Leitsatz (amtlich)
Zur Stimmberechtigung des Gesellschafters bei der Beschlußfassung über die Einforderung seiner Stammeinlage.
Orientierungssatz
1. Fortführung der restriktiven Auslegung des Stimmverbots des GmbHG § 47 Abs 4 S 2 Alt 1 in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, die Beschlüsse über innergesellschaftliche Angelegenheiten, sog korporative Sozialakte, stets von dessen Geltung ausgenommen hat (RG, 1915-01-18, II. 434/14, JW 1915, 195 f; RG, 1932-10-18, II 91/32, RGZ 138, 106, 111; BGH, 1955-09-29, II ZR 225/54, BGHZ 18, 205, 210; BGH, 1967-05-29, II ZR 105/66, BGHZ 48, 163, 167; BGH, 1968-12-09, II ZR 57/67, BGHZ 51, 209, 215f und BGH, 1974-01-24, II ZR 65/72, WM IV 1974, 372, 374f). Der Umstand, daß durch die Einforderung zugleich der persönliche Rechtskreis des Gesellschafters, nämlich sein Interesse an der weiteren Schonung seines privaten (bisher) nicht in die Gesellschaft eingebrachten Vermögens, betroffen wird, rechtfertigt es nicht, ihm das Stimmrecht und damit das ihm auf Grund seiner Gesellschaftereigenschaft zustehende Mitbestimmungsrecht in den inneren Verbandsangelegenheiten zu versagen.
2. Zum Stimmverbot des GmbHG § 47 Abs 4 S 2 Alt 2: Es ist jedenfalls ausgeschlossen, eine Bestimmung, die dem Gesellschafter das Stimmrecht lediglich für den Fall versagt, daß es um die Einleitung eines Rechtsstreits gegen ihn geht, ausdehnend dahin auszulegen, daß er auch dann von der Stimmabgabe ausgeschlossen ist, wenn es sich wie bei dem Einforderungsbeschluß des GmbHG § 46 Nr 2 darum handelt, erst die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zu vervollständigen.
3. Benutzt der Gesellschafter sein Stimmrecht, um in mißbräuchlicher Weise die Einforderung seiner von der Gesellschaft benötigten restlichen Stammeinlage zu verhindern, so kann er von den Mitgesellschaftern unter dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht auf Zustimmung zur Einforderung verklagt werden. Darüber hinaus kann die Weigerung, der Einforderung zuzustimmen, auch ein wichtiger Grund zur Auflösung der Gesellschaft (GmbHG § 61) sein.
Tatbestand
Die Klägerin ist Gesellschafterin der beklagten GmbH. An dem Stammkapital der Gesellschaft von 50.000 DM sind die Klägerin mit einer Stammeinlage von 15.000 DM, ihre drei Mitgesellschafter mit Einlagen von 12.500 DM, 2.500 DM und 20.000 DM beteiligt, wovon laut Gesellschaftsvertrag vom 28. September 1984 jeweils die Hälfte sofort in bar zu leisten war und geleistet worden ist. Außer der Klägerin haben sämtliche Gesellschafter inzwischen auch ihre danach noch offenen Resteinlagen eingezahlt. In einer auf den 13. September 1988 einberufenen Gesellschafterversammlung beschlossen die Gesellschafter unter Berufung auf einen Liquiditätsengpaß der Gesellschaft gegen die Stimmen der Klägerin die Einforderung auch der Resteinlage der Klägerin. Die Klägerin ist unter Berufung auf § 10 Abs. 3 der Satzung der Beklagten, wonach Gesellschafterbeschlüsse mit einer Mehrheit von 80% der abgegebenen Stimmen gefaßt werden, der Ansicht, der Einforderungsbeschluß sei nicht gegen ihren Stimmenanteil von 30% zustande gekommen. Sie begehrt deshalb eine entsprechende gerichtliche Feststellung. Ihre Klage hatte in der Berufungsinstanz Erfolg. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils erster Instanz.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist ein wirksamer Einforderungsbeschluß nicht zustande gekommen. Da die Klägerin mit ihrem Stimmenanteil von 30% gegen den Beschluß gestimmt habe, habe er nicht die nach der Satzung erforderliche Mehrheit der Stimmen erhalten. Die Klägerin sei bei dieser Beschlußfassung stimmberechtigt gewesen. Das Stimmverbot des § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG gelte nicht für Beschlüsse über innergesellschaftliche Angelegenheiten. Die Einforderung der Stammeinlage betreffe einen solchen korporativen Akt (Sozialakt). Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
II. Nach § 47 Abs. 4 Satz 2, 1. Alternative GmbHG hat ein Gesellschafter zwar kein Stimmrecht, wenn der Beschluß die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm selber betrifft. Rechtsgeschäfte in diesem Sinne sind auch einseitige rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen (h.M., vgl. statt aller Scholz/K. Schmidt, GmbHG 7. Aufl. § 47 Rdnr. 109; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG 2. Aufl. § 47 Rdnr. 56; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 15. Aufl. § 47 Rdnr. 49, jeweils m.w.N.). Darunter fällt an sich auch die Einforderung, da sie die Fälligkeit des Anspruchs der Gesellschaft auf die ausstehende Resteinlage des Gesellschafters begründet.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch wie schon vor ihm das Reichsgericht (vgl. RG JW 1915, 195f.; RGZ 138, 106, 111) die Vorschrift stets restriktiv ausgelegt und körperschaftliche Sozialakte, insbesondere Organbestellungsakte einschließlich der Beschlußfassung über die dazugehörigen finanziellen Regelungen (vgl. BGHZ 18, 205, 210; 51, 209, 215f.), Genehmigungen von Anteilsübertragungen (BGHZ 48, 163, 167), Einziehungsbeschlüsse (BGH, Urt. v. 20. Dezember 1976 – II ZR 115/75, WM 1977, 192) sowie Entscheidungen über die Nachfolge eines ausscheidenden Gesellschafters (BGH, Urt. v. 24. Januar 1974 – II ZR 65/72, WM 1974, 372, 374f.) von ihrer Geltung ausgenommen. Bei solchen die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft betreffenden Beschlüssen darf dem Gesellschafter die Mitwirkung nicht aus dem Grunde versagt werden, daß der Beschlußinhalt zugleich auf seinen persönlichen Rechtskreis einwirkt, es sei denn, er würde, weil es gerade um die Billigung oder Mißbilligung seines Verhaltens als Gesellschafter oder Geschäftsführer geht, dadurch zum Richter in eigener Sache. Der Beschluß, die restliche Stammeinlage einzufordern, betrifft, wie in der Sache nicht zweifelhaft sein kann, eine innere Angelegenheit der Gesellschaft, da die ausstehende Forderung ihren Rechtsgrund in dem Gesellschaftsverhältnis und nicht in einer sonstigen Beziehung hat, bei welcher der Gesellschafter der Gesellschaft wie ein außenstehender Dritter gegenübersteht (vgl. auch RG aaO). Der Umstand, daß durch die Einforderung zugleich der persönliche Rechtskreis des Gesellschafters, nämlich sein Interesse an der weiteren Schonung seines privaten (bisher) nicht in die Gesellschaft eingebrachten Vermögens, betroffen wird, rechtfertigt es nicht, ihm das Stimmrecht und damit das ihm aufgrund seiner Gesellschaftereigenschaft zustehende Mitbestimmungsrecht in den inneren Verbandsangelegenheiten zu versagen. Der von einem Teil des neueren Schrifttums vertretenen Auffassung (vgl. dazu insbesondere Scholz/K. Schmidt aaO § 47 Rdnr. 110; Zöllner in Baumbach/Hueck aaO § 47 Rdnr. 48; ders. in: Die Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenverbänden, 1963, S. 225ff.; Immenga/Werner, GmbHR 1976, 53, 57; im Grundsatz auch Rowedder/Koppensteiner aaO § 57 Rdnr. 48 a.E.), es müsse, wenn der Beschluß sowohl den Rechtskreis der Gesellschaft als auch denjenigen des einzelnen Gesellschafters betreffe, einer um die Bildung typischer Fallgruppen bemühten wertenden Betrachtung vorbehalten bleiben zu entscheiden, ob jeweils dem Teilnahmeinteresse des Gesellschafters oder dem Schutz der Gesellschaft vor für sie gefährlichen Interessenkollisionen der Vorrang gebühre, vermag sich der Senat aus Gründen der Rechtssicherheit (vgl. zu diesem Gesichtspunkt insbesondere BGHZ 68, 107, 109; Rowedder/Koppensteiner aaO § 47 Rdnr. 47) nicht anzuschließen.
Die gegenteilige Auffassung müßte überdies zu nicht unbeträchtlichen Schwierigkeiten führen, wenn es nicht um die Geltendmachung einzelner, sondern sämtlicher Resteinlagen geht. Da in diesem Fall alle Gesellschafter, wenn auch je nach den Umständen möglicherweise mit verschieden hohen Beträgen, betroffen sind, würde die Annahme eines Stimmverbots eine Beschlußfassung in dieser Situation überhaupt verhindern. Die Ansicht, die dieses unannehmbare Ergebnis dadurch zu vermeiden sucht, daß sie bei gleichmäßiger Betroffenheit sämtlicher Gesellschafter einen Sozialakt annimmt, bei dem alle zur Abstimmung zugelassen sind (so insbesondere Scholz/K. Schmidt aaO § 47 Rdnr. 110, 111 und Zöllner, Die Schranken, aaO, S. 182; aus dem aktienrechtlichen Schrifttum vgl. für die dortige Rechtslage etwa Barz in Großkomm. z. AktG, 3. Aufl. § 136 Anm. 8), vermag nicht zu befriedigen, da sie offenläßt, wann eine solche gleichmäßige Betroffenheit vorliegt und wie zu verfahren ist, wenn nur ein Teil der Gesellschafter seine restliche Stammeinlage noch nicht eingezahlt hat. Schlösse man in solchen Fällen diejenigen Gesellschafter, deren Einlage noch aussteht, vom Stimmrecht aus, so hätte dies zur Folge, daß ein Teil der Gesellschafter durch Erbringung seiner restlichen Stammeinlage und entsprechendes Abstimmungsverhalten bei der Beschlußfassung über die Einforderung der Einlage der anderen Gesellschafter diese dazu zwingen könnte, nunmehr ihre Stammeinlage ebenfalls einzuzahlen, ohne daß diese sich – abgesehen von der Möglichkeit, den Einforderungsbeschluß im Einzelfall wegen möglicherweise treuwidrigen Verhaltens anzufechten – dagegen wehren könnten.
Nach alledem kann für den Fall, daß nur ein einziger oder einige Gesellschafter ihre Stammeinlage noch nicht eingezahlt haben, hinsichtlich der Stimmberechtigung aller Gesellschafter unter Einschluß des oder der Betroffenen nichts anderes gelten als für denjenigen, daß die restlichen Stammeinlagen sämtlicher Gesellschafter noch ausstehen.
Ebensowenig war die Klägerin durch § 47 Abs. 4 Satz 2, 2. Alternative GmbHG an der Ausübung ihres Stimmrechts gehindert. Zwar kommt es im Rahmen dieses Stimmverbots im Gegensatz zu demjenigen der 1. Alternative nicht darauf an, ob der in Frage stehende Anspruch auf einer individual- oder einer gesellschaftsrechtlichen Beziehung beruht. Diese Vorschrift verbietet jedoch dem Gesellschafter lediglich die Ausübung seines Stimmrechts für den Fall, daß über die Einleitung eines Rechtsstreits gegen ihn beschlossen werden soll. Unter diese nach allgemeiner Auffassung weit zu fassende Vorschrift fallen zwar auch Vorbereitungsmaßnahmen (vgl. Rowedder/Koppensteiner aaO § 47 Rdnr. 60; Hachenburg/Schilling, GmbHG 7. Aufl. § 47 Rdnr. 72, 73; Roth, GmbHG 2. Aufl. § 47 Anm. 5.3.4; Zöllner aaO § 47 Rdnr. 61; ders. in: Die Schranken, aaO, S. 216f.; zurückhaltend Meyer-Landrut, GmbHG § 47 Rdnr. 52 und 53; abweichend auch Scholz/K. Schmidt aaO Rdnr. 129, der die der Vorbereitung der gerichtlichen Geltendmachung dienenden außerprozessualen Maßnahmen schon unter den Begriff des Rechtsgeschäfts fallen lassen will). Das GmbHG enthält keine § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG und § 43 Abs. 6 GenG entsprechende Bestimmung, wonach das Stimmrecht eines Gesellschafters generell ausgeschlossen ist, wenn darüber Beschluß gefaßt wird, ob die Gesellschaft einen Anspruch gegen ihn geltend machen soll. Die Regelung des Regierungsentwurfs zum GmbH-Gesetz, die die Stimmverbote des § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG nach dem Vorbild der aktienrechtlichen Formulierung zusammenfassen wollte, indem sie auf das als überflüssig angesehene Stimmverbot bei Rechtsgeschäften mit dem Gesellschafter verzichten und statt dessen ein einheitliches Stimmverbot bei der Beschlußfassung über die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Gesellschafter statuieren wollte (vgl. § 80 Abs. 4 Nr. 2 des Referentenentwurfs, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz mit Begründung auf S. 230f. sowie Regierungsentwurf vom 5. November 1971, BR-Drucks. 595/71 und v. 31. Januar 1972 BT-Drucks. 6/3088 § 82 Abs. 4 Nr. 2: jeweils gleichlautend), ist nicht Gesetz geworden. Statt dessen ist es vielmehr bei der getrennten Regelung der eher generalklauselartigen Formulierung des § 47 Abs. 4 Satz 2, 1. Alternative GmbHG und des speziellen Stimmverbots für Beschlüsse über die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter (§ 47 Abs. 4 Satz 2, 2. Alternative GmbHG) geblieben. Die Frage, ob daraus gefolgert werden muß, daß die außergerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs unter keinen Umständen unter § 47 Abs. 4 Satz 2, 2. Alternative GmbHG fallen kann (so Meyer-Landrut aaO § 47 Rdnr. 53 und § 46 Rdnr. 15; auch Scholz/K. Schmidt aaO § 47 Rdnr. 129, der aber auch hier wieder offensichtlich § 47 Abs. 4 Satz 2, 1. Alternative „Rechtsgeschäft” anwenden will, vgl. § 47 Rdnr. 129 i.V.m. Rdnr. 119; a.A. Rowedder/Koppensteiner aaO § 47 Rdnr. 60; Hachenburg/Schilling aaO § 47 Rdnr. 73; Zöllner in Baumbach/Hueck aaO § 47 Rdnr. 61), kann jedoch letztlich für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dahinstehen. Denn jedenfalls ist es ausgeschlossen, eine Bestimmung, die dem Gesellschafter das Stimmrecht lediglich für den Fall versagt, daß es um die Einleitung eines Rechtsstreits gegen ihn geht, ausdehnend dahin auszulegen, daß er auch dann von der Stimmabgabe ausgeschlossen ist, wenn es sich wie bei dem Einforderungsbeschluß des § 46 Nr. 2 GmbHG darum handelt, erst die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zu vervollständigen (Rowedder/Koppensteiner aaO § 47 Rdnr. 60; im Ergebnis ebenso Meyer-Landrut aaO § 46 Rdnr. 15 und Roth aaO § 46 Anm. 3).
Die übrigen Gesellschafter werden durch diese Auslegung der Stimmverbote des § 47 Abs. 4 GmbHG nicht rechtlos gestellt. Benutzt der betroffene Gesellschafter sein Stimmrecht, um in mißbräuchlicher Weise die Einforderung seiner von der Gesellschaft benötigten restlichen Stammeinlage zu verhindern, so steht den Mitgesellschaftern das Recht zu, ihn unter dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht auf Zustimmung zur Einforderung zu verklagen. Darüber hinaus kann die Weigerung, der Einforderung zuzustimmen, auch ein wichtiger Grund zur Auflösung der Gesellschaft (§ 61 GmbHG) sein.
III. Da die Klägerin in der Gesellschafterversammlung vom 13. September 1988 mithin stimmberechtigt war und mit ihrem Stimmanteil von 30% gegen die Einforderung ihrer Resteinlage gestimmt hat, hat der gegenteilige Antrag nicht die nach der Satzung der Beklagten erforderliche Mehrheit von 80% der abgegebenen Stimmen erhalten. Der Einforderungsbeschluß ist damit nicht zustande gekommen. Ohne entscheidungserhebliche Bedeutung ist dabei die zwischen den Parteien streitige, vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob die Klägerin unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles aus dem Gesichtspunkt ihrer gesellschafterlichen Treuepflicht gehalten gewesen wäre, für die Einforderung ihrer Einlage zu stimmen. Solange die Mitgesellschafter ihr möglicherweise bestehendes Recht, von der Klägerin die Zustimmung zur Einforderung ihrer Resteinlage zu verlangen, nicht ausgeübt und keine gerichtliche Entscheidung, die die Klägerin zu einer positiven Stimmabgabe verurteilt (§ 894 ZPO), herbeigeführt haben, könnte auch eine solche Zustimmungspflicht nichts daran ändern, daß der Antrag, die Einlage einzufordern, nicht die nach der Satzung der Beklagten erforderliche qualifizierte Mehrheit gefunden hat.
Fundstellen
Haufe-Index 650057 |
BB 1990, 1923 |
NJW 1991, 172 |
ZIP 1990, 1194 |
DNotZ 1991, 611 |
GmbHR 1990, 452 |