Entscheidungsstichwort (Thema)
AGB: Unangemessene Benachteiligung durch Pflicht zur Teilnahme am Lastschriftverfahren im Kabelanschlußvertrag
Leitsatz (amtlich)
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Betreibers von Breitbandkabel-Verteileranlagen enthaltene Klausel, die Kabelanschlußkunden müßten für den Einzug des monatlichen Nutzungsentgelts eine Einzugsermächtigung erteilen, benachteiligt die Kunden nicht unangemessen im Sinne von § 9 AGBG.
Normenkette
AGBG § 9
Verfahrensgang
OLG Naumburg (Urteil vom 21.07.1994) |
LG Halle (Saale) |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Juli 1994 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte versorgt in Abstimmung mit der Deutschen Telekom private Haushalte über Breitbandkabel mit Fernseh- und Rundfunkprogrammen. Sie unterhält eine Zweigniederlassung in H.. Über diese Zweigniederlassung bot sie im Jahre 1991 Wohnungsinhabern im Stadtgebiet von H. einen Anschluß an die Breitband-Verteileranlage an gegen ein monatliches Entgelt von 11,40 DM. Zum Abschluß der entsprechenden Verträge verwendete sie Antragsformulare, in denen es hieß, das monatliche Entgelt werde „ausschließlich per Bankeinzug” erhoben. Unter dem eigentlichen Antrag war eine Bank-Einzugsermächtigung zugunsten der Beklagten vorgedruckt, neben der vermerkt war, sie sei „in jedem Falle auszufüllen”. Außerdem nahm der Antrag Bezug auf die auf seiner Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Nr. 1.3 dieser Bedingungen lautete:
„Das monatliche Entgelt ist jeweils im voraus bis zum 3. Werktag eines Monats fällig, beginnend mit der Betriebsbereit Stellung des Wohnungsanschlusses für den Auftraggeber und wird vom Auftragnehmer per Lastschrift eingezogen.”
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung die Interessen der Verbraucher wahrzunehmen und zu fördern hat. Mitglieder des Klägers sind unter anderem die Verbraucherzentralen der Länder und die Stiftung Warentest. Der Kläger beanstandete mehrere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten; unter anderem beanstandete er, daß die Kunden nach der Klausel 1.3 in Verbindung mit dem vorgedruckten Text des Vertragsantrages zu dem Lastschriftverfahren verpflichtet sein sollten. Er forderte die Beklagte auf, die beanstandeten Klauseln zukünftig nicht mehr zu verwenden und eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte berief sich darauf, daß sie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen inzwischen von sich aus geändert habe und daß in den neuen Bedingungen die vom Kläger beanstandeten Klauseln entweder nicht mehr enthalten oder neu gefaßt seien. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bezüglich der alten Allgemeinen Geschäftsbedingungen lehnte sie ab.
Das Landgericht hat der Unterlassungsklage des Klägers im wesentlichen stattgegeben. Unter anderem hat es der Beklagten untersagt, gegenüber Privatpersonen die beanstandete Lastschriftklausel zu gebrauchen. Auf die Berufung beider Parteien hin hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung teilweise abgeändert; es hat die Unterlassungsklage bezüglich der Lastschriftklausel abgewiesen. Wegen dieses Teils seiner Entscheidung hat es die Revision zugelassen.
Mit der Revision will der Kläger bezüglich der Lastschriftklausel die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Zutreffend (und auch von der Beklagten in der Revisionsinstanz nicht mehr in Zweifel gezogen) geht das Berufungsgericht davon aus, das Rechtsschutzinteresse für eine Unterlassungsklage bezüglich der Verwendung der alten, im Jahre 1991 benutzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformulare der Beklagten sei nicht entfallen, auch wenn die Beklagte inzwischen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen überarbeitet und die beanstandeten Klauseln modifiziert habe. Ebensowenig sei deshalb – materiell-rechtlich – die Wiederholungsgefahr entfallen, die Anspruchsvoraussetzung für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch sei.
Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unzulässige Klauseln enthalten, begründet regelmäßig eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr. An die Beseitigung dieser Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Änderung der beanstandeten Klauseln allein läßt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Auch die bloße Absichtserklärung des Verwenders, die beanstandeten Klauseln nicht weiter zu verwenden, reicht regelmäßig nicht aus. Es sind vielmehr Umstände erforderlich, bei deren Vorliegen nach allgemeiner Erfahrung mit einer Wiederholung nicht mehr zu rechnen ist (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs: BGHZ 119, 152, 164 f m.N.). Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an, daß solche besonderen Umstände im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, zumal die Beklagte ihre alten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: die alte Lastschriftklausel) nach wie vor verteidigt und es weiterhin ablehnt, ihretwegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
2. Der Kläger ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 AGBG klagebefugt. Ebenso steht außer Zweifel, daß es sich bei der von ihm beanstandeten, von der Beklagten im Jahre 1991 benutzten Lastschriftklausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 1 Abs. 1 AGBG handelt, die in den Schranken des § 8 AGBG der – auch abstrakten (vgl. § 13 AGBG) – Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG unterliegt. Die Vorinstanzen gehen zutreffend davon aus, daß solche Lastschriftklauseln nicht die eigentliche Preisgestaltung betreffen und deshalb nicht nach § 8 AGBG kontrollfrei sind, daß sie vielmehr lediglich das Wie der Zahlung regeln. Derartige Klauseln über die Zahlungsmodalitäten unterliegen uneingeschränkt der Inhaltskontrolle (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 7. Aufl., § 8 Rdnrn. 20 und 21 m.N.).
Die Revision wendet sich jedoch ohne Erfolg gegen die Bewertung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten im Jahre 1991 verwendete Lastschriftklausel halte einer solchen Inhaltskontrolle stand.
3. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, es könne nicht als eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten angesehen werden, daß sie aufgrund der Lastschriftklausel gezwungen seien, ein Girokonto zu unterhalten. Der Zahlungsverkehr werde heute – insbesondere wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Leistungen handele – nahezu ohne Ausnahme über Konten abgewickelt. Daß den Kunden der Beklagten die Möglichkeit genommen werde, die monatlichen Gebühren durch Einzelüberweisung oder durch Dauerauftrag zu bezahlen, stelle keine unangemessene Beeinträchtigung ihrer Dispositionsfreiheit dar. Der Kunde sei, auch wenn er eine Einzugsermächtigung erteilt habe, gegen ungerechtfertigte Buchungen ausreichend geschützt.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind, jedenfalls soweit sie den zu entscheidenden Fall betreffen und keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit erheben, rechtlich nicht zu beanstanden.
4. Es ist im Grundsatz zulässig, bei der Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rationalisierungsgesichtspunkte zu berücksichtigen und die Vertragsabwicklung – auch abweichend von der gesetzlichen Regelung – zu vereinfachen und zu vereinheitlichen (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen aaO, § 9 Rdn. 117 m.N.). Allerdings darf der Verwender sein Rationalisierungsinteresse nicht einseitig und ohne Rücksicht auf die Belange seines Vertragspartners durchsetzen (BGH, Urteil vom 24. September 1980 – VIII ZR 273/79 – NJW 1981, 117, 118 m.N.). Bringt eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Rationalisierungsregelung für den Vertragspartner Nachteile mit sich, so ist im Rahmen der Inhaltskontrolle abzuwägen, ob dem Vertragspartner angesichts der Rationalisierungsvorteile diese Nachteile zugemutet werden können (Ulmer/Brandner/Hensen a.a.O. m.N.).
5. Das Berufungsgericht hat aufgrund des unstreitigen Vortrags der Parteien festgestellt, daß das Lastschriftverfahren für die Beklagte erhebliche Rationalisierungsvorteile bietet und spürbar kostengünstiger ist. Die Vorteile des Lastschriftverfahrens für den Zahlungsempfänger sind offensichtlich. Er bekommt die Initiative für den Einzug seiner Außenstände in die Hand. Er erhält das ihm zustehende Geld in aller Regel auf den Tag genau rechtzeitig, was mit erheblichen Liquiditäts- und Zinsvorteilen verbunden ist. Gerade bei Massengeschäften der vorliegenden Art bringt das Lastschriftverfahren für den Zahlungsempfänger auch erhebliche Organisations- und Buchungsvorteile mit sich. Eine gesonderte buchungsmäßige Erfassung ist lediglich in den verhältnismäßig seltenen Fällen erforderlich, in denen die Einziehung per Lastschrift scheitert. Das gesamte Mahnwesen kann weitgehend entfallen (vgl. im einzelnen Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., Bd. 1 Rdn. 529 m.N.). Im Verhältnis zum Gesamtumsatz ist dieser Rationalisierungseffekt besonders groß, wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – darum handelt, von einer Vielzahl von Kunden jeweils einen relativ geringfügigen Betrag einzuziehen. Dies ergibt sich daraus, daß der Buchungsaufwand und der Aufwand für das Mahnwesen nicht entsprechend der Höhe der zu verbuchenden Forderung steigen.
Es ist deshalb davon auszugehen, daß die von der Beklagten verwendete Lastschriftklausel geeignet ist, einen erheblichen und wirtschaftlich sinnvollen Rationalisierungserfolg zu erzielen.
6. Diesen Vorteilen des Lastschriftverfahrens auf seiten der Beklagten stehen auf selten ihrer Kunden keine Nachteile gegenüber, die so beachtlich wären, daß sie als unangemessen i.S.d. § 9 AGBG bewertet werden müßten. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß den Kunden der Beklagten durch die Lastschriftklausel Bargeldeinzahlungen verwehrt werden und daß sie, sofern sie noch kein Bankkonto haben, gezwungen werden, ein solches zu eröffnen. Das Berufungsgericht stellt aber zu Recht darauf ab, daß der bargeldlose Zahlungsverkehr inzwischen allgemein verbreitet und üblich ist, insbesondere wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – nicht um ein sogenanntes Ladengeschäft handelt, wenn vielmehr im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses regelmäßig ein bestimmter Betrag gezahlt werden muß. Es kann nicht als eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten angesehen werden, wenn sie durch eine Klausel gezwungen werden, sich im Interesse einer wirtschaftlich sinnvollen Abwicklung des Vertrages dieser allgemeinen Übung anzupassen.
7. Entgegen der Annahme der Revision ist es für die Kunden der Beklagten auch nicht mit unzumutbaren Gefahren verbunden, daß nach der von der Beklagten verwendeten Klausel der bargeldlose Zahlungsverkehr nicht durch eine Einzelüberweisung oder durch einen Dauerauftrag abgewickelt werden darf, sondern durch eine der Beklagten zu erteilende Einzugsermächtigung. Insbesondere müssen die Kunden der Beklagten nicht befürchten, daß unberechtigte Abbuchungen, die aufgrund der erteilten Einzugsermächtigung vorgenommen werden, gegen ihren Willen Bestand haben und ihr Konto endgültig belasten könnten (so aber OLG Koblenz, NJW-RR 1994, 689, 691 f).
Das Lastschriftverfahren wird – anders als die Giroüberweisung – nicht von dem Zahlenden, sondern von dem Zahlungsempfänger in Gang gesetzt. Dieser reicht bei seiner Bank (der ersten Inkassostelle) eine Lastschrift über einen bestimmten Betrag ein und gibt die Bankverbindung des Bezogenen an. Der Einreicher erhält – mit einer die übliche Bearbeitungszeit berücksichtigenden Wertstellung – sogleich eine Gutschrift über den Betrag der Lastschrift. Die erste Inkassostelle leitet die Lastschrift an die Bank des Bezogenen weiter (die sogenannte Zahlstelle). Die Zahlstelle nimmt auf dem Konto des Bezogenen – Deckung oder eine ausreichende Kreditlinie vorausgesetzt – eine entsprechende Belastungsbuchung vor, wenn ihr entweder ein Abbuchungsauftrag des Kontoinhabers zugunsten des Lastschrifteinreichers vorliegt oder wenn die Lastschrift den Vermerk trägt, dem Einreicher liege eine Einzugsermächtigung des Kontoinhabers vor (vgl. im einzelnen Canaris a.a.O. Rdn. 528).
Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, daß sich die Gefahren für den Bezogenen nach der Erteilung eines Abbuchungsauftrags (Abbuchungsverfahren) völlig anders darstellen als nach der Erteilung einer Einzugsermachtigung (Einzugsermächtigungsverfahren). Beim Abbuchungsverfahren hat der Zahlungspflichtige seiner Bank (der Zahlstelle) im voraus einen Abbuchungsauftrag erteilt. Die Bank belastet dementsprechend sein Konto mit seiner – des Kontoinhabers – Zustimmung. Deshalb kann er nach Einlösung der Lastschrift die Kontobelastung nicht mehr rückgängig machen (vgl. BGHZ 95, 103, 105). Belastungen seines Kontos muß er im Verhältnis zu seiner Bank grundsätzlich auch dann gegen sich gelten lassen, wenn der Lastschrift keine entsprechende Forderung des Einreichers zugrunde lag (Canaris a.a.O. Rdn. 530). Es liegt auf der Hand, daß das Abbuchungsverfahren für den Bezogenen ganz erhebliche Gefahren mit sich bringt.
Das Berufungsgericht führt zutreffend und von der Revision nicht angegriffen aus, daß die Lastschriftklausel der Beklagten kein Abbuchungsverfahren, sondern lediglich ein Einzugsermächtigungsverfahren vorschreibt. Bei dem Einzugsermächtigungsverfahren erteilt der Zahlungspflichtige nur dem Zahlungsempfänger (seinem Gläubiger) eine Einzugsermachtigung, wahrend er der Zahlstelle (seiner Bank) gegenüber keine Erklärung über den Einzug von Forderungen gegen ihn im Lastschriftverfahren abgibt. Die Zahlstelle handelt deshalb nur aufgrund einer Weisung der ersten Inkassostelle und belastet das Konto des Zahlungspflichtigen, ohne von ihm einen entsprechenden Auftrag zu haben. Ihr steht daher der Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB, den sie mit der Belastungsbuchung auf dem Konto des Zahlungspflichtigen geltend machen will, (noch) nicht zu. Nach dem Inhalt des zu seiner Bank bestehenden Girovertrages kann der Zahlungspflichtige deshalb der Kontobelastung – wie jeder anderen unberechtigten Buchung – widersprechen und Wiedergutschrift des abgebuchten Betrages verlangen (BGHZ 95 a.a.O. S. 106; Palandt/Thomas, BGB 55. Aufl. § 675 Rdn. 13, 16 ff). Er ist nicht verpflichtet, seinem Kreditinstitut gegenüber zu begründen, aus welchem Grunde er einer Belastung wegen der Lastschrift widerspricht (vgl. BGHZ 74, 309, 312 m.N.). Der Widerspruch des Kontoinhabers ist nicht an eine Frist gebunden, er ist vielmehr solange zulässig, bis der Kontoinhaber – eventuell durch schlüssiges Verhalten – die Lastschriftbuchung genehmigt hat. Die in den Lastschriftabkommen der Banken vorgesehene Sechswochenfrist betrifft nicht das Verhältnis des Kontoinhabers zu seiner Bank. Sie besagt nur, daß die Zahlstelle gegen die erste Inkassostelle einen Anspruch auf Wiedervergütung hat, wenn der Bezogene binnen sechs Wochen nach Belastung seines Kontos der Lastschrift widerspricht. Das bedeutet lediglich, daß nach sechs Wochen das Risiko von der ersten Inkassostelle auf die Zahlstelle übergeht (vgl. Canaris a.a.O. Rdnrn. 559 und 588 m.N.). Eine rechtsgeschäftliche Genehmigung des Kontoinhabers bezüglich einer in einem Kontoauszug enthaltenen Lastschrift kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß der Kunde den Kontoauszug entgegennimmt, ohne der Belastung seines Kontos unverzüglich zu widersprechen (BGHZ 73, 207, 209 f;,95 a.a.O. S. 108).
Anders als bei dem Abbuchungsverfahren sind bei dem hier maßgeblichen Einzugsermächtigungsverfahren die Risiken mithin grundsätzlich nicht von dem bezogenen Kontoinhaber zu tragen, sondern von den beteiligten Banken (vgl. Canaris a.a.O. Rdn. 530). Eine Mithaftung des bezogenen Kontoinhabers kommt nur in Betracht, wenn er seine gegenüber seiner Bank aus dem Kontovertrag sich ergebende Verpflichtung, die Bewegungen seines Kontos jedenfalls in gewissem Umfang zu kontrollieren, schuldhaft verletzt und auf diese Weise dazu beiträgt, daß seiner Bank ein Schaden entsteht. In diesem Fall kann ein Schadensersatzanspruch der Bank gegen ihn wegen positiver Vertragsverletzung in Frage kommen (BGHZ 72, 9, 14 f; 95 a.a.O. S. 108). Der Gefahr einer Überspannung der für den Kunden zumutbaren Aufmerksamkeit ist allerdings durch die Anwendung eines vernünftigen Sorgfaltsmaßstabes entgegenzuwirken (BGHZ 72 a.a.O. S. 15). Die Verpflichtung des Kontoinhabers, die Kontobewegungen in einem gewissen Maß zu kontrollieren, besteht unabhängig davon, ob er eine Einzugsermächtigung erteilt hat oder nicht. Die Schadensersatzpflicht, die sich aus einer schuldhaften Verletzung dieser Kontrollpflicht ergeben kann, ist deshalb auch keine spezifische Folge der von der Beklagten verwendeten Lastschriftklausel. Allenfalls mag das Risiko, es könnte zu einer ungerechtfertigten Buchung kommen, nach einer erteilten Einzugsermächtigung etwas größer sein als sonst, und deshalb mag der Kontrollpflicht des Kontoinhabers eine etwas größere Bedeutung zukommen, wenn er eine Einzugsermächtigung erteilt hat. Es kann aber nicht als eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten angesehen werden, daß die von ihnen aufgrund der Lastschriftklausel der Beklagten zu erteilende Einzugsermächtigung zu einem Schadensersatzanspruch der Bank gegen sie führen kann, wenn sie schuldhaft eine ihnen ohnehin – auch ohne die Einzugsermächtigung – obliegende Kontrollpflicht bezüglich ihres Kontos verletzen. Es ist nicht unangemessen, wenn die Vertragspartner der Beklagten für eigenes Verschulden einstehen müssen.
8. Nicht uneingeschränkt vermag der Senat allerdings der Ansicht des Berufungsgerichts zu folgen, durch die in einer Klausel enthaltene Verpflichtung zur Erteilung einer Einzugsermächtigung werde die Dispositionsfreiheit der Vertragspartner des Verwenders nicht unangemessen eingeschränkt. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, nach der Erteilung der Einzugsermächtigung müsse der Kontoinhaber (lediglich) dafür sorgen, daß sein Konto für die zu erwartenden, berechtigten Belastungen eine hinreichende Deckung aufweise, bzw. der ihm von dem Kreditinstitut eingeräumte Kreditrahmen nicht überschritten werde. Daraus ergeben sich für den Kontoinhaber keine besonderen Probleme, soweit es sich um die Sollbuchung geringfügiger Beträge handelt. Auch auf den Einzug größerer Beträge kann sich der Kontoinhaber ohne größere Schwierigkeiten einstellen, wenn diese Beträge in regelmäßigen Abständen – z.B. monatlich – und in gleichbleibender, von vornherein feststehender Höhe eingezogen werden sollen. In einem solchen Falle ist seine Lage nicht entscheidend anders als nach der Erteilung eines entsprechenden Dauerauftrags. Anders stellt sich die Situation aber dar, wenn größere Beträge zu unregelmäßigen oder für den Kontoinhaber nicht ohne weiteres geläufigen Zeitpunkten eingezogen werden sollen und wenn die Höhe der einzuziehenden Beträge nicht von vornherein feststeht, sondern von dem Gläubiger erst noch ermittelt werden soll. In diesen Fällen könnte der Kontoinhaber – evtl. in einer wirtschaftlich unvernünftigen Weise – gezwungen sein, auf Dauer oder jedenfalls für einen längeren Zeitraum ein erhebliches Deckungsvolumen vorzuhalten, um jederzeit auf eine Lastschrift vorbereitet zu sein. Das gilt besonders, wenn in der Klausel, durch die er zur Erteilung einer Einzugsermächtigung verpflichtet wird, nicht geregelt ist, daß der Zahlungsempfänger ihn rechtzeitig auf eine bevorstehende Belastung seines Kontos hinzuweisen hat. Falls die Höhe des einzuziehenden Betrages nicht von vornherein feststeht, ergibt sich für den Zahlungspflichtigen der weitere Nachteil, daß er im Wege der Lastschrift leisten muß, bevor er die von dem Zahlungsempfänger vorgenommene Berechnung der Forderung überprüfen konnte.
Es ist jedoch im vorliegenden Fall nicht erforderlich zu entscheiden, ob auch in solchen Fällen das Einzugsermächtigungsverfahren durch eine vorformulierte Klausel angeordnet werden kann. Im vorliegenden Fall stand von vornherein fest, daß jeden Monat ein gleichbleibender, relativ geringfügiger Betrag (derzeit 11,40 DM im Monat) eingezogen werden sollte. Durch die monatliche Sollbuchung eines solches Betrages kann die Dispositionsfreiheit der Vertragspartner der Beklagten nicht entscheidend beeinträchtigt werden. Die von der Beklagten verwendete Lastschriftklausel ist deshalb nicht zu beanstanden (für die Zulässigkeit einer Klausel, durch die eine Einzugsermächtigung für die Zahlung des Mietzinses angeordnet wird: Ulmer/Brandner/Hensen a.a.O. Anhang §§ 9 bis 11 Rdn. 503; Bub in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., II 423; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III 110; Weimar, DB 1977, 667; a.A. Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl. Rdn. 483; für die Zulässigkeit der Klausel eines Verkehrsunternehmens, die den Erwerb von Zeitausweisen im Abonnement von der Erteilung einer Einzugsermächtigung abhängig macht: OLG Celle, VersR 1989, 68 = VRS 76 – 1989 –, 277, 279; für die Zulässigkeit einer Klausel in einer Teilungserklärung, nach der die Wohnungseigentümer eine Einzugsermächtigung für das sogenannte Hausgeld zu erteilen haben: OLG Düsseldorf, NJW-RR 1990, 154).
Unterschriften
Blumenröhr, Krohn, Gerber, Sprick, Weber-Monecke
Fundstellen
Haufe-Index 542469 |
BB 1996, 816 |
NJW 1996, 988 |
Nachschlagewerk BGH |
ZIP 1996, 462 |
AfP 1996, 310 |
JZ 1997, 954 |
ZBB 1996, 140 |