Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. März 1986 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Duldung der Zwangsvollstreckung in eine dieser abgetretene Forderung in Anspruch.
Kommanditisten der Firma H. GmbH & Co. KG waren die Klägerin, ihr Vater und der Kaufmann Heinz M.. Die Gesellschaft erwarb 1971 ein Betriebsgrundstück gegen Zahlung einer Rente, die zu entrichten der Vater der Klägerin sich auch persönlich verpflichtete. 1973 trat der Kaufmann Hans Sch., der Ehemann der Beklagten, als weiterer Kommanditist in die Gesellschaft ein. Der Vater der Klägerin starb 1974 und wurde von ihr allein beerbt. Die Eheleute M. waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Wohngrundstücks in B., die Eheleute Sch. je zur Hälfte Miteigentümer eines Wohngrundstücks in H.. Im Oktober 1976 übertrugen Heinz M. und Hans Sch. ihre jeweiligen Miteigentumsanteile schenkweise ihren Ehefrauen. Da die wirtschaftliche Lage der Kommanditgesellschaft sich verschlechtert hatte, nahmen Heinz M. und Hans Sch. im Herbst 1979 bei einer Bank Darlehen in Höhe von je 200.000 DM auf und stellten diese Beträge darlehensweise der Gesellschaft zur Verfügung. Zur Besicherung der Bank traten sie ihr in dieser Höhe Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen ab und bestellten ihre Ehefrauen der Bank in dieser Höhe Grundschulden an ihren Grundstücken. Zur Sicherung der etwaigen Ansprüche ihrer Ehefrauen gegen sie im Falle der Inanspruchnahme der Grundschulden durch die Bank schlossen Heinz M. und Hans Sch. mit ihnen im November 1979 Abtretungsverträge, deren Ziffer 1. im Vertrage zwischen Hans Sch. und der Beklagten lautet:
„Zur Sicherung der vorstehenden Ansprüche gegen Herrn Sch. tritt dieser hiermit seiner Ehefrau Doris Sch. den jeweils pfändbaren Teil seiner gegenwärtigen und zukünftigen Gehaltsforderungen (einschließlich etwaiger Provisionsansprüche, Tantiemen, Gewinnbeteiligungen) gegen den jeweiligen Arbeitgeber ab. Der jetzige Arbeitgeber ist die Firma H. GmbH und Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Fa. H. GmbH … .”
Die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft besserte sich nicht. Am 16. Juni 1981 schlossen Heinz M. und Hans Sch., handelnd für sich und als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Kommanditgesellschaft, mit der Klägerin eine schriftliche Vereinbarung. Deren Vorbemerkung lautet auszugsweise:
„Aufgrund der zurückliegenden Auseinandersetzungen und wegen der wirtschaftlichen Entwicklung der Firma H. GmbH & Co. KG sind die Gesellschafter übereingekommen, daß Frau K. (Anm.: die Klägerin)aus der Gesellschaft ausscheidet und durch den Verzicht auf bestehende Darlehensansprüche einen entscheidenden Beitrag zu deren Sanierung leistet.”
Über die Freistellung der Klägerin von ihrer persönlichen Verpflichtung zur Zahlung der für den Kauf des Betriebsgrundstücks geschuldeten Rente wurde folgendes vereinbart:
„Die Herren M. und Sch. verpflichten sich hiermit gegenüber Frau K. persönlich und gesamtschuldnerisch, ebenfalls für die Erfüllung des Rentenanspruchs von Frau W. einzustehen. Diese Verpflichtung wird nicht nur, jedoch insbesondere für den Fall mangelnder Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft übernommen.”
Im September 1982 wurde über das Vermögen der Kommanditgesellschaft das Konkursverfahren eröffnet und im November 1982 mangels Masse eingestellt.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 23. November 1982 errichteten Hans Sch. und die Beklagte die Sch. Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung. Diese beteiligten sie als Komplementär-GmbH an der Firma Sch. GmbH & Co. KG, die mit Hans Sch. einen Arbeitsvertrag schloss.
Da er und Heinz M. die Klägerin nicht von deren Verbindlichkeit zur Rentenzahlung freistellten, zahlte diese die von Oktober 1982 bis Mai 1983 fällig werdenden Rentenbeträge und erwirkte am 19. Juli 1983 gegen sie als Gesamtschuldner ein Versäumnisurteil auf Zahlung von 16.020,08 DM nebst Zinsen. Die ihr zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits wurden durch Beschluß vom 6. September 1983 auf 1.714,15 DM nebst Zinsen festgesetzt. Beide Schuldner gaben die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO ab.
Da Heinz M. in dem Vermögensverzeichnis einen monatlichen Bruttoverdienst von 6.000 DM, Hans Sch. von nur 4.000 DM angegeben hatte, entschloß die Klägerin sich, aus dem Versäumnisurteil, das zwischenzeitlich rechtskräftig geworden war, gegen M. vorzugehen. Gegen Hans Sch. erwirkte sie aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 4. Mai 1984. Durch diesen wurden wegen der festgesetzten sowie der Antrags- und Gerichtskosten die angeblichen gegenwärtigen, künftigen und bedingten Ansprüche des Schuldners auf Zahlung von Gehalt aus seinem Angestelltenverhältnis gegen die Firma Sch. GmbH & Co. KG gepfändet und in Höhe des gepfändeten Betrages der Klägerin zur Einziehung überwiesen. Die Drittschuldnerin gab am 14. Mai 1984 die für sie von der Beklagten als Geschäftsführerin unterzeichnete Erklärung ab, Zahlung könne nicht geleistet werden; andere Personen machten Ansprüche an die Forderung, weil das Gehalt von Hans Sch. in Höhe des jeweils pfändbaren Betrages an die Beklagte zur Sicherung gewährter Darlehen abgetreten worden sei.
Daraufhin erhob die Klägerin die vorliegende Klage auf Verurteilung der Beklagten, wegen der vollstreckbaren Forderungen aus dem Versäumnisurteil und aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß die Zwangsvollstreckung in die Forderung von Hans Sch. gegen die Firma Sch. GmbH & Co. KG auf das gesamte pfändbare Arbeitseinkommen zu dulden. Sie focht die Abtretung dieser Forderung durch den Vertrag vom 5. November 1979 nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Anfechtungsgesetzes an und machte außerdem geltend, daß die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme hafte. Die Beklagte trat dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Die Firma Sch. GmbH & Co. KG erkannte an, wegen Unrichtigkeit ihrer Erklärung als Drittschuldnerin der Klägerin zum Ersatz des in der Nichtabführung des gepfändeten Betrages liegenden Schadens verpflichtet zu sein, und zahlte den dazu erforderlichen Betrag. Am 9. April 1985 pfändete die Klägerin wegen ihrer Forderung aus dem Versäumnisurteil den pfändbaren Teil der Gehaltsforderung von Hans Sch. gegen die Firma Sch. GmbH & Co. KG. Diese leistete keine Zahlung. Die Klage gegen die Firma Sch. GmbH & Co. KG auf Schadensersatz auch wegen der Hauptforderung blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Auf die Revision der Klägerin hob der erkennende Senat durch Urteil vom 25. September 1986 – IX ZR 46/86, WM 1986, 1392 das Berufungsurteil auf und verwies jenen Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Im vorliegenden Verfahren hatte die Klage, welche die Klägerin auch wegen der Duldung der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß weiterführte, vor dem Landgericht Erfolg. Das Berufungsgericht wies sie ab.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin, nachdem sie wegen der Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß die Hauptsache für erledigt erklärt hat, die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit es die Beklagte zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil verurteilt hat. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet, eine teilweise Erledigung der Hauptsache nicht eingetreten.
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß Hans Sch. durch den Abtretungsvertrag mit der Beklagten vom 5. November 1979 ihr zu Sicherungszwecken auch seine künftige Forderung auf den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens gegen seine jetzige Arbeitgeberin, die Firma Sch. GmbH & Co. KG, wirksam im voraus abgetreten habe. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGHZ 7, 365, 367; BAG Urt. v. 24. November 1979 – 4 AZR 805/77, WM 1980, 661). Die Sicherungsabtretung geht der späteren Pfändung vor (BGHZ 96, 324, 326, 332; BAG a.a.O.).
II.
Die Klägerin macht geltend, die Sicherungsabtretung als ihr gegenüber unwirksam angefochten zu haben.
1. Die Klägerin ist zur Anfechtung befugt, weil sie einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat, ihre Forderung fällig ist und die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners Hans Sch. zu ihrer Befriedigung nicht geführt hat (§ 2 AnfG). § 7 Abs. 1 AnfG bestimmt, daß der Gläubiger, soweit es zu seiner Befriedigung erforderlich ist, beanspruchen kann, daß dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, als noch zu demselben gehörig von dem Empfänger zurückgewährt werde. Deshalb wäre die Beklagte im Falle wirksamer Anfechtung der Klägerin verpflichtet, deren Zwangsvollstreckung in die Forderung zu dulden (Böhle-Stamschräder/Kilger, Anfechtungsgesetz, 7. Aufl., § 9 Anm. III, 4).
2. Nach Lage der Sache kann die Klägerin die Anfechtung nur auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG stützen. Danach sind anfechtbar Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem anderen Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat.
Das Berufungsgericht verneint den Anfechtungsanspruch, weil weder im Zeitpunkt der Vorausabtretung am 5. November 1979 noch im Zeitpunkt des Entstehens seiner Gehaltsforderung gegen die Firma Sch. GmbH & Co. KG eine Absicht der Gläubigerbenachteiligung beim Schuldner vorgelegen habe.
a) Dazu führt es aus:
Die Vorausabtretung habe in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang gestanden mit der Bestellung der Grundschuld durch die Beklagte zur Absicherung des ihrem Ehemann von der Bank gewährten Darlehens, dessen Valuta der Gesellschaft habe zugute kommen sollen. Trotz geschäftlicher Schwierigkeiten dieses Unternehmens lasse sich nicht feststellen, daß der Schuldner damals auch nur ernstlich daran gezweifelt habe, mit Hilfe des Kredits das Geschäft fortführen und alle Gläubiger befriedigen zu können. Die Klägerin habe selber vorgetragen, daß Hans Sch., Heinz M. und die beratende Revisions- und Treuhand GmbH Haussmann, Welz und Seeger an die Fähigkeit zur Sanierung geglaubt hätten. Daß die Beklagte sich ihrerseits eine Sicherheit in der Form der Vorausabtretung von Arbeitsentgelt habe bestellen lassen, ergebe nicht, daß die Beteiligten der Kreditwürdigkeit des Schuldners mehr mißtraut hätten, als dies bei jeder Sicherheitenbestellung der Fall sei.
Gegen diese Würdigung richtet sich keine nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO ausgeführte Verfahrensrüge. Der Berufungsrichter hat entgegen der Ansicht der Revision eine der Beklagten bekannte damalige Absicht des Schuldners, durch die Abtretung seine Gläubiger zu benachteiligen, ohne Rechtsfehler verneint. Benachteiligungsabsicht liegt nur vor, wenn der Schuldner die Benachteiligung als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge seines Handelns erkannt und gebilligt hat (Böhle-Stamschräder/Kilger a.a.O. § 3 AnfG Anm. I, 5 m. w. N.). Das hat der Tatrichter nicht festzustellen vermocht. Darüber hinaus erfordert der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG die Absicht des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen. Der Ehemann der Beklagten haftete für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft deren Gläubigern nur im Rahmen des § 171 Abs. 1 HGB. Daß er durch die Abtretung seiner jeweiligen pfändbaren Gehaltsansprüche an die Beklagte seine einzig bekannte andere Gläubigerin, nämlich die Bank, benachteiligen wollte, ist nicht ersichtlich.
b) Das Berufungsgericht führt weiter aus:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 64, 312) sei die Vorausabtretung künftiger Forderungen grundsätzlich dann nach § 31 Nr. 1 KO anfechtbar, wenn die Forderung zufolge einer Rechtshandlung des Anfechtenden zwar vor dessen Zahlungseinstellung, aber in einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem der Abtretende in Kenntnis des Abtretungsempfängers die Absicht hatte, seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Anders als das objektive Tatbestandsmerkmal „Zahlungseinstellung” meine der Begriff „Gläubigerbenachteiligungsabsicht” einen subjektiven Umstand, der sich nicht losgelöst vom Verhalten desjenigen feststellen lasse, dessen Rechtshandlung angefochten werden solle. Das Verhalten des Schuldners, an das als Anfechtungstatbestand angeknüpft werden könnte, habe hier nur darin gelegen, daß er nach dem Konkurs seines Unternehmens eine Arbeit aufgenommen und seitdem fortgesetzt habe, um so ein Arbeitsentgelt zu erzielen. Darin liege keine Gläubigerbenachteiligungsabsicht. Würde nämlich das Bewußtsein genügen, wegen der früheren Vorausabtretung werde das Arbeitsentgelt ausschließlich seiner Ehefrau als Gläubigerin bevorzugt zugute kommen, könnte er gar keine Arbeit mehr aufnehmen, ohne sich dem Vorwurf der Gläubigerbenachteiligungsabsicht auszusetzen. Daß es der über den Wortlaut hinausgehende Sinn sowohl des § 31 Nr. 1 KO wie des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG sei, dem Sicherungsmittel Vorausabtretung ab dem Zeitpunkt der Krise zugunsten der Konkursmasse oder eines nicht gesicherten Gläubigers die entscheidende Wirkung im Ergebnis zu versagen, sei nicht festzustellen.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Bei einer Vorausabtretung künftiger oder aufschiebend bedingter Forderungen ist zwischen der Verbindlichkeit des Verfügungsgeschäfts und dem Wirksamwerden des mit ihm bezweckten späteren Rechtsübergangs zu unterscheiden. Die im Abtretungsvertrag enthaltene rechtsgeschäftliche Verfügung ist mit dem Vertragsabschluß beendet und für den Veräußerer insofern bindend, als er den späteren Erwerb der Forderung durch den Abtretungsempfänger nicht mehr durch eine erneute Abtretung vereiteln kann (BGHZ 88, 205, 206; vgl. BGHZ 30, 238, 240; 64, 312). Wenn bei der Abtretung einer künftigen Forderung eine Rechtshandlung, sei es des Abtretenden oder eines Dritten, hinzutreten muß, welche die Forderung erst zur Entstehung bringt, wird erst dadurch der Erwerb des Abtretungsempfängers vollendet. Deshalb hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Vorausabtretung künftiger Forderungen zu Sicherungszwecken der besonderen Konkursanfechtung nach § 30 Nr. 1 Hs. 2 KO insoweit unterliegt, als eine Forderung zufolge einer Rechtshandlung des Abtretenden (Sicherungsgebers) nach Kenntnis des Sicherungsnehmers von der Zahlungseinstellung des Sicherungsgebers entstanden ist (BGHZ 30, 238), oder nach § 31 Nr. 1 KO, wenn sie zwar vor dessen Zahlungseinstellung, aber in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem der Abtretende in Kenntnis des Abtretungsempfängers die Absicht hatte, seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen (BGHZ 64, 312). Es bedarf keiner Entscheidung, ob für die Anfechtung von Rechtshandlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG etwas anderes gelten könnte. Denn der Berufungsrichter hat keine Tatsachen festgestellt, die Klägerin auch keine Tatsachen behauptet, aus dessen sich ergeben würde, daß die zum Entstehen der an die Beklagte abgetretenen Forderung notwendige Rechtshandlung des Schuldners, das Begründen eines Arbeitsverhältnisses mit der Firma Sch. GmbH & Co. KG, seine übrigen Gläubiger benachteiligte. Wenn er eine Arbeit aufnahm und dadurch einen Anspruch auf Arbeitslohn begründete, war die notwendige Folge, daß aufgrund der Vorausabtretung der pfändbare Teil dieser Forderung der Beklagten zustand. Durch den Abschluß des Arbeitsvertrages wurden seine übrigen Gläubiger, die im Falle, daß er keiner beruflichen Tätigkeit nachging, jedenfalls nicht besser gestellt gewesen wären, nicht benachteiligt.
III.
Die Revision greift das Berufungsurteil ebenfalls ohne Erfolg an, soweit sie rügt, daß das Berufungsgericht der Klage nicht aus dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme durch die Beklagte stattgegeben habe. Nach § 419 Abs. 1 BGB können, wenn jemand durch Vertrag das Vermögen eines anderen übernimmt, dessen Gläubiger, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des bisherigen Schuldners, von dem Abschlusse des Vertrages an ihre zu dieser Zeit bestehenden Ansprüche auch gegen den Übernehmer geltend machen. Zu der Zeit, als die Beklagte die vertragliche Vereinbarung mit dem Schuldner über dessen Miteigentumsanteil an dem Wohngrundstück in H. und über dessen Forderung auf den pfändbaren Teil seines jeweiligen Arbeitseinkommens schloß, bestand der Freistellungsanspruch der Klägerin gegen ihn noch nicht.
Fundstellen