Leitsatz (amtlich)
Auch soweit nach dem Neuregelungsgesetz vom 23. Februar 1957 höhere Rentenleistungen zu bewirken sind als vorher, hat sich der Rechtsübergang nach § 1542 RVO nicht erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, sondern - gewissermaßen dem Grunde nach - bereits im Zeitpunkt des Ereignisses vollzogen, auf Grund dessen Rentenleistungen beansprucht werden können.
Verfahrensgang
OLG Hamm (Entscheidung vom 17.04.1959) |
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf. vom 17. April 1959 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
In der Nacht zum ... 1954 fuhr der am ... 1919 geborene Konditor Hans St. mit seinem Motorrad auf der Wa.-Ra.-Straße in B. gegen einen Kraftfahrzeuganhänger, den der Beklagte dort abgestellt und ohne Beleuchtung gelassen hatte. Er verunglückte tödlich.
Die Klägerin gewährt der Witwe eine Rente, die sich einschließlich der Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung seit dem 1. April 1955 auf monatlich 66,05 DM belaufen hat. Auf Grund des Gesetzes vom 23. Februar 1957 zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter hat sich die Rente vom 1. Januar 1957 an auf monatlich 133,60 DM erhöht.
Der Haftpflichtversicherer des Beklagten hat der Klägerin ihre Leistungen bis zum 31. Dezember 1956 voll erstattet. Im bisherigen Umfange ersetzt er ihr die Aufwendungen für die Witwe auch weiter. Dagegen verweigert er der Klägerin eine Erstattung der seitdem entstandenen und weiter entstehenden Mehraufwendungen.
Mit der im Juni 1958 erhobenen Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Ersatz der Mehraufwendungen für 1957 in Höhe von 810 DM in Anspruch genommen und festzustellen beantragt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr die Mehraufwendungen auch für die Folgezeit zu erstatten, längstens bis zur etwaigen Wiederverheiratung der Witwe oder bis zu dem Tage, an dem der Verunglückte das 68. Lebensjahr vollendet haben würde.
Der Beklagte hat eingewendet, dem Verlangen der Klägerin stehe entgegen, daß er mit der Witwe St. am 6. April 1956 einen Abfindungsvergleich geschlossen habe. Unstreitig ist an diesem Tage in einem Rechtsstreit, den die Witwe und ihr minderjähriger Sohn gegen den Beklagten angestrengt hatten und in dem die Witwe ihren durch die Rentenleistungen der Klägerin nicht gedeckten Schaden ersetzt verlangte, ein Vergleich zustande gekommen, wonach die gesamten Ansprüche der Witwe St. mit Zahlung von noch 6.500 DM abgegolten sein sollten.
Weiter hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht ist mit der übereinstimmenden Auffassung der Parteien davon ausgegangen, daß der Beklagte entsprechend dem Grundurteil, das in dem Rechtsstreit der Hinterbliebenen gegen den Beklagten ergangen ist, der Witwe St. den durch den Tod ihres Ehemannes entstandenen Unterhaltsschaden zu sieben Zehnteln zu ersetzen hat. Nach § 1542 RVO ist der Anspruch der Witwe auf die Klägerin übergegangen, soweit diese der Witwe Versorgungeleistungen zu gewähren hat. Das gilt auch hinsichtlich der Leistungen auf Grund des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957. Unstreitig gehen diese nicht über den Umfang des vom Beklagten zu tragenden Schadensanteile hinaus. Die sachlichen Voraussetzungen der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche stehen hiernach ausser Zweifel.
Mit Recht haben das Landgericht und das Oberlandesgericht angenommen, daß der Beklagte aus dem Vergleich, den er mit der Witwe St. geschlossen hat, keine Einwendungen gegen den Klageanspruch herleiten kann.
Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, war die Witwe St. gar nicht in der Lage, sich mit dem Beklagten mit Wirkung gegen die Klägerin zu vergleichen. Die Ansprüche, die ihr mit dem Tode ihres Ehemannes gegen den Beklagten erwachsen waren, sind nämlich, soweit ihr die Klägerin Versorgungsleistungen zu gewähren hatte, bereits im Zeitpunkt des Todes auf die Klägerin übergegangen. Stand damals auch noch nicht fest, wie hoch sich der Unterhaltsschaden der Witwe berechnen und auf welche Höhe die Versicherungsleistungen der Klägerin sich stellen würden, so hat sich der Rechtsübergang doch - gewissermaßen dem Grunde nach - bereits damals vollzogen.
Die Revision will dies nicht gelten lassen, soweit die Klägerin auf Grund des Gesetzes vom 23. Februar 1957 höhere Leistungen zu erbringen hat als bisher. Sie ist der Ansicht, insoweit sei der Rechtsübergang erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten. Die Revision zieht nicht in Zweifel, daß grundsätzlich schon mit dem Zeitpunkt des Ereignisses, auf Grund dessen der Verletzte die Leistungen der Sozialversicherung beanspruchen kann, seine Schadenersatzansprüche auf den öffentlichen Versicherungsträger auch insoweit übergehen, als die von diesem zu gewährenden Leistungen durch spätere Gesetzesänderungen erhöht werden. Unter Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 24. März 1954 - VI ZR 24/53 - LM Nr. 9 zu § 1542 RVO = VersR 1954, 537; vom 30. April 1955 - VI ZR 35/54 - VersR 1955, 393; vom 30. November 1955 BGHZ 19, 177, 179; vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 222/56 - VersR 1957, 803, 804) vertritt die Revision aber die Auffassung, hiervon seien solche Gesetzesänderungen ausgenommen, die eine Änderung im System der Sozialversicherung in sich schließen. Eine Systemänderung liege, so meint die Revision, bei dem Gesetz vom 23. Februar 1957 darum vor, weil mit ihm die Rentenversicherung einer grundlegenden Wandlung unterzogen worden sei: Von der statischen Rente, die auf einem rein versicherungsmäßigen Äquivalenzprinzip beruht habe, sei man zur dynamischen Leistungsrente übergegangen, die sich den jeweiligen allgemeinen Lohn- und Gehaltsverhältnissen anpasse und in Umlagen ihre Deckung finde.
Zu Unrecht geht die Revision bei diesen Erwägungen davon aus, daß es für die Beurteilung der Frage nach dem Zeitpunkt des Rechtsübergangs bei gesetzlichen Erweiterungen der Leistungspflicht des Trägers der Sozialversicherung allein darauf ankomme, ob im inneren System der gesetzlichen Sozialversicherung eine Änderung eingetreten ist oder nicht. Entscheidend ist, wie das Landgericht und das Oberlandesgericht richtig erkannt haben, ob infolge der Gesetzesänderung ganz neue Ansprüche begründet worden sind, für die es bisher an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt hat, so daß vorher ein Rechtsübergang auch dem Grunde nach nicht in Betracht kam. Was in diesem rechtlichen Zusammenhang unter einem systemändernden Gesetz zu verstehen ist, hat bereits die erste der oben angeführten Entscheidungen des Senats dadurch verdeutlicht, daß auf den Gegensatz abgehoben worden ist, der zwischen einer Erhöhung bereits früher vorgesehener Leistungen und der Auferlegung ganz neuer Leistungen besteht, die dem Träger der Sozialversicherung nach der bisherigen gesetzlichen Regelung überhaupt nicht oblagen. Die Systemänderung muß sich dadurch kennzeichnen, daß dem Sozialversicherten auf Grund einer Änderung der Sozialversicherungsgesetzgebung neue Ansprüche gegen den Versicherungsträger gewährt werden, für die vorher auch dem Grunde nach nicht bereits eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers bestanden hat (Urteil des Senats vom 30. April 1955 a.a.O.). Systemändernd war es nach der Entscheidung des Senats vom 24. März 1954 demzufolge, daß auf Grund der §§ 3, 21 Abs. 5 des Sozialversicherungsanpassungsgesetzes vom 17. Juni 1949 die Invalidenrente, die eine Witwe vorher erst von der Vollendung des 65. Lebensjahres an beanspruchen konnte, nunmehr ohne besonderen Nachweis der Invalidität bereits von der Vollendung des 60. Lebensjahres an gewahrt werden mußte. Ähnlich war es in dem Falle der Entscheidung vom 30. April 1955, wo das Rentenversicherungsüberleitungsgesetz für West-Berlin vom 10. Juli 1952 einschränkende Vorschriften des Berliner Sozialversicherungsanpassungsgesetzes vom 3. Dezember 1950 in Wegfall brachte und für die Witwe eines Sozialversicherten einen neuen Rentenanspruch schuf. Im vorliegenden Falle hat sich, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Rentenberechtigung der Witwe St. durch das Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz nichts geändert. Das Gesetz hat für die Witwe keine sachlich neuen Ansprüche begründet, sondern für die bereite bestehenden Ansprüche nur eine günstigere Berechnungsmethode eingeführt. Mag daß Neuregelungsgesetz mit dem Übergang von der statischen zur dynamischen Rente auch etwas grundlegend Neues gebracht haben, so ist die Leistungspflicht der Klägerin gegenüber der Witwe St. in ihrem Charakter und in ihren gesetzlichen Grundlagen doch dieselbe geblieben. Auch soweit nach dem Neuregelungsgesetz höhere Rentenleistungen zu bewirken sind als vorher, hat sich der Rechtsübergang nach § 1542 RVO daher nicht erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, sondern - dem Grunde nach - bereits im Zeitpunkt des Ereignisses vollzogen, auf Grund dessen Rentenleistungen beansprucht werden konnten (so auch OLG Hamburg VersR 1958, 628, 629; LG Osnabrück VersR 1959, 8.51; Lauterbach, Unfallversicherung 2. Aufl. Anm. 9 n zu § 1542 RVO; a.A. Wussow WI 1959 S. 190 ff, 1960 S. 24).
Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Annahme abgelehnt, daß die Klägerin den Vergleich nach §§ 407, 412 BGB gegen sich, gelten lassen müsse. Unstreitig ist dem Beklagten bekannt gewesen, daß ein Sozialversicherungsverhältnis bestand; er hat weiter gewußt, daß die Witwe St. von der Klägerin eine Witwenrente erhielt; vor Abschluß des Vergleichs ist er mit Schriftsatz vom 22. März 1956 noch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die Rente aller Voraussicht nach in Kürze erhöht werde; man hat ihn davon unterrichtet, daß die Witwe St. im Hinblick hierauf auch schon einen Vorschuß von 30 DM erhalten hatte. Damit war die Kenntnis gegeben, die den Beklagten hindert, sich auf den Schuldnerschutz des § 407 Abs. 1 BGB zu berufen. Denn weiß der Schädiger von dem Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses, so gilt ihm auch als bekannt, daß die Ersatzansprüche des Geschädigten gegen ihn im Umfang der Leistungen, die der Träger der Sozialversicherung dem Geschädigten jeweils zu erbringen hat, auf den Versicherungsträger übergegangen sind. Er kann sich nicht darauf verlassen, daß sich die Leistungen des Versicherungsträgers immer auf derselben Höhe halten, die sie zu einem gegebenen Zeitpunkt haben, sondern muß mit Veränderungen der Leistungshöhe rechnen, die sich insbesondere auch aus einer gesetzlichen Anpassung der Leistungen der Sozialversicherung an die allgemeine Wirtschaftsentwicklung mit ihren sich wandelnden Lohn- und Preis-Verhältnissen ergeben können (BGHZ 19, 177, 181 ff). Eine Ausnahme gilt wieder für Mehrleistungen infolge von Systemänderungen des Gesetzes. Systemänderung ist auch hier in dem oben dargelegten Sinne einer Neubegründung von Ansprüchen zu verstehen, für die es bisher an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt hat (BGH a.a.O. S. 179, 182). Es mag freilich der Fall eintreten, daß ein neues Gesetz auch ohne Änderung der Grundlagen für den Eintritt der Leistungspflicht des Versicherungsträgers Art und Maß der Leistungen in einer Weise, die der Schädiger nach der bisherigen Sozialversicherungsgesetzgebung schlechterdings nicht in Betracht zu ziehen brauchte, umwerfend neu gestaltet. Daß ein solcher Fall hier vorläge, kann aber nicht anerkannt werden. Denn mit der Umwandlung der statischen in eine dynamische Rente hat das Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz die Aufgabe einer Anpassung der Sozialversicherungsleistungen an die allgemeinen Wirtschaftsverhältnisse, die sich mit deren Weiterentwicklung und Änderung immer von neuem stellte, gewissermaßen ein für allemal zu lösen unternommen. Indem es die Voraussetzungen für eine gleitende Anpassung schuf, hat es vorweg genommen, wozu sich der Gesetzgeber sonst voraussichtlich stets von neuem veranlaßt gesehen haben würde, um die Leistungen der Sozialversicherung mit den sich ändernden allgemeinen Wirtschaftsverhältnissen in Einklang zu bringen. Was das Gesetz bewirkt hat, läuft im Ergebnis also auf das hinaus, womit ein Schädiger immer rechnen mußte. Wenn sich im gegebenen Fall die Witwenrente von 66,05 DM auf 133,60 DM erhöht hat, so ist das zwar eine bemerkenswerte Aufbesserung der Bezüge gewesen; die vorherige Rentenhöhe war aber kein Maßstab dafür, bis zu welchem Betrage ein Rentenzuwachs erwartet werden konnte. In Anbetracht der gestiegenen Lohn- und Preisverhältnisse konnte eine zeitgemäße Anhebung der Versorgungsbezüge namentlich bei vorher geringen Renten auch eine wesentliche Erhöhung der Beträge umfassen.
Das Berufungsgericht hält es für möglich, daß zusammen mit den Leistungen, die der Beklagte auf Grund des Rechtsübergangs nunmehr an die Klägerin zu bewirken hat, die als Vergleichsabfindung gezahlte kapitalisierte Rente über sieben Zehntel des Unterhaltsschadens der Witwe St. hinausgeht. Sollte es der Fall sein, so könnte dies bei der Unwirksamkeit des Vergleichs im Verhältnis der Vertragschließenden zur Klägerin das Recht der Klägerin auf die ihr zustehenden Schadenersatzleistungen aber nicht berühren.
Die Einrede der Verjährung ist nach Ansicht des Berufungsgerichts unbegründet, weil der Haftpflichtversicherer des Beklagten die Aufwendungen der Klägerin in Höhe der Witwenrente, die bis zum 31. Dezember 1956 galt, laufend vorbehallos beglichen hat. Das Berufungsgericht hat hierin ein für den Beklagten abgegebenes Anerkenntnis erblickt, das als ein Anerkenntnis dem Grunde nach die Wirkung gehabt habe, die Verjährung auch der höheren Forderungen der Klägerin zu unterbrechen, unabhängig davon, ob dem Beklagten die wahre Höhe des Gesamtanspruchs der Klägerin bekannt gewesen sei oder nicht.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bedenken durchgreifen, die von der Revision gegen die Auffassung erhoben werden, daß ein zur Unterbrechung der Verjährung geeignetes Anerkenntnis auch hinsichtlich der durch das Neuregelungsgesetz verordneten Mehraufwendungen vorliege. Denn nach Lage der Sache ist die Annahme nicht gerechtfertigt, daß bei Erhebung der Klage im Juni 1958 bereits drei Jahre (§ 852 BGB) verstrichen gewesen seien, seitdem sich der der Witwe Steinmeyer zu erstattende Schadensanteil erkanntermaßen auf den Betrag erweitert hat, den die Klägerin als ihre Rechtsnachfolgerin von dem Beklagten insgesamt ersetzt verlangt (vgl. hierzu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 12. Juli 1960 in der Sache VI ZR 73/59).
Die Revision ist hiernach unbegründet.
Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Fundstellen
Haufe-Index 3018575 |
NJW 1960, 2099 |
MDR 1960, 918 |