Leitsatz (amtlich)
1. Die Beurteilung der Schadenersatzpflicht aus § 844 Abs. 2 BGB erfordert eine strikte Beschränkung auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch. Bei dessen Berechnung sind die tatsächlich gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse zugrunde zu legen; auf eine durch sie nicht gerechtfertigte aufwendige Lebenshaltung des Unterhaltsberechtigten kann es daher nicht ankommen.
2. Zur Abgrenzung der in § 844 Abs. 2 BGB und § 845 BGB geregelten Anspruchsvoraussetzungen bei Ausfall der von der Ehefrau in Haushalt und Geschäft - geleisteten Dienste.
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 01.06.1967) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 1. Juni 1967, soweit es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat, aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 17. Juli 1961 wurde der von dem Kläger gesteuerte Personenkraftwagen auf der Bundesstraße ... von einem auf einer Dienstfahrt wegen überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern geratenen Lastkraftwagen der Bundeswehr erfaßt und nach rückwärts gegen einen Baum geschleudert. Der Kläger und seine mitfahrende Ehefrau wurden hierbei verletzt, letztere so schwer, daß sie wenige Tage später an den Folgen des Unfalls starb.
Die Partelen sind sich darüber einig, daß die beklagte Bundesrepublik dem Kläger für den allein von dem Fahrer des Bundeswehrfahrzeugs verschuldeten Unfall nach den Bestimmungen über unerlaubte Handlungen schadensersatzpflichtig geworden ist. Ihr Streit geht darum, welche Schäden im einzelnen zu ersetzen sind.
In die Revisionsinstanz ist dabei nur die Frage gelangt, inwieweit der Kläger durch den Tod seiner Ehefrau geschädigt worden ist. Das Oberlandesgericht hat im Berufungsrechtszug gleich dem Landgericht einen Schaden des Klägers bejaht und die Beklagte zur Zahlung einer monatlichen Rente, beginnend mit 667,50 DM und allmählich bis 300 DM sinkend, vom 17. Juli 1961 bis 15. März 1998, längstens aber bis zur Wiederverheiratung oder bis zum Tod des Klägers, für verpflichtet erklärt. Die zuerkannten Beträge sollen zusätzlich, soweit sie vor dem 11. Januar 1965 fällig geworden sind, von diesem Tage ab verzinst, 16.655,15 DM, die die Beklagte an den Kläger bereits entrichtet hat, dagegen von den Rentenbeträgen abgezogen werden.
Mit der Revision will die Beklagte ihre Verurteilung aufgehoben und die Klage im vollen umfang abgewiesen sehen. Der Kläger bittet seinerseits um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.
Der Kläger hatte zur Begründung seines ihm angeblich durch den Tod seiner Ehefrau entstandenen mittelbaren Schadens vorgetragen:
Seine Ehefrau habe ihm nicht nur durch die Führung des Haushalts und die Erziehung der beiden in den Jahren 1946 und 1951 geborenen Kinder wertvolle Dienste geleistet, sondern habe darüber hinaus seine im wesentlichen als Speisewirtschaft betriebene Gaststätte maßgeblich geleitet und als Köchin entscheidend zu dem stetigen Aufschwung des vorher völlig heruntergewirtschafteten Betriebes beigetragen; auch habe sie in der von ihm neben einem Zeltverleih betriebenen Landesproduktenhandlung vor allem die Buchführungsarbeiten verrichtet.
2.
Das Berufungsgericht hat in seinem jetzt angefochtenen Urteil erwogen:
Auch wenn man die Gastwirtschaft und die Landes produkrtenhandlung als dem Kläger gehörige Betriebe und die in ihnen von seiner Ehefrau entwickelte Tätigkeit als Dienste im Sinne von § 845 BGB ansehe, so könne der Kläger nach dieser Bestimmung in Verbindung mit der heranzuziehenden Vorschrift des § 1360 Satz 2 BGB Ersatz für den Ausfall dieser Dienste nur beanspruchen, soweit seine Arbeitekraft und die Einkünfte der Ehegatten zum Familienunterhalt nicht ausgereicht hätten und es auch nicht den Verhältnissen der Ehegatten entsprochen habe, den Stamm ihrer Vermögen zu verwerten. Der Kläger habe jedoch - das legt das Berufungsgericht näher dar - aus dem Betrieb der Landesproduktenhandlung und der Gastwirtschaft vor dem Unfall aus eigener Arbeit einen monatlichen Reingewinn von 1.300 bis 1.400 DM erzielen können, so daß auch bei Berücksichtigung der auf diesen Gewinn entfallenden Steuerlast sich nicht zweifelsfrei eine Pflicht der Ehefrau zur Mitarbeit in den Geschäften feststellen lasse; überdies habe der Kläger zu den beiderseitigen Vermögensrerhältnissen und zu den weiteren Voraussetzungen des § 1360 Satz 2 BGB nichts vorgetragen.
Wohl aber könne der Kläger Ersatz auf Grund der Vorschrift des § 844 Abs. 2 BGB wegen der ihm durch den Tod seiner Ehefrau entgehenden Unterhaltsleistungen fordern. Denn nach der einschlägigen Vorschrift des § 1360 a BGB bestimmten sich die wechselseitigen Ansprüche von Ehegatten ausschließlich nach deren persönlichen Bedürfnissen; seien die Ehegatten übereingekommen, durch Mitarbeit der Frau außerhalb des Haushalts ihre Einkünfte zu erhöhen, so liege darin nach dem ersten Anschein zugleich die stillschweigende Vereinbarung, ihre persönlichen Bedürfnisse der beabsichtigten Einnahmesteigerung anzupassen. Dabei komme es anders als im Anwendungsbereich von § 845 BGB nicht darauf an, ob sich die Tätigkeit der Ehefrau auf freiwilliger Grundlage oder kraft gesetzlicher Verpflichtung vollziehe.
Was die Höhe der sich danach für den Kläger ergebenden Schadensrente angeht, so hat das Berufungsgericht die Berechnung des Erstgerichts gebilligt. Diese ist dahin gegangen:
Als Ersatz für die entgehenden Dienste des Getöteten seien im allgemeinen mindestens die Baraufwendungen zu ersetzen, die für die Dienste einer entsprechenden Hilfskraft erforderlich seien. Hierbei sei jedoch zu berücksichtigen, daß die Dienste eines nahen Angehörigen in der Hegel wertvoller als die einer fremden Hilfskraft seien und daß durch die Einstellung einer Hilfskraft zusätzliche Aufwendungen (z.B. für ihre Unterbringung) entstehen könnten. Andererseits finde der Ersatzanspruch aus § 844 Abs. 2 BGB seine obere Grenze in dem Unterhalt, den der Getötete tatsächlich geleistet habe. Das sei höchstens der Betrag, in dessen Höhe sich ein erzielter Gewinn infolge seines Todes mindere, abzüglich des von dem Getöteten selbst beanspruchten Unterhalts.
a)
Eine Ersatzkraft für die Ehefrau des Klägers möge schätzungsweise 1.000 DM monatlich = 12.000 DM im Jahr kosten. Die tatsächliche Gewinnminderung aus der Gastwirtschaft betrage bei Berücksichtigung möglicher Umsatzsteigerungen höchstens 6.000 DM im Jahr. An der Erzielung dieses Gewinne sei jedoch der Kläger selbst mit seiner Arbeit zu 1/5 beteiligt gewesen, so daß als Höchstsumme des Unterhaltsbetrages jährlich 4.800 DM = monatlich 400 DM aus der von der Ehefrau in der Gastwirtschaft geleisteten Arbeit verblieben. Für die Tätigkeit im Haushalt und bei der Kindererziehung seien 500 DM (Kosten einer Ersatzkraft), für die Tätigkeit in der Landesproduktenhandlung 100 DM (Kosten einer Ersatzkraft) zu ersetzen.
Folglich sei der Unterhaltsbeitrag der getöteten Ehefrau bis zur Volljährigkeit des jüngsten Kindes am 30. August 1972 mit 1.000 DM, für die Zeit danach mit nur noch 800 DM, nach dem 60. Lebensjahr der Getöteten (15. März 1983), weil nurmehr die Haushalts- und Buchführungsarbeiten in Betracht gezogen werden könnten, mit 400 DM, nach Vollendung des 75. Lebensjahres (15. März 1998) mit 0 DM zu veranschlagen.
b)
Die Ehefrau des Klägers hätte auch für sich selbst Unterhalt beansprucht. Dieser Unterhalt sei aus den Einnahmen beider Ehegatten zu berechnen, wobei aber nur Einnahmen aus Gastwirtschaft und Landesproduktenhandlung zu berücksichtigen seien, da nur diese Tätigkeiten, nicht aber die Tätigkeit im eigenen Haushalt und für die Kindererziehung Geld eingebracht hätten. In diesem Sinne habe das Einkommen der Ehefrau des Klägers bis zum 15. März 1983 monatlich 500 DM, das Einkommen des Klägers, wie das Erstgericht weiter ausführt, 450 DM monatlich betragen. Von diesen 950 DM hätten die Eheleute und zwei Kinder bis zum 7. Juni 1967 (Vollendung des 21. Lebensjahres des älteren Kindes) und bis zum 30. August 1972 (Vollendung des 21. Lebensjahres des jüngeren Kindes) die Eheleute und ein Kind leben müssen. Der Unterhaltsteil der Eheleute sei bis zum 7. Juni 1967 auf je 35 %, der der beiden Kinder auf je 15 %, und danach bis 30. August 1972 auf je 42,5 %, der des Kindes auf 15 %, und ab 31. August 1972 auf je 50 % des Gesamteinkommens zu bemessen.
Demnach habe in den einzelnen Zeitabschnitten der Unterhaltsanteil der Ehefrau 332,50 DM, 403,75 DM, 475 DM und dann 275 DM im Monat betragen und seien demgemäß, weil jeweils 450 DM durch den Kläger selbst verdient worden seien, an zu ersetzendem Unterhalt verblieben bis zum 7. Juni 1967 noch 167,50 DM, bis zum 30. August 1972 96,25 DM, bis zum 15. März 1983 noch 25 DM; danach nichts mehr, da die Ehefrau von dem Einkommen des Mannes hätte miternährt werden müssen. Die eben genannten Beträge erhöhten sich aber um die zuvor abgesetzten 500 DM (aus Haushaltsarbeit und Kindererziehung), ab 31. August 1972 um 300 DM, so daß sich die Rentenansprüche des Klägers beliefen für die Zeit vom 17. Juli 1961 bis 7. Juni 1967 auf monatlich 667,50 DM, vom 8. Juni 1967 bis 30. August 1972 auf monatlich 596,25 DM, vom 31. August 1972 bis 15. März 1983 auf monatlich 325 DM, vom 16. März 1983 bis 15. März 1998 auf monatlich 300 DM. Diese Ansprüche würden aber vorzeitig enden, falls der Kläger sich wiederverheiraten oder vor dem genannten Endtermin sterben sollte.
3.
Demgegenüber ist indessen zu bedenken:
a)
Die Bestimmung des § 844 Abs. 2 BGB, die Ansprüche Dritter bei Tötung regelt und vom Berufungsgericht als Grundlage der Verurteilung der Beklagten herangezogen worden ist, setzt für eine Schadensersatzpflicht des Schädigers voraus, daß der Getötete kraft Gesetzes einem Dritten gegenüber unterhaltspflichtig war oder werden konnte. Der Ersatzpflichtige hat dann dem Dritten, dem durch die Tötung dieses Recht auf Unterhalt entzogen worden ist, insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens, und zwar kraft Gesetzes, zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet gewesen sein würde. Die Bestimmung stellt in ihren Eingangsworten ausdrücklich auf eine gesetzliche Unterhaltspflicht ab. Die Beurteilung des Schadensersatzanspruches aus § 844 Abs. 2 BGB erfordert, worin der Revision recht zu geben ist, eine strikte Beschränkung auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch (so auch Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 10. Aufl., Rdn. 1067). Es sind bei der Bemessung des Unterhaltsersatzanspruches die tatsächlich gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse zugrunde zu legen, nicht aber eine durch sie nicht gerechtfertigte überhöhte Lebenshaltung des Unterhaltsberechtigten (BGB RGRK 11. Aufl. § 844 Anm. 11). Hierbei ist auf die Regelung in §§ 1360, 1360 a BGB zu achten. Nach diesen Bestimmungen sind die Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten; der angemessene Unterhalt umfaßt alles, was bei Anlegung eines objektiven Maßstabes (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 29. Aufl., § 1360 a, Anm. 1) nach den Verhältnissen beider Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts, die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu bestreiten. Dieser Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Nun mögen Absprachen der Ehegatten über die Unterhaltsgewährung nicht schlechthin unzulässig sein (Soergel, BGB, 9. Aufl., § 1360 a, Rdn. 8). Sie können jedoch im Verhältnis zu einem schadensersatzpflichtigen Dritten nicht zu dessen Lasten die Grenzen des angemessenen Unterhalts verschieben. Es kann sich daher eine stillschweigende Vereinbarung des Klägers mit seiner Ehefrau, ihre persönlichen Bedürfnisse einer beabsichtigten Einnahmesteigerung anzupassen, nur dann zum Nachteil der Beklagten auswirken, wenn bei objektiver Beurteilung der Verhältnisse und einem Vergleich mit dem Lebensstil gleicher Wirtschaftskreise die Verhältnisse beider Ehegatten unter Berücksichtigung des erhöhten Einkommens eine Erweiterung des Umfange des Familienunterhalts erfordern.
Andererseits ist gegenüber dem erstgerichtlichen Urteil zu bemerken, daß für die Berechnung des Anspruches aus § 844 Abs. 2 BGB entscheidend ist, welchen Unterhalt die Hinterbliebenen von ihrem Ernährer bei dessen Fortleben hätten fordern können, nicht aber, welchen Unterhalt sie tatsächlich bezogen hätten (Urteil vom 24. Juni 1969 - VI ZR 284/67 = LM BGB § 844 Abs. 2 Nr. 30 = NJW 1969, 1667).
b)
Das Berufungsgericht hat im übrigen, wenn es dem Erstgericht folgend den Schaden des Klägers nach dem Wert der von seiner Ehefrau geleisteten Dienste unter Abzug des von ihr selbst beanspruchten Unterhalts ermittelt, den Unterhaltsanspruch des Klägers aus § 844 Abs. 2 BGB fehlerhaft berechnet. Richtigerweise war der Unterhaltsbedarf der Familie festzustellen und sodann darüber zu befinden, ob und in welcher Höhe die Getötete über ihre Arbeit im Haushalt hinaus, die nach § 1360 BGB durch ihre Haushaltsführung (§ 1356 Abs. 1 BGB) grundsätzlich der Unterhaltsleistung des Mannes gleichwertig ist, aus den Einnahmen, die sie aus ihrer Tätigkeit in der Gastwirtschaft und in der Landesproduktenhandlung erzielte, noch einen weiteren Unterhaltsbeitrag hätte leisten müssen (Urteile vom 1. März 1966 - VI ZR 48/65 = VersR 1966, 588 und vom 20. Februar 1968 - VI ZR 76/67 = VersR 1968, 770 f).
Da hier der Kläger nach der Meinung des Berufungsgerichts einen monatlichen geschäftlichen Reingewinn von 1.300 bis 1.400 DM abzüglich der Steuern hätte erzielen können, bedarf die Höhe des von ihm geltend gemachten Ersatzanspruchs einer neuen, vom Tatrichter vorzunehmenden Überprüfung, auch nach der Richtung, ob Einnahmen der Ehefrau aus Berufstätigkeit überhaupt noch herangezogen werden dürfen. Bei der Ermittlung des vorstehenden Geschäftsgewinns des Klägers hat das Berufungsgericht, wie gegenüber den Ausführungen der Revisionserwiderung bemerkt sein soll, die von der Ehefrau des Klägers in den Betrieben geleistete Tätigkeit berücksichtigt, die in der Gastwirtschaft sogar mit 4/5 der Reineinnahmen bewertet,
c)
Das angefochtene Urteil läßt sich nicht über die Bestimmung des § 845 BGB halten, nach der ein Dritter für die Dienste, die ihm der Verletzte oder Getötete in seinem Hauswesen oder Gewerbe zu erbringen verpflichtet war, von dem Verletzer Schadensersatz fordern kann.
Soweit hier die Ehefrau des Klägers in der Führung des Haushalts ausgefallen ist, scheidet die Anwendung von § 845 BGB von vornherein aus. Denn dieser Ausfall ist nurmehr unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung des Unterhaltsrechts zu beurteilen (BGHZ 51, 109). Für eine ihm wegen des Unfalls entgangene Berufstätigkeit seiner Ehefrau könnte der Kläger nach § 845 BGB nur Ersatz verlangen, wenn diese in seinem Geschäft kraft gesetzlicher Verpflichtung tätig geworden ist und wäre. Die genannte Bestimmung trifft dagegen nicht zu, wenn es sich um ein gemeinsames Geschäft der Eheleute gehandelt hätte (vgl. insoweit LM BGB § 845 Nr. 11). Daß ein solches Verhältnis hier gegeben war, hat die Beklagte behauptet (BU S. 4, siehe auch Revisionsbegründung Bl. 4) und das Berufungsgericht, nach seinen Ausführungen auf Bl. 11 des Urteils zu schließen, nicht abschließend entschieden, so daß das Revisionsgericht entgegen der Revisionserwiderung (Bl. 1) nicht von dem Fehlen eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen den Kläger und seiner Ehefrau auszugehen hat.
Schließlich bemißt sich im Anwendungsbereich des § 845 BGB die Frage, ob die Ehefrau des Klägers zu Arbeiten außerhalb des Hauses verpflichtet war, nicht nach der vom Berufungsgericht herangezogenen Vorschrift des § 1360 Satz 2 BGB, sondern nach § 1356 Abs. 2 BGB, also maßgeblich danach, ob eine solche Mitarbeit nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten leben, üblich ist.
d)
Bei dem gegenwärtigen Sachstand besteht kein Anlaß, den vom VI. Zivilsenat geäußerten Zweifeln nachzugehen, ob es sich um Unterhaltsleistungen handelt, wenn die getötete Ehefrau nicht nur im Haushalt, sondern außerdem im Geschäft oder Beruf des Hannes gemäß § 1356 Abs. 2 BGB mitgearbeitet hat (Urteil vom 24. Juni 1969 - VI ZR 53/67 - S. 39/40 = VersR 1969, 952 ff). - Der VI. Zivilsenat hat auch offengelassen, ob der Anspruch dann als ein solcher wegen entgangener Dienste aufzufassen ist, wenn und soweit der Getötete mehr geleistet hat, als er zum Familienunterhalt beitragen mußte (Urteil vom 24. Juni 1969 - VI ZH 60/67 = VersR 1969, 997, 998); siehe für eine einheitliche Betrachtungsweise Wussow, a.a.O., Rdn. 1071. -
e)
Ein Mitverschulden des Klägers aus § 254 Abs. 2 Nr. 2 BGB, weil er den Schaden nicht gemindert habe, hat die Revision nicht belegt.
4.
Das Ergebnis des Gesagten geht mithin dahin: Das angefochtene Urteil muß, soweit es zuungunsten der Beklagten erkannt hat, aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an den Tatrichter zurückverwiesen werden. Diesem wird - neben der zwangsläufig notwendigen neuen Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens - auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen, die von dem endgültigen Ausgang der Rechtsmittelverfahren abhängt.
Das Berufungsgericht wird zu beachten haben, daß das Erstgericht, obwohl es dem vom Kläger geltend gemachten Ersatzbegehren nur teilweise stattgegeben hat, den Ausspruch einer teilweisen Klagabweisung unterlassen hat.
Fundstellen
Haufe-Index 3018663 |
VersR 1971, 423-425 (Volltext mit amtl. LS) |