Leitsatz (amtlich)
1. Der Beitritt eines weiteren herrschenden Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag kann auch dann, wenn er einen Übergang des Weisungsrechts auf das beitretende Unternehmen vorsieht, grundsätzlich im Weg einer Änderung des bestehenden Beherrschungsvertrages vereinbart werden.
2. Der Änderungsvertrag bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der abhängigen Gesellschaft gemäß AktG § 295 Abs 1 iVm § 293 Abs 1. Ein Sonderbeschluß der außenstehenden Aktionäre nach AktG § 295 Abs 2 oder AktG § 296 Abs 2 ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die vereinbarten Vertragsänderungen die Ausgleichs- und Abfindungsansprüche der außenstehenden Aktionäre gegen das bisher (allein) herrschende Unternehmen unberührt lassen und diese in dem beitretenden Unternehmen lediglich einen weiteren Schuldner für die Erfüllung ihrer Ansprüche hinzugewinnen.
3. Der Änderungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit jedenfalls dann keiner (neuen) Ausgleichsvereinbarung zugunsten der außenstehenden Aktionäre, wenn der bestehenbleibende bisherige Ausgleichsanspruch in der Garantie einer Festdividende besteht.
4. Ungeachtet der Einheit der Hauptversammlung berechtigt eine rechtswidrige Verweigerung einer zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt begehrten Auskunft grundsätzlich nur zur Anfechtung der zu diesem Tagesordnungspunkt gefaßten Beschlüsse.
5. In einer Hauptversammlung, die über die Zustimmung zum Beitritt eines weiteren herrschenden Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag beschließen soll, erstreckt sich das Auskunftsrecht des Aktionärs auch auf die Kapitalverhältnisse des beitretenden Unternehmens.
6. Zur Kausalität bei der Verletzung von Auskunftsrechten außenstehender Aktionäre (Bestätigung der Senatsrechtsprechung BGH, 1989-05-22, II ZR 206/88, BGHZ 107, 296, 307 und BGH 1989-12-18, II ZR 254/88, WM IV 1990, 140, 143f = ZIP 1990, 168, 171).
Tatbestand
Der Kläger und der Streithelfer sind Aktionäre der beklagten Aktiengesellschaft mit Sitz in M. Die Beklagte hatte am 30. Januar 1986 mit der B AG (B), die an ihrem Grundkapital mit einer Quote von 75,56 % beteiligt war, einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen, dem die Hauptversammlung der Beklagten am 12. März 1986 zugestimmt hatte und der am 24. März 1986 in das Handelsregister eingetragen worden war. Den außenstehenden Aktionären wurde eine Ausgleichszahlung von 24 % des Nennwertes ihrer Aktien garantiert, die vertraglich vereinbarte Abfindung betrug 500 % des Nennwertes. Ausgleich und Abfindung werden von einem Teil der außenstehenden Aktionäre der Beklagten für nicht angemessen erachtet. Beim Landgericht Mannheim ist ein Spruchstellenverfahren anhängig.
Im Jahre 1987 kamen B und die Firma A/V (A/V) überein, ihre unternehmerischen Aktivitäten im Bereich der Elektrotechnik künftig im wesentlichen gemeinsam zu betreiben. Zu diesem Zweck gründeten sie als gemeinsame Tochtergesellschaft die AB AG in Z (AB/Z) mit einem Grundkapital von SFr. 1 Milliarde 600 Millionen, das sie je zur Hälfte übernahmen. Die B erbrachte ihre Einlage durch Forderungsabtretungen und durch Übertragung ihrer wesentlichen unternehmerischen Betätigungen, darunter ihrer Beteiligung am Grundkapital der Beklagten und Übertragung sämtlicher Aktien der am 4. Januar 1989 gegründeten AB AG/B (AB/B), auf die B ihre schweizerischen Aktivitäten auf dem Gebiet der Elektrotechnik ausgegliedert hatte. Im Hinblick auf die Änderung der Konzernsituation kamen AB/Z, B und die Beklagte durch Vertrag vom 21. April 1988 überein, daß AB/Z dem Beherrschungsvertrag zwischen B und der Beklagten vom 30. Januar 1986 einschließlich der hieraus resultierenden Verbindlichkeiten auf Seiten B beitrete. Gleichzeitig verzichtete B auf die Ausübung des ihr vertraglich eingeräumten Weisungsrechts, solange AB/Z Mehrheitsaktionärin der Beklagten sein werde. Eine Neufestsetzung der Ausgleichsleistung und ein neuerliches Abfindungsangebot an die außenstehenden Aktionäre erfolgte nicht.
Im April 1988 lud die Beklagte ihre Aktionäre zu ihrer auf den 8. Juni 1988 bestimmten Hauptversammlung. Tagesordnungspunkte waren u.a. die Vorlage des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses 1987 (TOP 1) sowie die Zustimmung zur Änderung des Beherrschungsvertrages vom 30. Januar 1986 durch den Vertrag vom 21. April 1988 (TOP 7). Die für eine Aktionärin zu Beginn der Hauptversammlung verlangte Auskunft über die Höhe der von der Beklagten 1987 an B geleisteten Konzernumlage wurde vom Vorstand der Beklagten verweigert. Im Rahmen der Beschlußfassung zu TOP 7 verlangten zwei Aktionäre Einsicht in die Eröffnungsbilanz von AB/Z, was zurückgewiesen wurde, weil diese Bilanz seinerzeit noch nicht erstellt war. Der Streithelfer der Kläger verlangte daraufhin Auskunft darüber, ob B bei der Gründung der A/Z die in ihrem Eigentum stehenden Aktien der Beklagten als Sacheinlage in AB/Z eingebracht habe und wie hoch sie bewertet worden seien. Der Vorstand der Beklagten verweigerte die Beantwortung dieser Fragen, weil sie Vorgänge zwischen Dritten zum Gegenstand hätten. Als Ergebnis der Abstimmung zu TOP 7 hat die Hauptversammlung der Beklagten dem Abänderungsvertrag vom 21. April 1988 mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt. Die Kläger, der Streithelfer und vier weitere Aktionäre haben gegen den festgestellten Beschluß Widerspruch zu Protokoll des beurkundenden Notars erklärt.
Die Kläger sehen in der Änderungsvereinbarung eine faktische Übertragung des Beherrschungsvertrages auf AB/Z, die rechtlich einer Aufhebung des alten Beherrschungsvertrages und einem Neuabschluß gleichkomme und daher zumindest eines Sonderbeschlusses der außenstehenden Aktionäre sowie neuer Regelungen über Ausgleich und Abfindung bedurft hätte. Außerdem sei der zustimmende Beschluß der Hauptversammlung fehlerhaft, weil die Beklagte die Auskunft auf Fragen der Aktionäre rechtswidrig verweigert habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen von dem Kläger zu 2 und seinem Streithelfer eingelegte Berufung, mit der sie Nichtigkeitserklärung, hilfsweise Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses beantragt haben, durch den die Hauptversammlung der Beklagten der Änderungsvereinbarung vom 21. April 1988 zugestimmt hat, blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgen sie ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I. Entgegen der Ansicht der Revision ist die als Abänderungsvertrag getroffene Vereinbarung vom 21. April 1988 allerdings nicht infolge einer vorherigen Beendigung des abzuändernden Unternehmensvertrages vom 30. April 1986 unwirksam (1). Ebensowenig kann anerkannt werden, daß die Vereinbarung vom 21. April 1988 der Sache nach einen unzulässigerweise in die äußere Form einer Vertragsänderung gekleideten Neuabschluß eines Beherrschungsvertrages darstelle, der als Umgehungsgeschäft mindestens den für die Aufhebung des bisherigen und den Abschluß eines neuen Beherrschungsvertrages geltenden rechtlichen Regeln zu unterwerfen und deshalb in Ermangelung eines zustimmenden Sonderbeschlusses der außenstehenden Aktionäre nach §§ 296 Abs. 2 AktG oder 295 Abs. 2 AktG (2) und eines neuen Abfindungs- und Ausgleichsangebots, §§ 304, 305 AktG (3), unwirksam sei. Schließlich kann der Revision auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, der Vertrag vom 21. April 1988 lege sich eine rechtlich unzulässige Rückwirkung bei (4).
1. Die rechtliche Möglichkeit, die in dem Vertrag vom 21. April 1988 enthaltenen Vereinbarungen in der Form einer Abänderung des Beherrschungsvertrages vom 30. Januar 1986 zu treffen, scheidet nicht schon wegen einer vorherigen Beendigung des Beherrschungsvertrages aus. Die Einbringung der von B gehaltenen Aktien der Beklagten in die kurze Zeit vorher neugegründete AB/Z stellt keinen Sachverhalt dar, der für sich genommen geeignet gewesen wäre, eine automatische Beendigung des zwischen der Beklagten und B bestehenden Beherrschungsvertrages herbeizuführen. Zwar wurde die AB/Z dadurch für die Zeit bis zu ihrem Beitritt außenstehender Aktionär der Beklagten. Die Anwendbarkeit des § 307 AktG auf diesen Tatbestand entfällt jedoch schon deshalb, weil die Beklagte bereits bei der Beschlußfassung über den Beherrschungsvertrag mit B vom 30. Januar 1986 außenstehende Aktionäre hatte. Ebensowenig liegt einer der Fälle vor, für die im Schrifttum die Beendigung des Beherrschungsvertrages im Hinblick auf die Undurchführbarkeit einer in ihm enthaltenen variablen Ausgleichsregelung erwogen wird (vgl. Koppensteiner in Kölner Kommentar z. AktG 2. Aufl. § 297 Rdn. 17 u. § 304 Rdn. 25 m.w.N.). Die Frage, ob nach der Einbringung der Aktienmehrheit an der Beklagten in die AB/Z das Auseinanderfallen der durch die Aktienmehrheit vermittelten tatsächlichen Herrschaftsmacht dieses Unternehmens und der durch den fortbestehenden Vertrag vom 30. Januar 1986 vermittelten rechtlichen Herrschaftsmacht der an AB/Z nur zu 50 % beteiligten B Schwierigkeiten insbesondere im Hinblick auf unkoordinierte Weisungen und eventuell auf den Schutz des anderen Aktionärs der AB/Z hätte hervorrufen können und welche Folgerungen daraus bei längerer Fortdauer dieses Zustandes zu ziehen gewesen wären, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn der Vertrag vom 21. April 1988 verfolgte gerade den Zweck, der durch die Einbringung der Aktienmehrheit der B an der Beklagten in die AB/Z entstandenen neuen Situation, die durch das Auseinanderfallen von Mehrheitsbesitz und vertraglicher Herrschaftsmacht gekennzeichnet war, Rechnung zu tragen. Aus diesem Grunde können die bezeichneten Vorgänge ungeachtet ihres – im übrigen geringen – zeitlichen Abstandes auch rechtlich nur im Zusammenhang bewertet werden.
2. a) Der Vertrag vom 21. April 1988 ist nicht nur seiner äußeren Form, sondern auch seinem Inhalt nach als Abänderung des bestehenden Beherrschungsvertrages vom 30. Januar 1986 anzusehen. Dies folgt bereits daraus, daß der Beitritt der AB/Z als weiteres herrschendes Unternehmen zu dem zwischen der Beklagten und der B geschlossenen Beherrschungsvertrag sämtliche durch diesen begründeten Pflichten des bisher (allein) herrschenden Unternehmens unberührt läßt. Insoweit gewinnen die Beklagte und ihre außenstehenden Aktionäre durch den Beitritt der AB/Z lediglich einen weiteren Schuldner für ihre Rechte aus diesem Vertrag hinzu. Schon allein unter diesem Gesichtspunkt vermag auch die Tatsache, daß das bisher herrschende Unternehmen zugunsten des Beitretenden auf die Ausübung seines Weisungsrechtes verzichtet, nicht die Annahme der Aufhebung des bisherigen Unternehmensvertrages zu begründen. Dies gilt um so mehr, als dieser Verzicht nicht endgültig sein, sondern nur solange gelten soll, wie AB/Z die von B eingebrachte Aktienmehrheit an der Beklagten hält.
b) Ebensowenig vermag der Senat der Ansicht der Revision zu folgen, die mit dem Änderungsvertrag vom 21. April 1988 angestrebten Rechtsfolgen hätten nur durch Aufhebung des Unternehmensvertrages vom 30. Januar 1986 und den Abschluß eines neuen Beherrschungsvertrages herbeigeführt werden können, weil sie die Gesellschaft und ihre Aktionäre durch den vorgesehenen faktischen Austausch der Leitungsmacht zugunsten eines neuen Konzerns vor eine völlig veränderte Situation stellten. Die Tatsache, daß die beteiligten Unternehmen das mit dem Änderungsvertrag bezweckte Ergebnis auch durch Aufhebung und Neuabschluß hätten herbeiführen können, gibt den Aktionären keinen Anspruch auf ein solches Vorgehen und macht den von den Beteiligten gewählten Weg des Vertragsbeitrittes der AB/Z nicht unzulässig. Den vom Gesetz als schutzwürdig anerkannten Interessen der Aktionäre ist in dieser Lage dadurch Genüge getan, daß für den Änderungsvertrag die Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten eingeholt werden mußte und eingeholt wurde. Weitergehende Rechte hätten die Aktionäre auch dann nicht gehabt, wenn der Beherrschungsvertrag von Anfang an zu den Bedingungen der späteren Änderungsvereinbarung geschlossen worden wäre. Insbesondere wäre auch dann kein Sonderbeschluß der außenstehenden Aktionäre nach § 295 Abs. 2 AktG oder § 296 Abs. 2 AktG erforderlich gewesen. Die Einbindung eines Unternehmens in eine Konzernherrschaft ist nach geltendem Recht von den außenstehenden Aktionären grundsätzlich hinzunehmen. Wenn jedoch die erstmalige Unterstellung der Gesellschaft unter eine solche Herrschaft nicht davon abhängen soll, ob auch die außenstehenden Aktionäre der beherrschten Gesellschaft mit ihr einverstanden sind, so besteht auch kein Anlaß, den späteren Wechsel dieser Herrschaft von ihrer Zustimmung abhängig zu machen. Auch im Schrifttum wird deshalb der Beitritt eines weiteren Unternehmens auf der Grundlage einer Änderung des bestehenden Beherrschungsvertrages nahezu durchweg für zulässig, wenn nicht sogar überhaupt als der richtige Weg angesehen (vgl. Koppensteiner aaO § 291 Rdn. 42 u. § 295 Rdn. 5; Timm in Anmerkung zum erstinstanzlichen Urteil des LG Mannheim EWiR § 295 AktG 1/90 S. 324; Exner, Beherrschungsvertrag und Vertragsfreiheit, 1984 S. 298; Gansweid, Gemeinsame Tochtergesellschaften im Deutschen Konzern und Wettbewerbsrecht, 1976 S. 138; ebenso Priester, ZIP 1992, 293 ff., 297 f., 301). Der Gesichtspunkt einer Veränderung der Herrschaftsverhältnisse vermag mithin einen Anspruch der außenstehenden Aktionäre der beherrschten Gesellschaft auf Vollzug des Beitrittes durch Aufhebung und Neuabschluß, der zu ihren Gunsten die Notwendigkeit eines Sonderbeschlusses nach § 296 Abs. 2 AktG herbeiführen würde, nicht zu begründen.
c) Die Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten zu dem Abänderungsvertrag vom 21. April 1988 bedurfte zu ihrer Wirksamkeit auch keines Sonderbeschlusses nach § 295 Abs. 2 AktG. Die in der Vereinbarung vom 21. April 1988 enthaltenen Vertragsänderungen lassen die Ausgleichs und Abfindungsansprüche, die den außenstehenden Aktionären der Beklagten aus dem ursprünglichen Beherrschungsvertrag vom 30. Januar 1986 gegen die B zustehen, unberührt. Die Tatsache, daß die außenstehenden Aktionäre durch den Änderungsvertrag vom 21. April 1988 neben ihrem bisherigen einen weiteren Schuldner für die Erfüllung ihrer Ansprüche aus dem Beherrschungsvertrag vom 30. Januar 1986 dazugewinnen, vermag die Schutzwirkung des § 295 Abs. 2 AktG nicht auszulösen. Der gesetzgeberische Zweck dieser Bestimmung ist im wesentlichen darin zu sehen, daß ein Eingriff in bereits bestehende Ausgleichs und Abfindungsrechte der außenstehenden Aktionäre einerseits nicht ohne ihre Zustimmung möglich sein, andererseits aber, um Vertragsänderungen nicht übermäßig zu erschweren, auch nicht an die Zustimmung sämtlicher außenstehender Aktionäre gebunden sein soll, die nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln erforderlich wäre (vgl. statt aller Koppensteiner aaO § 295 Rdn. 12 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieses Normzweckes bedarf es eines Sonderbeschlusses nach § 295 Abs. 2 AktG nur dann, wenn gerade die bisher geltende Abfindungs oder Ausgleichsregelung geändert werden soll (h.M., vgl. etwa Geßler in Geßler/Hefermehl aaO § 295 Rdn. 29 u. Emmerich/Sonnenschein, Konzernrecht 4. Aufl. § 14 IV 2 b S. 224). Selbst bei weiter Auslegung der Bestimmung kann der Beitritt eines weiteren herrschenden Unternehmens zu dem Unternehmensvertrag, der nicht mit dem Austritt des bisher herrschenden Unternehmens verbunden ist und die gegen dieses begründeten Ausgleichs und Abfindungsansprüche in jeder Beziehung unberührt läßt, nicht als Änderung in diesem Sinne gelten (wie hier Koppensteiner aaO § 291 Rdn. 42; Exner aaO S. 298 f.; ebenso wohl auch Gansweid aaO S. 138 u. Timm aaO). Ein Zustimmungsvorbehalt zugunsten der außenstehenden Aktionäre, der sich darauf gründete, daß künftig auch der Beitretende neben dem bisher herrschenden Unternehmen zur Abfindung und zum Ausgleich verpflichtet ist oder durch den Beitritt eine veränderte, derjenigen beim Abschluß eines neuen Beherrschungsvertrages entsprechende Situation geschaffen werde, widerspräche grundlegenden Wertungen des Aktienrechts. Denn zum Abschluß eines Beherrschungsvertrages mit dem Beitretenden und zur Begründung von Abfindungs und Ausgleichsansprüchen gegen ihn wäre zwar die Zustimmung der Hauptversammlungen der beteiligten Gesellschaften, nicht aber ein Sonderbeschluß der außenstehenden Aktionäre der beherrschten Gesellschaft erforderlich (wie hier ausdrücklich Exner aaO). Es gelten hier also im wesentlichen die gleichen Überlegungen, aus denen der Beitritt auf dem Wege der Vertragsänderung ohne Sonderbeschluß gemäß § 296 Abs. 2 AktG als zulässig anzusehen ist (vgl. oben unter b).
3. Die Abänderungsvereinbarung vom 21. April 1988 ist auch nicht deshalb unwirksam oder als unzulässiger Umgehungsvertrag einzustufen, weil sie kein neues Abfindungs- oder Ausgleichsangebot für die außenstehenden Aktionäre der Beklagten vorsieht.
a) Ob den außenstehenden Aktionären ein neues Abfindungsangebot zu unterbreiten gewesen wäre, kann zweifelhaft sein. Dafür spricht, daß sie bei Abschluß des ursprünglichen Unternehmensvertrages nur damit zu rechnen hatten, daß ihre Gesellschaft den Interessen des darin bezeichneten Unternehmens dienstbar gemacht würde. Durch den Beitritt sehen sie sich einem weiteren herrschenden Unternehmen, das wegen der nur 50 %-igen Beteiligung der B auch nicht etwa seinerseits von dem bisher herrschenden Unternehmen beherrscht wird, und damit einer wesentlich veränderten Situation gegenüber, durch welche die Grundlage, auf der sie sich für Ausgleich und gegen eine Abfindung entschieden haben, maßgeblich verändert sein kann (vgl. dazu Exner aaO S. 299 f.; in gleicher Richtung Timm aaO; ähnlich Bayer, FS für Ballerstedt S. 157, 179 und E. Rehbinder, ZGR 1977 (1981), 606; entschieden für die Notwendigkeit eines neuen Abfindungsangebotes auch Priester aaO S. 297 f.). Die Frage bedarf jedoch vorliegend keiner Entscheidung, weil das Fehlen eines neuen Abfindungsangebotes jedenfalls weder zur Nichtigkeit des Abänderungsvertrages noch zur Anfechtbarkeit des seinem Abschluß gemäß § 295 Abs. 1 AktG zustimmenden Hauptversammlungsbeschlusses führen könnte. Ersteres ergibt sich ohne weiteres aus § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG, letzteres daraus, daß das Gesetz die außenstehenden Aktionäre auch für den Fall eines völligen Fehlens eines Abfindungsangebotes nicht anders als bei Vorhandensein eines unangemessenen Angebotes auf das Spruchstellenverfahren verweist und dieses Verfahren auch hier den Vorrang vor einer Beschlußanfechtung haben muß (wie hier Koppensteiner aaO § 305 Rdn. 50; Geßler in Geßler/Hefermehl aaO § 305 Rdn. 62-65; Hüffer in Geßler/Hefermehl aaO § 243 Rdn. 102; Priester aaO S. 298; ebenso wohl auch Würdinger in GroßKomm. z. AktG 3. Aufl. § 305 Anm. 1 i.V.m. Anm. 23).
b) Eine Unwirksamkeit des Vertrages vom 21. April 1988 oder eine Anfechtbarkeit des ihm zustimmenden Hauptversammlungsbeschlusses der Beklagten vom 8. Juni 1988 wird schließlich auch nicht dadurch begründet, daß der Vertrag keine (neue) Ausgleichsvereinbarung enthält. Zwar ist ein Unternehmensvertrag, der überhaupt keinen Ausgleich vorsieht, nach § 304 Abs. 3 Satz 1 AktG nichtig. Der vom Gesetz (§ 304 Abs. 1 AktG) beim Vorhandensein außenstehender Aktionäre zwingend vorgeschriebene Ausgleich ist jedoch in dem ursprünglichen Unternehmensvertrag vom 30. Januar 1986 in Form der dort vorgesehenen Dividendengarantie enthalten. Der Ausgleichsanspruch dient dazu, außenstehenden Aktionären eine Kompensation dafür zu bieten, daß ihr Dividendenanspruch künftig seiner Höhe nach nicht mehr allein durch die im eigenen Unternehmen getroffenen Entscheidungen bestimmt wird, sondern von den Dispositionen des herrschenden Unternehmens abhängt. Diesem Kompensationsbedürfnis wird grundsätzlich bereits durch die in dem Vertrag vom 30. Januar 1986 enthaltene Dividendengarantie Rechnung getragen. Es erfährt durch den späteren Beitritt eines weiteren herrschenden Unternehmens jedenfalls dann keine durchgreifende Änderung, wenn der bereits eingeräumte Ausgleichsanspruch wie im vorliegenden Fall nicht in einer variablen, sondern einer festen Dividendengarantie besteht, so daß durch die eingetretenen Veränderungen keine der für die Bemessung des Wertausgleiches maßgeblichen Wertrelationen gegenstandslos geworden ist. Die erneute Aufnahme einer Ausgleichspflicht in den Änderungsvertrag, durch den der Beitritt herbeigeführt wird, ist deshalb nicht geboten. Das Interesse der außenstehenden Aktionäre ist hinlänglich gewahrt, wenn das beitretende Unternehmen für die ihnen bereits nach dem ursprünglichen Beherrschungsvertrag zustehenden Ausgleichsansprüche mithaftet (so ausdrücklich Exner aaO S. 300; im Ergebnis wohl ebenso Bayer aaO S. 177, 178 und Rehbinder aaO S. 602 f. und 605 f. für den Fall einer festen Dividendengarantie; grundsätzlich gegen die Erforderlichkeit einer neuen Ausgleichsregelung auch Priester aaO S. 298 f.). Die Erfüllung dieses Erfordernisses ist im vorliegenden Fall dadurch sichergestellt, daß der zwischen B, AB/Z und der Beklagten geschlossene Änderungsvertrag vom 21. April 1988 ausdrücklich eine gesamtschuldnerische Haftung von AB/Z neben B für alle Verpflichtungen gegenüber der Beklagten, ihren Aktionären und Gläubigern vorsieht. Die Übernahme dieser Mithaftung kommt zudem im Ergebnis der erneuten Vereinbarung einer Ausgleichspflicht gleich. Soweit es dem Kläger und dem Nebenintervenienten um die Unangemessenheit des im Vertrag vom 30. Januar 1986 vereinbarten Ausgleichs oder um dessen Anpassung an die durch den Vertrag vom 21. April 1988 möglicherweise veränderten Bedingungen geht, ist darüber ebenso wie über die Abfindung (vgl. dazu vorstehend unter 3 a) nicht in diesem Rechtsstreit, sondern in dem bereits anhängigen, gegenwärtig ausgesetzten Spruchstellenverfahren zu entscheiden.
4. Entgegen der Ansicht der Revision des Nebenintervenienten ist der abgeänderte Beherrschungsvertrag auch nicht wegen einer unzulässigen Rückwirkung nichtig.
Der Vertrag vom 21. April 1988 legt sich keine Rückwirkung bei, noch sieht er überhaupt ein Datum für sein Wirksamwerden vor. Der Gebrauch des Präsens im Vertragstext gestattet entgegen der Meinung der Revision keine gegenteiligen Schlüsse. Entsprechendes gilt für den Umstand, daß die Einbringung der Aktien der B an der Beklagten in die AB/Z, durch die diese Gesellschaft Mehrheitsaktionär der Beklagten geworden ist, schon im Januar 1988 erfolgt war. Die damit möglicherweise für kurze Zeit begründete tatsächliche Beherrschungsmöglichkeit zwingt nicht zur Annahme einer gewollten mindestens faktischen Rückwirkung des Vertrages vom 21. April 1988, die zu dessen Unwirksamkeit führen könnte.
II. 1. Dem Berufungsgericht ist entgegen der Ansicht der Revisionen des weiteren darin zu folgen, daß die Beklagte nicht gegen § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG verstoßen hat, wenn sie der Ladung zur Hauptversammlung vom 8. Juni 1988 und der Tagesordnung als Anlage nur den Text der Abänderungsvereinbarung vom 21. April 1988 und nicht auch denjenigen des von der Änderung betroffenen Unternehmensvertrages vom 30. Januar 1986 beigefügt hat. § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG verlangt lediglich, daß der Vertrag, dem die Hauptversammlung ihre Zustimmung geben soll, seinem wesentlichen Inhalt nach bekanntgemacht wird. Bei zustimmungspflichtigen Vertragsänderungen ist mithin den zwingenden Erfordernissen des Gesetzes grundsätzlich schon dann Genüge getan, wenn der wesentliche Inhalt der Änderung bekannt gemacht wird (Eckhardt in Geßler/Hefermehl aaO § 124 Rdn. 57). Eine allgemeine Verpflichtung zur erneuten Bekanntmachung des gesamten Grundwerkes zwecks Information der Aktionäre auch über dessen nicht unmittelbar von der Änderung betroffenen Bestimmungen ist aus § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht zu entnehmen. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob und inwieweit bei Vertrags oder Satzungsänderungen weitere Angaben und Erläuterungen oder die Vorlage des Grundwerkes zu verlangen sind, wenn die in Frage stehenden Änderungen so kompliziert oder die von ihnen betroffenen Teile des Grundwerkes so unübersichtlich sind, daß sich der wesentliche Inhalt und die Tragweite der Änderung, der die Hauptversammlung zustimmen soll, aus dem Text des Änderungsvertrages allein nicht mehr hinreichend erschließen läßt (vgl. dazu auch Eckhardt in Geßler/Hefermehl aaO Rdn. 58). Denn im vorliegenden Fall waren die Änderungen, über die die Hauptversammlung zu beschließen hatte, aus der beigefügten Änderungsvereinbarung ohne weiteres ersichtlich. Dies gilt ebenso für den Beitritt der AB/Z als weiteres herrschendes Unternehmen zu dem bestehenden Beherrschungsvertrag und ihren gesamtschuldnerischen Eintritt in die aus ihm folgenden Verpflichtungen wie für die in diesem Zusammenhang getroffene Einigung über die Ausübung des Weisungsrechtes. Hinzu kommt, daß in der Abänderungsvereinbarung nahezu alle wesentlichen Punkte des zugrundeliegenden Beherrschungsvertrages erneut mitgeteilt werden. Auch die Revisionsführer beanstanden insoweit lediglich das Fehlen einer Wiederholung der von den Änderungen nicht unmittelbar betroffenen Angaben über Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten des ursprünglichen Beherrschungsvertrages. Einer Heranziehung des Grundvertrages bedurfte es zum Verständnis der vorgeschlagenen Änderungen nicht. Bei dieser Sachlage war es einem Aktionär, dem daran gelegen war, das gesamte Vertragswerk einschließlich seiner nicht geänderten Bestimmungen erneut im Lichte der vereinbarten Änderungen grundlegend zu überdenken, ohne weiteres zumutbar, den zur Einsichtnahme ausgelegten vollen Text des Vertrages vom 30. Januar 1986 einzusehen.
2. Keinen Erfolg kann die Anfechtungsklage auch insoweit haben, als sie darauf gestützt ist, daß der Vorstand der Beklagten sich geweigert hat, die zu Beginn der Hauptversammlung gestellte Frage einer Aktionärin nach der von der Beklagten 1987 an die B geleisteten Konzernumlage zu beantworten.
Die Unbegründetheit dieses Anfechtungsgrundes ergibt sich zwar nicht schon daraus, daß die Aktionärin, der die Auskunft verweigert wurde, keinen Widerspruch zu Protokoll gemäß § 245 Nr. 1 AktG eingelegt hat, während dem Kläger und dem Nebenintervenienten, die einen solchen Widerspruch eingelegt haben, die Auskunft nicht verweigert worden ist. Das Anfechtungsrecht steht nicht nur dem Aktionär zu, der die Auskunft begehrt hat, sondern jedem Aktionär, der Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat (Zöllner in Kölner Kommentar aaO § 131 Rdn. 97; Godin/Wilhelmi aaO § 131 Anm. 7).
Die Anfechtung kann aber auf diesen Grund nicht gestützt werden, weil die wovon nach dem rechtskräftigen Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 1989 auszugehen ist, unberechtigt verweigerte Auskunft ausschließlich die Erörterung der Tagesordnungspunkte Vorlage des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses (TOP 1) betraf. Im Zusammenhang mit der Erörterung und Beschlußfassung über die Abänderungsvereinbarung vom 21. April 1988 zum Beherrschungsvertrag vom 30. Januar 1986 hat, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, keiner der Aktionäre Auskunft über die Höhe der 1987 gezahlten Konzernumlage erbeten. Zwar ist den Revisionsführern einzuräumen, daß die Hauptversammlung grundsätzlich eine Einheit darstellt. Dies kann jedoch, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend darlegt, nicht dazu führen, daß jede Ablehnung der Beantwortung einer irgendwann einmal im Verlaufe der Hauptversammlung aus anderem Anlaß gestellten Frage dazu berechtigen kann, jeden beliebigen Hauptversammlungsbeschluß anzufechten, sofern sich nur im nachhinein schlüssig darlegen läßt, daß ihre Beantwortung (auch) in diesem Zusammenhang für die Meinungsbildung im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG von Bedeutung hätte sein können. Nach dem Gesetz haben die Aktionäre Anspruch nur auf den Erhalt derjenigen Auskünfte (zur Schrankenfunktion dieses Erfordernisses vgl. insbes. Zöllner in Kölner Kommentar aaO § 131 Rdn. 23; Barz in GroßKomm. z. AktG § 131 Anm. 10), die zur Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich sind. Ist das Bestehen einer Auskunftspflicht mithin von dem Gegenstand des jeweils gerade zur Beratung stehenden Tagesordnungspunktes abhängig, so kann es auch nur in diesem konkreten Kontext beurteilt werden. Eine Auskunftsverweigerung, die bei einem Tagesordnungspunkt rechtmäßig und geboten sein kann, weil die Frage nicht zur Sache gehört, kann im Rahmen eines anderen Tagesordnungspunktes rechtswidrig sein, weil die Auskunft hier zur Beurteilung des Beratungs- und Beschlußgegenstandes erforderlich gewesen wäre. Daran muß auch der Vorstand seine Entscheidung, ob er eine Frage beantworten will, ausrichten können. Es wäre deshalb nicht sachgerecht, wenn die Verweigerung der Beantwortung einer Frage, die zur Beurteilung des konkreten Tagesordnungspunktes, zu der die Auskunft erbeten wurde, nicht erforderlich war, ohne weiteres zur Anfechtbarkeit eines zu einem anderen Tagesordnungspunkt gefaßten Beschlusses führen könnte, bei dem die Frage zwar zur Sache gehört hätte, die betreffende Auskunft aber weder zur Beurteilung dieses Tagesordnungspunktes von den Aktionären erbeten noch von der Verwaltung verweigert worden ist. Andernfalls wäre der Vorstand während des gesamten Verlaufes der Hauptversammlung genötigt, von sich aus bei jedem weiteren Tagesordnungspunkt sämtliche bisher gestellten und nicht beantworteten Fragen darauf zu überprüfen, ob ihre Beantwortung nicht zur sachgemäßen Beurteilung des nunmehr zur Beratung stehenden aktuellen Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Insbesondere unter der Belastung einer Hauptversammlung einer Publikumsgesellschaft würde dies häufig eine Überforderung darstellen. Auf der anderen Seite ist es jedem Aktionär, der meint, einer bestimmten Auskunft für seine Meinungsbildung zu diesem Punkte zu bedürfen, ohne weiteres zuzumuten, die betreffende Frage (erneut) und sei es auch nur in der Form zu stellen, daß er anfragt, ob die Verwaltung auch angesichts der Bedeutung der erbetenen Auskunft für die Beurteilung des aktuellen Tagesordnungspunktes an ihrer ablehnenden Haltung festhält. Dabei kann es schon allein aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit weder darauf ankommen, ob der erledigte Tagesordnungspunkt, aus dessen Anlaß die Frage gestellt worden war, mit oder ohne Abstimmung abgeschlossen worden war, noch darauf, wie dort die Ablehnung begründet worden war und ob sie dort rechtmäßig war. Da die Berechtigung einer Auskunftsverweigerung aus der Natur der Sache folgend nicht selten zweifelhaft sein kann und häufig erst im nachhinein durch eine gerichtliche Entscheidung endgültig geklärt wird, muß der Vorstand angesichts der einschneidenden Folgen von Anfechtungsklagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse die Gelegenheit haben, im Zusammenhang mit dem Gegenstand des konkreten Tagesordnungspunktes abzuwägen, ob er die Risiken, die mit der Verweigerung einer zu diesem Punkt verlangten Auskunft verbunden sind, auf sich nehmen oder ob er die Auskunft nicht sogar dann erteilen will, wenn das betreffende Auskunftsbegehren aus seiner Sicht unberechtigt ist. Eine unangemessene Belastung des Fortgangs der Hauptversammlung ist mit dem vorstehend aufgestellten Erfordernis nicht verbunden. Der aus der Notwendigkeit der erneuten Stellung eines Auskunftsbegehrens und der Entscheidung darüber folgende zusätzliche Zeitaufwand hält sich in tragbaren Grenzen. Er wird jedenfalls durch den damit verbundenen Gewinn an Gliederung und Transparenz des Ablaufes der Versammlung aufgewogen.
3. Das angefochtene Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht der Anfechtungsklage den Erfolg auch insoweit versagt hat, als die Anfechtung zusätzlich darauf gestützt ist, daß sich die Beklagte geweigert hat, Auskunft auf die zu TOP 7 gestellte Frage zu geben, ob es zutreffe, daß B die in ihrem Eigentum stehenden Aktien der Beklagten als Sacheinlage in die AB/Z eingebracht habe und zu welchem Wert dies erfolgt sei.
a) Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Vorstand der Beklagten gehalten gewesen wäre, die mit diesen Fragen verlangten Auskünfte zu erteilen. Nach § 293 Abs. 4 AktG erstreckt sich, wenn die Hauptversammlung über die Zustimmung zu einem Beherrschungsvertrag beschließen soll, die jedem Aktionär gegenüber bestehende Auskunftsverpflichtung auf alle für den Vertragsschluß wesentlichen Angelegenheiten des Unternehmens, mit dem der Vertrag geschlossen werden soll. Dazu gehört in jedem Fall die Vermögenslage des herrschenden Unternehmens einschließlich seiner satzungsmäßigen Kapitalverhältnisse (Geßler in Geßler/Hefermehl aaO § 293 Rdn. 74; Koppensteiner in Kölner Kommentar aaO § 293 Rdn. 28; Emmerich/Sonnenschein aaO 4. Aufl. S. 209 f.). Was für den erstmaligen Abschluß eines Beherrschungsvertrages gilt, muß, wie die Verweisung in § 295 Abs. 1 Satz 2 AktG auf eine sinngemäße Geltung der §§ 293, 294 AktG zeigt (vgl. dazu ausführlich Koppensteiner in Kölner Kommentar aaO § 295 Rdn. 8), grundsätzlich auch dann gelten, wenn ein Beherrschungsvertrag im Wege der Vertragsänderung auf ein weiteres herrschendes Unternehmen erstreckt werden soll. Im vorliegenden Fall zielten die gestellten Fragen auf die Kapitalausstattung und die Liquidität der Gesellschaft, die durch die von der Hauptversammlung begehrte Zustimmung zur Abänderung des bestehenden Unternehmensvertrages (weiteres) herrschendes Unternehmen der Beklagten werden sollte. Bei dieser Sachlage durfte der Vorstand der Beklagten ihre Beantwortung nicht mit der Begründung ablehnen, daß sie Vorgänge zwischen Dritten zum Gegenstand hätten. Ebensowenig vermag die Beklagte die Berechtigung ihrer Auskunftsverweigerung auf § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG zu stützen. Nach einer im Schrifttum weit verbreiteten Meinung gilt das Auskunftsverweigerungsrecht nicht gegenüber Auskünften, die nach § 293 Abs. 4 AktG verlangt werden können (Würdinger in GroßKomm. z. AktG aaO § 293 Anm. 8; Emmerich/Sonnenschein aaO S. 210; Koppensteiner in Kölner Kommentar aaO § 293 Rdn. 29; für Auskünfte über Vermögensverhältnisse des anderen Teils auch Geßler in Geßler/Hefermehl aaO § 293 Rdn. 76; a.A. BayObLG AG 1974, 224, 225 = WM 1974, 669, 670; Godin/Wilhelmi aaO § 293 Anm. 4; Baumbach/Hueck aaO § 293 Rdn. 10). Dafür spricht, daß das Auskunftsrecht des § 293 Abs. 4 AktG bewußt weit gefaßt ist und keine dem § 131 Abs. 3 AktG entsprechende Einschränkung enthält. Des weiteren würde eine entsprechende Anwendung des § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG das dem Aktionär vom Gesetzgeber in § 293 Abs. 4 AktG im Interesse einer umfassenden Information nachdrücklich zugebilligte weitgehende Auskunftsrecht häufig leerlaufen lassen, was den Aktionären wegen der mit einem Beherrschungsvertrag verbundenen einschneidenden Strukturänderungen nicht zumutbar wäre. Die Frage bedarf jedoch keiner endgültigen Entscheidung. Denn im vorliegenden Fall ist der Hinweis auf § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG erst nachträglich und ohne Angabe von Umständen, die den angeblichen Nachteil auch nur im Ansatz plausibel machen könnten, erfolgt. Die Berufung der Beklagten auf ein Auskunftsverweigerungsrecht aus § 131 Abs. 3 AktG ist deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits aus diesem Grund unbegründet.
Bei dieser Sachlage könnte die Verweigerung der in Frage stehenden Auskünfte allenfalls unter dem Gesichtspunkt berechtigt gewesen sein, daß im vorliegenden Fall weder eine Abfindung in Aktien noch ein variabler Ausgleich zu gewähren war oder gewährt worden ist (vgl. dazu Koppensteiner in Kölner Kommentar aaO § 293 Rdn. 28; im gleichen Sinn wohl auch Geßler in Geßler/Hefermehl aaO § 293 Rdn. 74), weshalb die inneren Verhältnisse der neu hinzutretenden herrschenden Gesellschaft nicht zu den für den Abschluß des Abänderungsvertrages wesentlichen Angelegenheiten dieses Unternehmens zu zählen seien. Eine solche Einschränkung des den Aktionären nach § 293 Abs. 4 AktG zustehenden Auskunftsrechtes würde aber verkennen, daß den Aktionären der umfassende Auskunftsanspruch des § 293 Abs. 4 AktG vom Gesetzgeber nicht allein zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Vermögensinteressen zugebilligt wird. Zwar hätten die fragestellenden Aktionäre die von ihnen begehrten Auskünfte unter dem letztgenannten Gesichtspunkt wohl nicht benötigt, weil sie auch ohne sie davon ausgehen durften, daß die AB/Z ihre Ansprüche aus dem Beherrschungsvertrag würde erfüllen können, zumal ihnen daneben die B weiter haftete. Das Auskunftsrecht gehört aber darüber hinaus nach der Ausgestaltung, die es im geltenden Aktiengesetz erfahren hat, zu den jedem Aktionär, auch dem Kleinstaktionär mit nur einer einzigen Aktie, zustehenden Mitgliedschaftsrechten, die er in der Hauptversammlung im Interesse einer sachgerechten Wahrnehmung der ihm vom Gesetzgeber zugebilligten Mitverwaltungsbefugnisse, zu denen wiederum die Mitentscheidung über den Abschluß eines Beherrschungsvertrages in der Hauptversammlung gehört, ausüben kann (vgl. auch BayObLG aaO S. 225, 226 bzw. 669, 671). Nach alledem kann es – wovon auch das Berufungsgericht ausgeht –, da die Hauptversammlung über den Beitritt eines weiteren herrschenden Unternehmens, auf das die Weisungsbefugnisse des bisher herrschenden Unternehmens übergehen sollten, zu entscheiden hatte, nach der bestehenden Gesetzeslage nicht ernstlich in Zweifel stehen, daß den Aktionären der Beklagten die begehrte Auskunft über die Kapitalausstattung des neu hinzutretenden herrschenden Unternehmens nach § 293 Abs. 4 AktG zu erteilen gewesen wäre.
b) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn es annimmt, die in der Verweigerung dieser Auskunft liegende Verletzung der Auskunftspflicht der Beklagten sei für das Abstimmungsergebnis nicht kausal geworden.
Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichtes beruht auf einer Würdigung des zwischen B und AB/Z geschlossenen Einbringungsvertrages vom 5. Januar 1988 und der Zahlenangaben, die den dazugehörigen Anlagen zu entnehmen sind. Diese Unterlagen sind jedoch, wie beide Revisionsbegründungen mit Erfolg rügen, den außenstehenden Aktionären der Beklagten bei der Abstimmung über die Änderung des Beherrschungsvertrages vorenthalten worden und von den Klägern nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag erst nachträglich aus anderen Quellen beschafft und mit Schriftsatz des Klägers zu 1 vom 24. Januar 1989 zur Gerichtsakte gereicht worden. Auch das Berufungsgericht stellt nicht fest, daß die außenstehenden Aktionäre der Beklagten schon vor oder während der Hauptversammlung Zugang zu diesen Dokumenten gehabt hätten. Es verwertet die aus ihnen ersichtlichen Zahlen vielmehr ausschließlich im Rahmen der von ihm als maßgeblich erachteten objektiven Würdigung. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist mithin davon auszugehen, daß die in den bezeichneten Schriftstücken enthaltenen Angaben zur Zeit der Abstimmung über die Zustimmung zu der Änderungsvereinbarung vom 21. April 1988 nur dem Mehrheitsaktionär der Beklagten bekannt waren. Wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann es, was das Berufungsgericht im Ergebnis verkennt, jedoch für die Frage, ob ein Hauptversammlungsbeschluß auf einer Verletzung der Auskunftspflicht beruht, nicht allein auf die Kenntnis des Aktionärs ankommen, der über die zur Beschlußfassung notwendige Mehrheit in der Hauptversammlung verfügt. Maßgebendes Entscheidungskriterium muß vielmehr sein, ob auch ein objektiv urteilender Aktionär, der wie der Mehrheitsaktionär Kenntnis von allen für die Beurteilung maßgebenden Umständen gehabt hätte, unter Beibehaltung der Informationsverweigerung wie dieser abgestimmt hätte (BGHZ 107, 296, 307; Urt. v. 18. Dezember 1989 – II ZR 254/88, WM 1990, 140, 143 f. = ZIP 1990, 168, 171).
Nach diesen Grundsätzen läßt sich die Kausalität zwischen der Verletzung des Auskunftsrechts der außenstehenden Aktionäre der Beklagten und dem von ihrer Hauptversammlung gefaßten Zustimmungsbeschluß nicht verneinen. Die Auskunftsverweigerung des Vorstandes galt den Fragen außenstehender Aktionäre, ob die B ihre Mehrheitsbeteiligung an der Beklagten bei der Gründung der AB/Z als Sacheinlage eingebracht hat und wie hoch diese Beteiligung dabei bewertet worden ist. Vor dem Hintergrund, daß der Vorstand der Hauptversammlung zudem weder eine Eröffnungsbilanz – diese war noch nicht fertiggestellt – noch eine Zwischenbilanz der AB/Z vorgelegt hat, die als neues beherrschendes Unternehmen dem bestehenden Beherrschungsvertrag beitreten sollte, lief diese Auskunftsverweigerung darauf hinaus, daß den Minderheitsaktionären der Beklagten zugemutet wurde, ihr Recht zur Mitverwaltung und Mitentscheidung in den Angelegenheiten der Gesellschaft in Unkenntnis wichtiger für die Beurteilung der Kapitalverhältnisse des neuen beherrschenden Unternehmens erforderlicher Tatsachen und damit wesentlicher Grundlagen der Abänderungsvereinbarung, der die Hauptversammlung zustimmen sollte, auszuüben. Unter derartigen Umständen wird ein objektiver Beurteiler – wie der Senat, da es dazu keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf, selbst entscheiden kann – bei zutreffender Berücksichtigung des den Minderheitsaktionären in § 293 Abs. 4 AktG vom Gesetzgeber ausdrücklich zugebilligten Rechts zur Mitentscheidung in Kenntnis aller für den Vertragsschluß wesentlicher Angelegenheiten des (neuen) beherrschenden Unternehmens sowie des Ausmaßes und Gewichts der ihnen im konkreten Fall vorenthaltenen Informationen zu dem Ergebnis gelangen, daß es nicht gerechtfertigt ist, dem Änderungsvertrag unter Beibehaltung der Informationsverweigerung zuzustimmen. Bei dieser Sachlage beruht der angefochtene Hauptversammlungsbeschluß der Beklagten vom 8. Juni 1988 auf der Gesetzverletzung. Er ist mithin entsprechend dem in der Berufungsinstanz gestellten Hauptantrag des Klägers zu 2 und des Streithelfers unter Aufhebung des Berufungsurteiles und Abänderung des klagabweisenden Urteiles des Landgerichtes nach § 243 Abs. 1 AktG für nichtig zu erklären.
Fundstellen
Haufe-Index 648033 |
BGHZ, 1 |
BB 1992, 1949 |
NJW 1992, 2760 |
ZIP 1992, 1227 |