Leitsatz (amtlich)
›1. § 55 VVG enthält keine Regelung über Zulässigkeit und Grenzen der Neuwertversicherung.
2. Ein ungeschriebenes allgemeines Bereicherungsverbot im Sinne eines zwingenden, die Neuwertversicherung einschränkenden Rechtssatzes gibt es nicht.‹
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, Deckungsschutz aus einer Feuerversicherung für einen Brandschaden vom 1. November 1992 zu gewähren. Die Klägerin, eine kleine Gemeinde in Brandenburg, hat am 13. November 1991 ihren gesamten Bestand an öffentlichen und sonstigen Gebäuden bei der Beklagten zum gleitenden Neuwert (Versicherungssumme 317.900 Mark 1914, umgerechnet 4.777.400 DM 1991) gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel versichert. Vertragsgrundlage sind laut Versicherungsschein die Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB), die Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden (VGB), die Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung von Wohn-, Geschäfts- und landwirtschaftlichen Gebäuden (SGlN 79a) und die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung gegen Leitungswasser- und Sturmschäden.
Zu den versicherten Objekten gehört auch der "Alte Dorfkrug", ein großes Gaststättenanwesen in Fachwerkbauweise aus dem 18. Jahrhundert, das seit 1976 in der ehemaligen DDR unter Denkmalschutz stand und auch im neuen Land Brandenburg unter Denkmalschutz steht. Als Versicherungssumme 1914 sind dafür 107.600 DM vereinbart. Nach dem Ergebnis eines im Oktober 1989 erstatteten holzschutztechnischen Gutachtens war die Standsicherheit des Gebäudes wegen starken Schädlingsbefalls des Holzes nicht mehr zweifelsfrei gewährleistet. Deshalb ordnete die staatliche Bauaufsichtsbehörde am 13. Dezember 1989 die sofortige Sperrung des Gebäudes an. Diese wurde mit Ausnahme des Wohnbereichs durch Bescheid vom 19. Februar 1990 unter Auflagen zur Sicherung und laufenden Beobachtung aufgehoben. Die Gaststätte war seit dem 1. Januar 1990 geschlossen. In der von der Klägerin zum Zweck der Sanierung veranlaßten Bauzustandsermittlung wurde vorgeschlagen, das Gebäude wegen des schlechten Zustands abzubrechen und unter Berücksichtigung denkmalpflegerischer Auflagen neu zu errichten. Das Institut für Denkmalpflege widersprach in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 1990 dem Abrißantrag der Klägerin, weil das Gebäude mit einem vertretbaren Aufwand erhalten werden könne. Die Klägerin konnte die Sanierung nicht durchführen, weil sie die Kosten dafür allein nicht aufzubringen vermochte und die beantragten staatlichen Finanzhilfen im wesentlichen abgelehnt wurden. Am 30. März 1992 verkaufte die Klägerin das Gaststättengrundstück zum Preis von 153.500 DM. Der Kaufvertrag enthält den Hinweis, daß bei den vom Käufer durchzuführenden Restaurierungsarbeiten die Auflagen der Denkmalbehörde zu beachten seien.
In der Nacht zum 1. November 1992 hat ein Brand den "Alten Dorfkrug" weitgehend zerstört. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 30. November 1992 die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und den Rücktritt vom Vertrag erklärt, weil die Klägerin sie nicht über den schlechten Gebäudezustand aufgeklärt habe. Das Gebäude sei wertlos gewesen, so daß auch wegen des versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbots keine Entschädigung geschuldet werde.
Das Landgericht hat der Feststellungsklage auf Gewährung von Deckungsschutz zur vereinbarten Versicherungssumme stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
A. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit der Feststellungsklage sind nicht zu beanstanden. Das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO fehlt entgegen der Meinung der Revisionserwiderung nicht deshalb, weil die Klägerin möglicherweise Leistungsklage hätte erheben können. Der Versicherungsnehmer, der von der in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Möglichkeit eines Sachverständigenverfahrens - wie hier die Klägerin nach § 15 AFB, § 4 SGlN 79a - Gebrauch machen kann, braucht sich nicht auf eine Leistungsklage verweisen zu lassen (Senatsurteil vom 16. April 1986 - IVa ZR 210/84 - VersR 1986, 675 unter 1.).
B. I. Zur Begründetheit hat das Berufungsgericht zunächst ausgeführt, die Beklagte habe den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung über den Erhaltungszustand des Bauwerks wirksam angefochten. Im Ergebnis hat es die Klagabweisung auf die Arglistanfechtung aber nicht gestützt, weil es letztlich darauf nicht ankomme. Denn eine Entschädigungspflicht der Beklagten scheitere zumindest an dem Bereicherungsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 1 AFB und an § 55 VVG. Der "Alte Dorfkrug" sei bei Eintritt des Schadensfalles bereits dauernd entwertet gewesen und habe praktisch keinen Vermögenswert mehr dargestellt. Die Neuwertversicherung würde deshalb zu einer unzulässigen Bereicherung der Klägerin führen, da § 3 Abs. 1 Satz 1 AFB weder durch die NWIG 80 (Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von Industrie und Gewerbe) noch durch die SGlN 79a abbedungen worden sei. Eine Neuwertversicherung werde allerdings gewohnheitsrechtlich grundsätzlich als zulässig angesehen. Dies gelte jedoch nur dann, wenn der Zeitwert nicht unter 50%, höchstens 40% des Neuwertes abgesunken sei. Hier könne nur von einem Zeitwert von unter 10% ausgegangen werden.
II. Mit dem Gesichtspunkt des Bereicherungsverbots läßt sich die Klageabweisung nicht rechtfertigen.
1. Der Vertrag enthält keine Bestimmungen, die den Anspruch auf Neuwertentschädigung einschränken.
§ 3 AFB, der die Entschädigung auf den Wert bei Eintritt des Versicherungsfalls beschränkt, ist hier durch die Vereinbarung einer Versicherung zum gleitenden Neuwert nach SGlN 79a abbedungen. § 3 AFB lautet auszugsweise:
"§ 3 Ersatzwert, Unterversicherung
1. Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Maßgebend für die Entschädigung ist der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Schadensfalles (Ersatzwert), ...
2. Maßgebend für den Ersatzwert sind:
a) ... bei Gebäuden: der ortsübliche Bauwert unter Abzug eines dem Zustand des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der Abnutzung entsprechenden Betrages. Ergibt sich bei Gebäuden und Maschinen ein geringerer Wert aus dem Umstande, daß sie vor Eintritt des Schadensfalles schon dauernd entwertet waren, so gilt der geringere Wert als Ersatzwert.
..."
Daraus ergibt sich, daß § 3 AFB insgesamt nur die Zeitwertversicherung betrifft und seine Anwendung zu dem der Klägerin gegebenen Versprechen einer Neuwertversicherung im Widerspruch stünde. Nach allgemeiner Auffassung gilt § 3 AFB für die Neuwertversicherung von vornherein nicht (Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 25. Aufl. § 3 AFB Anm. 3; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. Q III 25, R I 4). Maßgebend sind vielmehr die Vereinbarungen zur Neuwertversicherung, hier die SGlN 79a. Darin heißt es einleitend:
"Zur Versicherung von Wohn-, Geschäfts- und landwirtschaftlichen Gebäuden zum gleitenden Neuwert gelten zwecks Anpassung an Kostenänderungen im Bauwesen folgende Abweichungen von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den etwa vereinbarten Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung."
Hieraus ist nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu schließen, daß die SGlN 79a in ihrem Anwendungsbereich ausschließliche Geltung beanspruchen und insoweit andere Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) verdrängen. Nach § 2 Abs. 2 SGlN 79a wird die errechnete Neuwertentschädigung voll geleistet, sofern nicht eine Unterversicherung vorliegt. Weitere Einschränkungen sind in den SGlN 79a nicht genannt. Ob die in § 1 NWIG 80 enthaltene Entwertungsklausel zur Begrenzung der nach den SGlN 79a errechneten Neuwertentschädigung herangezogen werden könnte (vgl. zu dieser Problematik Kollhosser, a.a.O. § 2 SGlN 79a Anm. 1; Martin, a.a.O. Q III 17 ff., 26, 28, S IV 11, 12; OLG Hamm VersR 1986, 670 f.), kann offen bleiben. Die NWIG 80 sind im Versicherungsschein nicht als Vertragsgrundlage aufgeführt.
2. Auch § 55 VVG steht der hier vereinbarten Neuwertversicherung nicht entgegen.
a) Das Berufungsgericht konnte sich allerdings auf die noch überwiegende Meinung in der Literatur stützen, die aus § 55 VVG oder dem Grundgedanken dieser Vorschrift und anderer Bestimmungen des VVG (z.B. §§ 51 Abs. 3, 59, 67) ein allgemeines Bereicherungsverbot im Sinne eines zwingenden Rechtssatzes herleitet, der eine Neuwertversicherung zwar nicht verbiete, sie aber u.a. an Entwertungsgrenzen binde (vgl. Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. vor §§ 49 - 80 Anm. 45, § 55 Anm. 6 ff.; Kollhosser, a.a.O. § 55 Anm. 1 m.w.N.; Martin, a.a.O. J I 3). Auch in Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist bis vor kurzem im Zusammenhang mit § 55 VVG von einem Bereicherungsverbot gesprochen worden (dazu unten 4.).
b) Nach § 55 VVG ist der Versicherer, auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles, nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen. Mit dieser Bestimmung wird weder ausdrücklich noch sinngemäß eine Regelung über Zulässigkeit und Grenzen der Neuwertversicherung getroffen.
aa) § 55 VVG behandelt nicht allgemein die Entschädigungspflicht des Versicherers, sondern nur den Fall der Überversicherung im Vertrag mit einem Versicherer. Die Formulierung "auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert" schließt zwar nach dem Wortlaut nicht aus, daß damit auch die Fälle erfaßt sein sollen, in denen keine Überversicherung vorliegt. Ein solches Verständnis stünde aber mit der Systematik des Gesetzes nicht im Einklang. Denn § 56 VVG regelt die Haftung des Versicherers für den Schaden im Falle der Unterversicherung, und § 59 Abs. 1 VVG bestimmt für den Fall der Doppelversicherung, einer besonderen Form der Überversicherung, daß der Versicherungsnehmer im ganzen nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann. Daraus ist zu entnehmen, daß § 55 VVG nur etwas für den Fall der (einfachen) Überversicherung aussagen will. Die generelle Regelung der Leistungspflicht des Versicherers findet sich bereits in § 1 Abs. 1 VVG. Danach ist der Versicherer bei der Schadensversicherung verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherungsnehmer den dadurch verursachten Vermögensschaden zu ersetzen (Satz 1), während bei der Personenversicherung der vereinbarte Betrag oder die sonst vereinbarte Leistung zu bewirken ist (Satz 2). Im Urteil vom 4. Juni 1997 (IV ZR 163/96 - r+s 1997, 378 = VersR 1997, 1231 unter I 2 d aa) hat der Senat demgemäß ausgesprochen, welches der zu ersetzende Schaden sei, ergebe sich nicht aus § 55 VVG, sondern gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VVG "nach Maßgabe des Vertrags", also aus den Vereinbarungen der Parteien des Versicherungsvertrages (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Juni 1993 - II ZR 99/92 - VersR 1994, 91 f.).
Diese Auslegung entspricht auch den Vorstellungen bei Erlaß des VVG. In der Begründung zum Entwurf (Verhandlungen des Reichstags XII. Legislaturperiode I. Session Band 241, zu Nr. 364, Berlin 1907) werden unter der Überschrift "§§ 55, 56" die Ausführungen zu beiden Vorschriften zusammengefaßt. Dabei ist zu § 55 vermerkt, er hebe ergänzend zu § 1 noch besonders hervor, daß auch bei einer Überversicherung der Versicherer nicht verpflichtet sei, mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen. Weiteres wird zu § 55 nicht gesagt, danach folgen Erläuterungen zur Unterversicherung. Das läßt darauf schließen, daß mit diesen beiden Vorschriften einerseits ergänzend (zu § 1) der Fall der Überversicherung und andererseits der Fall der Unterversicherung geregelt werden sollte.
Inhaltlich betrifft die in § 55 VVG enthaltene Begrenzung der Ersatzpflicht (insofern mag man von einem Bereicherungsverbot sprechen) daher nicht das Verhältnis zwischen Versicherungswert und Schaden, sondern das Verhältnis zwischen Versicherungswert und Versicherungssumme. Für dieses Verhältnis bestimmt § 55 VVG, daß der Versicherer nicht verpflichtet ist, die Differenz zwischen dem Versicherungswert und der höheren Versicherungssumme zu zahlen. Dagegen läßt sich dieser Vorschrift nicht entnehmen, daß der Versicherer berechtigt sein soll, bei einem Totalschaden weniger als den Versicherungswert zu leisten und dementsprechend bei einem Teilschaden eine verhältnismäßige Kürzung vorzunehmen, wenn der Zeitwert der Sache niedriger ist als der Versicherungswert. Nach der Konzeption des Gesetzes ist der Versicherungswert einer Sache der Zeitwert (§ 52 VVG, vgl. Entwurfsbegründung a.a.O. zu § 1 S. 12 und zu § 51 S. 65), der Versicherungswert entspricht also dem denkbaren Höchstschaden (vgl. Kollhosser, a.a.O. § 52 Anm. 1; Bruck/Möller, a.a.O. § 52 Anm. 9). Eine Diskrepanz zwischen Versicherungswert und Schaden kann beim Totalschaden danach nicht entstehen. Deshalb ist in § 55 VVG kein Ansatzpunkt dafür vorhanden, den Ersatzanspruch bei einem Totalschaden auf einen Betrag unterhalb des Versicherungswertes oder bei einem Teilschaden verhältnismäßig zu kürzen. Wann solche Kürzungen vorgenommen werden dürfen, wird erst in der nachfolgenden Vorschrift des § 56 VVG über die Unterversicherung gesagt.
bb) Die entscheidende Frage ist deshalb, ob § 55 VVG über den nach der Entstehungsgeschichte und der Systematik so zu verstehenden Regelungsgehalt hinaus dem Versicherer verbietet, mehr zu versprechen als den Ersatz des Zeitwerts. Das ist nicht der Fall.
Zwar hat sich der Gesetzgeber des Jahres 1908 von dem Gedanken leiten lassen, daß in der Schadensversicherung die Leistung des Versicherers durch die Höhe des Schadens begrenzt werde und es unter anderem wegen eines fehlenden praktischen Bedürfnisses nicht angehe, den Betrag der dem Versicherer obliegenden Leistung lediglich der Bestimmung der Parteien zu überlassen (vgl. im einzelnen Entwurfsbegründung a.a.O. zu § 1 S. 12). Andererseits wird an mehreren Stellen des Entwurfs deutlich, daß er mit den in der Praxis und der Wissenschaft herrschenden Auffassungen übereinstimme und das Gesetz der praktischen und wissenschaftlichen Fortbildung des Rechts nicht im Wege stehen solle (Entwurfsbegründung a.a.O. zu §§ 52, 53 S. 67, zu §§ 55, 56 S. 68, zu § 1 S. 12). Diese Offenheit des Gesetzgebers für die jeweiligen Erfordernisse der Praxis (vgl. dazu Schmidt-Salzer, Festschrift für Egon Lorenz 1994 S. 587, 617) ist, was die Frage einer den Zeitwert übersteigenden Versicherungsleistung angeht, auch im Gesetz selbst zum Ausdruck gekommen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VVG ist der Versicherer bei der Schadensversicherung verpflichtet, den Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen. In der Sachversicherung gilt der Wert der Sache nur dann als Versicherungswert, wenn sich nicht aus den Umständen ein anderes ergibt, § 52 VVG. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers richtet sich der Versicherungswert zunächst nach dem Inhalt des Vertrages und nur im Zweifel nach dem Wert der Sache (Entwurfsbegründung a.a.O. zu § 51 S. 66, zu § 52 S. 67). § 57 VVG erlaubt es sogar ausdrücklich, den Versicherungswert auf eine Taxe festzusetzen und so eine den Zeitwert übersteigende Entschädigung zu versprechen. Daraus ist zu schließen, daß § 55 VVG die Höhe der Entschädigung nicht auf den Zeitwert begrenzt und das Gesetz die Frage der Zulässigkeit und eventueller Grenzen der Neuwertversicherung offen läßt.
cc) Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, daß § 55 VVG den Anspruch auf die Neuwertentschädigung nicht an eine Entwertungsgrenze bindet (Urteil vom 24. April 1996 - IV ZR 71/95 - VersR 1996, 845 unter II 2). Aus § 55 VVG läßt sich darüber hinaus auch nicht entnehmen, daß der Anspruch auf den Neuwertanteil die Wiederherstellung oder deren Sicherstellung voraussetzt. Auch die Versicherungspraxis kennt in erheblichem Umfang Neuwertversicherungen ohne solche Einschränkungen (vgl. dazu Kollhosser, VersR 1997, 521 unter C I 3 und Römer in Römer/Langheid, VVG § 55 Rdn. 5).
3. Ein ungeschriebenes allgemeines Bereicherungsverbot im Sinne eines zwingenden, die Neuwertversicherung einschränkenden Rechtssatzes gibt es nicht (so jetzt auch Kollhosser, VersR 1997, 521 ff.; ebenso Römer, a.a.O. § 55 Rdn. 2 ff.; vgl. auch Sieg in Festschrift für Egon Lorenz a.a.O. S. 643, 647).
Heute ist allgemein anerkannt, daß als Versicherungswert auch der Neuwert einer Sache vereinbart werden kann. Der Bundesgerichtshof hat bereits 1953 entschieden und in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, daß die Neuwertversicherung eine zulässige Form der Schadensversicherung ist, deren Besonderheit gegenüber der Zeitwertversicherung nur darin besteht, daß bei ihr auch der Schaden wieder ausgeglichen wird, der dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, daß er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden muß, um die versicherte Sache wieder herzustellen (BGHZ 9, 195, 203; vgl. ferner Urteile vom 9. Oktober 1974 - IV ZR 146/73 - VersR 1975, 31 f.; vom 19. Mai 1976 - IV ZR 35/75 - VersR 1976, 845; vom 21. Februar 1990 - IV ZR 298/88 - VersR 1990, 488 unter 2). Die Zulässigkeit der seit über 60 Jahren insbesondere in der Gebäudeversicherung praktizierten Neuwertversicherung wird auch von den Vertretern eines allgemeinen zwingenden Bereicherungsverbots grundsätzlich nicht mehr bezweifelt, jedoch sollen sich wegen eines gewohnheitsrechtlichen Ausnahmecharakters der Neuwertversicherung aus dem Bereicherungsverbot Einschränkungen in Gestalt von Entwertungsgrenzen und Wiederherstellungsgeboten ergeben (Bruck/Möller, a.a.O. vor §§ 49 - 80 Anm. 50, § 52 Anm. 28, 56; so bisher auch Kollhosser in Prölss/Martin, a.a.O. § 55 Anm. 1; Martin, a.a.O. Q III 9, 17 ff., R IV 9 ff.).
Gewohnheitsrechtliche Beschränkungen der Neuwertversicherung sind aber nicht nur wegen der fehlenden Konkretisierung, sondern schon vom Grundsatz her nicht anzuerkennen. Da das Gesetz die Neuwertversicherung nicht verbietet, findet sie ihre Rechtfertigung nicht in einem das geschriebene Gesetz verdrängenden Gewohnheitsrecht, sondern in der Vertragsfreiheit (Kollhosser in VersR a.a.O. unter B III 2 S. 522). Danach ist der Versicherer wie jeder andere Vertragspartner an sein Leistungsversprechen gebunden, wenn nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen ihm die Möglichkeit eröffnen, sich davon zu befreien.
Ein weitergehender Schutz des Versicherers durch ein ungeschriebenes Bereicherungsverbot ist auch nicht notwendig. Der Versicherer ist in der Lage, seine Interessen durch eine sachgerechte Risikoprüfung und durch die Vereinbarung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit Entwertungsgrenzen und Wiederherstellungsklauseln zu wahren. Hat der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände verheimlicht, bietet das Gesetz dem Versicherer die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten oder seine Annahmeerklärung wegen arglistiger Täuschung anzufechten, §§ 16 ff. VVG, § 123 BGB.
4. Dem hier vom Senat vertretenen Ergebnis steht die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen. Soweit das Bereicherungsverbot in früheren Urteilen zur Begründung herangezogen wurde, ging es um die Auslegung von Entwertungsklauseln und von Wiederherstellungsklauseln in der Neuwertversicherung (vgl. Urteil vom 21. Februar 1990 - IV ZR 298/88 - VersR 1990, 488 f. m.w.N. und die Nachweise bei Römer, a.a.O. Rdn. 4) und in einem Urteil des II. Zivilsenats vom 8. Februar 1988 (BGHZ 103, 228, 232 ff.) um die ergänzende Vertragsauslegung bei Fehlen einer Wiederherstellungsklausel in den AVB. Der Bundesgerichtshof hat aber nicht ausgesprochen, es gebe ein allgemeines versicherungsrechtliches Bereicherungsverbot im Sinne eines verbindlichen, die Vertragsfreiheit einschränkenden Rechtssatzes. Falls den früheren Entscheidungen etwas anderes entnommen werden könnte, halten der erkennende Senat und der II. Zivilsenat, wie er auf Anfrage mitgeteilt hat, daran nicht fest.
C. Für das weitere Verfahren vor dem Berufungsgericht gibt der Senat noch folgende Hinweise.
Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 22 VVG, § 123 BGB und einen Rücktritt nach § 20 VVG nicht erfüllt.
Die Klägerin hat das Gaststättengebäude unstreitig als rekonstruktionsbedürftig bezeichnet. Rekonstruieren bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch, zerstörte oder verfallene Gegenstände im ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Die Klägerin hat den Zustand des Gebäudes als mit dem richtigen Begriff beschrieben. Sie hat auch mitgeteilt, daß das Gebäude unter Denkmalschutz steht, wie die Beklagte einräumt (GA 61). Nach dem streitigen Vorbringen der Klägerin haben die beiden Agenten der Beklagten das Gaststättenanwesen zweimal besichtigt und dabei den schlechten Zustand erkennen und feststellen können, daß die Gaststätte nicht in Betrieb ist. Weiter hat die Klägerin behauptet (GA 54, 166), den beiden Agenten der Beklagten nach einer Besichtigung gesagt zu haben, der "Alte Dorfkrug" sei einsturzgefährdet und teilweise gesperrt, es bestehe die Absicht, ihn wieder aufzubauen. Daraufhin sollen die Agenten der Beklagten gesagt haben, wenn der "Dorfkrug" überhaupt versichert werden könne, dann nur zum Neuwert. Damit hätte die Klägerin den Zustand des Gebäudes zusammenfassend richtig dargestellt und ihre vorvertragliche Anzeigeobliegenheit zunächst erfüllt. Es wäre nun Sache der Beklagten gewesen, Einzelheiten zu erfragen und sich Unterlagen aushändigen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 20. November 1984 - IVa ZR 39/83 - VersR 1985, 154 unter III 3 und BGHZ 117, 385 ff.). Nach dem Vortrag der Klägerin hat die Beklagte sich aber für den Zustand des Gebäudes nicht weiter interessiert, sondern nur den Rauminhalt wissen wollen. Gegen ein solches Interesse der Beklagten spricht ihr eigener Vortrag, ihr Agent G. habe während seiner Tätigkeit in den neuen Bundesländern alle Gebäude immer nur nach Liste aufgenommen und nie - auch nicht im vorliegenden Fall - besichtigt (GA 61), obwohl sie anscheinend von einem grundsätzlich sehr schlechten Zustand der Gebäude in der ehemaligen DDR ausgegangen ist (GA 62).
Das Berufungsgericht wird deshalb die von beiden Parteien zur Besichtigung und zum Gespräch angebotenen Beweise erheben müssen, die Beweislast trägt die Beklagte (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 63/82 - VersR 1984, 630 unter I 1).
Fundstellen
Haufe-Index 2993515 |
BGHZ 137, 318 |
BGHZ, 318 |
NJW 1998, 1072 |
BGHR VVG § 55 Neuwertversicherung 2 |
JR 1999, 375 |
ZAP 1998, 110 |
MDR 1998, 652 |
VersR 1998, 305 |
VuR 1998, 305 |