Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für Krankengeld und Krankenpflege
Leitsatz (amtlich)
- Beiträge, die die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 1385b Abs. 1 RVO für Ausfallzeiten an die Träger der Rentenversicherung zahlen, dienen nicht der Aufrechterhaltung des versicherungsrechtlichen Status des Verletzten, sondern dem internen Lastenausgleich zwischen den sozialen Leistungsträgern. Die Zahlung dieser Beiträge führt deshalb nicht zu einem Erstattungsanspruch des Sozialversicherungsträgers gegen den Schädiger; es fehlt die sachliche Kongruenz mit dem nach §§ 842, 843 BGB ersatzpflichtigen Schaden.
- Hingegen wirken sich die Beiträge, die die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 186 Abs. 1 AFG an die Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen haben, auf die Ansprüche des Verletzten aus der Arbeitslosenversicherung aus; damit ist das Erfordernis der sachlichen Kongruenz erfüllt, so daß insoweit grundsätzlich ein Erstattungsanspruch auf den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung übergeht. Das gilt jedoch nicht, wenn der Verletzte im Unfallzeitpunkt arbeitslos gewesen ist.
Normenkette
RVO § 1385 b Abs. 1; BGB §§ 842-843; AFG § 186; RVO § 1542
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Januar 1985 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Tatbestand
Der Erstbeklagte fuhr am 31. Januar 1983 gegen 20.25 Uhr mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW auf dem E.-Weg in G. den ihm entgegenkommenden Fußgänger K. an. K., der an dem - in seiner Gehrichtung gesehen - linken Fahrbahnrand des nur 4,2 m breiten außerorts gelegenen E.-Wegs ging, wurde durch den Unfall schwer verletzt. Im Unfallzeitpunkt herrschten infolge Dunkelheit und Schneeregens schlechte Sichtverhältnisse.
K. war im Zeitpunkt des Unfalls arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Mit der Klage hat die Klägerin, bei der K. gesetzlich krankenversichert ist, aus übergegangenem Recht (§ 1542 RVO) von den Beklagten als Gesamtschuldnern Erstattung ihrer unfallbedingten Aufwendungen für Krankengeld und Krankenpflege in Höhe von insgesamt 11.813,80 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat der Klage zur Hälfte stattgegeben.
Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin vollen Ersatz ihrer unfallbedingten Aufwendungen verlangt und im Wege der Klageerweiterung zusätzlich noch einen weiteren Betrag von 1.075,70 DM begehrt, weil sie aus Anlaß des Unfalls für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 29. Juni 1984 gemäß § 1385 b Abs. 1 RVO in Höhe von 861,80 DM Rentenversicherungsbeiträge und gemäß § 186 AFG in Höhe von 213,90 DM Beiträge an die Bundesanstalt für Arbeit zu entrichten hatte.
Das Berufungsgericht hat dem Antrag der Klägerin auf Ersatz der Heilbehandlungskosten und des Krankengeldes zu 2/3 stattgegeben und ihren Antrag auf Erstattung ihrer Trägerbeiträge an die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung abgewiesen.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf volle Erstattung ihrer Aufwendungen weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts (das Urteil ist abgedruckt in VersR 1985, 357) haben die beiden Unfallbeteiligten den Unfall verschuldet. Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, daß sich K. im Unfallzeitpunkt auf der Fahrbahn befunden habe; er sei jedoch wegen der geringen Breite der Straße und der schlechten Witterungsverhältnisse verpflichtet gewesen, vor dem ihm entgegenkommenden PKW des Erstbeklagten auf den angrenzenden Randstreifen auszuweichen. Das Verschulden des Erstbeklagten bestehe darin, daß er gegen das Sichtfahrgebot verstoßen habe; dies habe die Betriebsgefahr seines PKW's erheblich erhöht. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führe zu einer Schadensteilung im Verhältnis 2: 1 zu Gunsten der Klägerin. Die Klägerin könne daher nach § 1542 RVO a.F. 2/3 ihrer Aufwendungen für Krankengeld und Krankenpflege von den Beklagten erstattet verlangen. Ein Anspruch auf Erstattung der Trägerbeiträge, die sie zu leisten gehabt habe, stehe der Klägerin indes nicht zu. Bei den Beiträgen, die nach § 1385b Abs. 1 RVO zu zahlen gewesen seien, handele es sich um Leistungen im Rahmen eines internen Finanzausgleichs zwischen der Krankenkasse und deren Versicherten einerseits und dem Rentenversicherungsträger andererseits. Dieser Trägerbeitrag habe keinerlei rentenversicherungsrechtliche Auswirkungen gehabt; er sei nicht für den Geschädigten zu zahlen gewesen, um für ihn die Weiterversicherung in der Rentenversicherung sicherzustellen. Damit fehle es insoweit an einem kongruenten Schadensersatzanspruch des K., den § 1542 RVO für den Anspruchsübergang voraussetze. Am Erfordernis eines kongruenten Schadens scheitere auch der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Beiträge, die sie nach § 186 AFG zur Arbeitlosenversicherung zu entrichten gehabt habe. K. sei im Unfallzeitpunkt bereits arbeitslos gewesen und habe Arbeitslosengeld bezogen; er habe deshalb keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten gehabt.
II.
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision stand.
1.
Das Berufungsgericht hat mit Recht entschieden, daß in Höhe der Trägerbeiträge, die die Klägerin an den Rentenversicherungsträger und an die Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen hatte, ein Erstattungsanspruch auf die Klägerin nicht übergegangen ist. Das Berufungsgericht hat die entscheidenden Erfordernisse des Anspruchsübergangs zutreffend erkannt und die Rechtsqualität der Trägerbeiträge der Klägerin rechtsfehlerfrei bestimmt.
a)
Da sich der Schadensfall vor dem 1. Juli 1983 ereignet hat, bestimmen sich die Voraussetzungen des Anspruchsübergangs noch nach § 1542 RVO (Art. II § 22 SGB X). Nach dieser Vorschrift kommt es nur dann zu einem Anspruchsübergang auf den Versicherungsträger, wenn seine Leistungen zu dem vom Schädiger zu ersetzenden Schaden in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1981 - VI ZR 154/79 - VersR 1981, 477, 478 m.w.N.); die Leistungen des Versicherungsträgers müssen denselben Zwecken dienen und sich auf dieselbe Zeit beziehen wie der von dem Schädiger zu leistende Schadensersatz. Der verletzte K. hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus §§ 842, 843 BGB, § 11 StVG und § 3 PflVG einen Anspruch auf (teilweisen) Ersatz seines unfallbedingten Erwerbs- und Fortkommensschadens; ein solcher Schaden liegt in dem unfallbedingten Fortfall des Anspruchs des K. auf Arbeitslosengeld (vgl. Senatsurteil BGHZ 90, 334, 337 ff.). Die Trägerbeiträge, die die Klägerin nach § 1385 b Abs. 1 RVO an den Rentenversicherungsträger zu leisten hatte, dienen nicht dem Ausgleich eines derartigen Schadens.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 8. November 1983 - VI ZR 214/82 (BGHZ 89, 14 = VersR 1984, 237 = NJW 1984, 736) zur Erstattungsfähigkeit der Beiträge des Rehabilitationsträgers zur Sozialversicherung entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Sozialversicherungsträger, der aus Anlaß eines Schadensfalles an einen anderen Sozialversicherungsträger Beiträge zu erstatten hat, den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 1542 RVO in Anspruch nehmen kann. Danach kommt es darauf an, ob die Beitragsleistung erforderlich ist, um dem Verletzten die Stellung in der Sozialversicherung zu erhalten, die er im Zeitpunkt des Unfalls innegehabt hat, also darauf, ob der Leistende mit seiner Zahlung Beiträge des Verletzten ablöst, die zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes des Verletzten nötig sind. Ist der versicherungsrechtliche Status des Geschädigten, für dessen Erhaltung der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer aufzukommen hat, nach den Regelungen des Vorsorgesystems nur durch die Entrichtung der geleisteten Beiträge aufrechtzuerhalten, so muß der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer dem Versicherungsträger die Beiträge erstatten. Hingegen kann der Versicherungsträger den Ersatzpflichtigen nicht auf Ersatz seines eigenen "Schadens" in Gestalt seiner durch den Versicherungsfall ausgelösten, vom Gesetzgeber angeordneten Leistungsverpflichtungen in Anspruch nehmen. Um einen ausschließlich eigenen "Schaden" des Versicherungsträgers geht es, wenn seine Heranziehung zu den Beiträgen inhaltlich Ausfluß eines die Stellung des Versicherten selbst unbeeinflußt lassenden internen Lastenausgleichs zwischen den sozialen Leistungsträgern ist.
Die Beiträge, die die Klägerin als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 1385b Abs. 1 RVO an den Rentenversicherungsträger zu zahlen hatte, dienten nicht der Aufrechterhaltung des versicherungsrechtlichen Status des Verletzten in der gesetzlichen Rentenversicherung. K. war im Unfallzeitpunkt arbeitslos; er bezog Arbeitslosengeld. Für die Empfänger von Arbeitslosengeld besteht nach der Neufassung des § 1227 Abs. 1 RVO durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I 1982 S. 1857), durch das die bis dahin geltende Regelung des § 1227 Abs. 1 Nr. 10 RVO gestrichen worden ist, keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung mehr (vgl. Stelzer, Mitteilungen der LVA Berlin, 1983, 249, 258). Entsprechendes gilt, wenn die Zahlung von Arbeitslosengeld durch Krankengeld gemäß §§ 105 Abs. 1, 118 Abs. 1 Nr. 2 AFG, § 183 Abs. 6 RVO abgelöst wird. Derartige Zeiten eines Bezugs dieser Sozialleistungen sind nach näherer Maßgabe von § 1259 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a RVO in der gesetzlichen Rentenversicherung Ausfallzeiten, die für den versicherungsrechtlichen Status gemäß § 1259 Abs. 3 RVO von anderer Bedeutung als Beitragszeiten sind. Zwar haben die Bundesanstalt für Arbeit nach § 1385 a RVO bzw. die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 1385b RVO "für" die Ausfallzeiten Beiträge zu zahlen. Diese sog. Trägerbeiträge können indes nicht als Sozialleistungen angesehen werden, mit denen der Leistungsträger eine Beitragspflicht des Beziehers von Arbeitslosen bzw. Krankengeld übernimmt; dieser ist, wie gesagt, in der Rentenversicherung nicht pflichtversichert, und deshalb kommen ihm die Trägerbeiträge nach §§ 1385a, 1385b RVO auch nicht als Beitragszeiten zugute. Vielmehr knüpfen die Trägerbeiträge daran an, daß und weil die Zeit des Bezugs von Arbeitslosen- und Krankengeld als Ausfallzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird. Anders als die Beiträge des Rehabilitationsträgers zur Rentenversicherung nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a Buchst. c, § 1385 Abs. 4 Buchst. g RVO a.F., durch die eine mit dem Bezug von Übergangs- bzw. Verletztengeld verbundene Beitragspflicht des Verletzten zur gesetzlichen Rentenversicherung abgelöst werden sollte, ist die Pflicht zur Zahlung von Trägerbeiträgen nach den §§ 1385 a, 1385 b RVO inhaltlich und systematisch nicht als Sozialleistung an den Bezieher von Arbeitslosen- bzw. Krankengeld, sondern als eine Abgabe an den Rentenversicherungsträger ausgestaltet, mit der diesem die Lasten der Ausfallzeit von der Bundesanstalt für Arbeit bzw. der Krankenkasse abgenommen werden. Dem steht nicht entgegen, daß die Abgabe als Beitrag für lohnersetzende Sozialleistungen ausgeformt ist. Vielmehr macht der Umstand, daß diese Sozialleistungen beitragsrechtlich gerade nicht dem Arbeitsentgelt gleichgestellt sind, weil sie zu Ausfallzeiten und nicht zu Beitragszeiten führen, zusätzlich deutlich, daß es den Trägerbeiträgen nicht um Sicherung der Teilhabe des Verletzten an der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern nur um Beteiligung der Leistungsträger am Finanzierungsaufwand der Rentenversicherung geht.
Schadensrechtlich folgt daraus: Die nach § 1385b RVO geleisteten Beiträge blieben für die Erhaltung des versicherungsrechtlichen Status des K. ohne Bedeutung. Nicht nur sind die Zeiten, in denen solche Beiträge gezahlt werden, keine Beitragszeiten (§ 1250 Abs. 1 Buchst. a RVO); die Beiträge waren auch für die Gewährung von Ausfallzeiten ohne Belang. Diese Zeiten werden den Empfängern von Arbeitslosengeld nach § 1259 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a RVO nicht für die Beiträge nach § 1385 a und § 1385 b RVO, sondern unabhängig von der Zahlung dieser Beiträge gewährt. Die Beiträge, die nach § 1385 b Abs. 1 RVO zu zahlen sind, haben also keine Verbesserung der Vermögenslage des Geschädigten zur Folge (vgl. auch die amtliche Begründung zu § 1385 b RVO in BT-Drucks. 10/335 S. 75). Sie dienen damit nicht dem Ausgleich des unfallbedingten Schadens. Sie sind zwar vom Schädiger als Folgeschaden dem Verletzten zu ersetzen, soweit dieser selbst zu den Beiträgen herangezogen wird. Dagegen scheitert der Rückgriff des klagenden Krankenversicherungsträgers für die ihn treffenden Beitragslasten am Erfordernis der sachlichen Kongruenz (vgl. auch André, BG 1983, 716, 720; Chavet, KrV 1984, 166, 168; Küppersbusch, VersR 1985, 16, 18; Stelzer, a.a.O. S. 264). Der Ausschluß eines Rückgriffsanspruchs der Klägerin ergibt sich auch aus einem Rückschluß aus § 1385 b Abs. 3 RVO, der eine Rückzahlungsverpflichtung des Rentenversicherungsträgers vorsieht, wenn Beiträge nach § 1385 b Abs. 1 RVO mit Beiträgen nach § 119 SGB X zusammentreffen. Dieser Statuierung einer Rückzahlungspflicht hätte es nicht bedurft, wenn dem Sozialversicherungsträger aus übergegangenem Recht ein Erstattungsanspruch gegen den Schädiger zustände (vgl. Andre, aaO; Chavet, aaO; Küppersbusch aaO). Die gegenteilige Auffassung von Klaproth (VersR 1984, 924, 925) und Wussow (WI 1984 S. 87) läßt außer acht, daß die Beiträge nach § 1385 b Abs. 1 RVO keine Pflichtversicherungsbeiträge, sondern Leistungen sind, die für die Stellung des Versicherten ohne Einfluß sind. Angesichts dieser fehlenden Auswirkung auf die Rechtsstellung des Versicherten stellen sie sich als Leistungen dar, die lediglich dem internen Lastenausgleich zwischen den sozialen Leistungsträgern dienen.
b)
Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Beiträge, die sie gemäß § 186 AFG zu leisten hatte, scheitert gleichfalls, allerdings aus anderen Gründen.
Zwar kann die Klägerin ihren Erstattungsanspruch auf § 1542 RVO stützen, obwohl diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur Leistungen nach der RVO erfaßt (BGHZ 89, 14, 23 f). Ihrem Begehren kann auch grundsätzlich der Einwand fehlender sachlicher Kongruenz nicht entgegengehalten werden. Im Unterschied zu den nach § 1385 b Abs. 1 RVO zu leistenden Beiträgen wirken sich die Beiträge, die der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 186 AFG an die Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen hat, nämlich grundsätzlich auf die Rechtsposition des Verletzten in der Arbeitslosenversicherung aus. Nach § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a AFG werden Zeiten, für die wegen des Bezugs von Krankengeld Beiträge zu zahlen waren, wie beitragspflichtige Beschäftigungszeiten berücksichtigt. Die Beiträge sind damit für die Ansprüche des Verletzten aus der Arbeitslosenversicherung, insbesondere für das Arbeitslosengeld grundsätzlich von Bedeutung; sie gleichen einen Schaden aus, der ihm sonst durch den Unfall entstanden wäre (vgl. Chavet, a.a.O. S. 169). Im Streitfall hat die Klägerin - wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat - mit ihrem Begehren indes deshalb keinen Erfolg, weil der verletzte K. im Zeitpunkt des Unfalls arbeitslos war. Er hatte aus diesem Grund keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung mehr zu zahlen (§ 170 Abs. 2 AFG). Dies bedeutet, daß dem Verletzten, da er im Zeitpunkt des Unfalls seine Rechtsposition durch Beiträge nicht verbesserte, insoweit kein unfallbedingter Schaden entstanden ist. Die Beklagten sind nicht verpflichtet, eine Verbesserung der Rechtsposition des Verletzten herbeizuführen, zu der es ohne das schädigende Ereignis nicht gekommen wäre (§ 249 BGB). Eine Ersatzpflicht der Beklagten käme nur dann in Betracht, wenn der Verletzte wegen des Unfalls erst später als sonst eine beitragspflichtige Tätigkeit aufnehmen konnte. Hierzu ist aber nichts festgestellt.
2.
Ohne Erfolg bleibt die Revision auch mit ihrer Verfahrensrüge aus § 286 ZPO. Sie macht geltend, dem Berufungsgericht sei bei der Feststellung, daß sich K. bei der Kollision auf der Fahrbahn und nicht auf dem Randstreifen befunden habe, ein Verfahrensfehler unterlaufen. Das Berufungsgericht hätte - so führt die Revision aus - diese Feststellung nicht ohne Einholung des von der Klägerin angebotenen Sachverständigengutachtens treffen dürfen. Die Klägerin hatte sich im Berufungsrechtszug "zum Beweise dafür, daß aus den Ermittlungsunterlagen der Strafakten der Kollisionsort keineswegs zwingend auf die Fahrbahn verlegt werden muß", auf ein Sachverständigengutachten berufen (GA 76). Diesem Beweisantrag brauchte das Berufungsgericht aber nicht nachzugehen, weil das angebotene Beweismittel ungeeignet war (BGHZ 53, 245, 260). Das Berufungsgericht hat sich nämlich bei der Beweiswürdigung nicht auf die Ermittlungsunterlagen der Strafakten gestützt, sondern seine Überzeugung von Unfallhergang und Kollisionsort ausschließlich aus den selbst getroffenen Feststellungen hergeleitet.
Unterschriften
Dr. Steffen
Scheffen
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Dr. Schmitz
Fundstellen
Haufe-Index 1456330 |
NJW 1986, 2370 |