Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch des Ehemannes auf Übernahme eines während der bestehenden Gütergemeinschaft erworbenen Hausgrundstücks sowie auf Wertersatz zum Zwecke der Auseinandersetzung des Gesamtgutes

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht im Sinne der §§ 1477 Abs. 2, 1478 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann auch dann vorliegen, wenn der Erwerber an erbberechtigte Geschwister Ausgleichszahlungen zu leisten hat.

 

Normenkette

BGB § 1477 Abs. 2 S. 2, § 1478 Abs. 2 Nr. 2, § 1374 Abs. 2

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Juni 1985 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien heirateten am 20. Dezember 1956. Am 14. Mai 1959 vereinbarten sie durch Ehe- und Erbvertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft; in das Gesamtgut brachten sie mehrere Wiesen- und Ackerflächen ein. Anschließend übertrug die Mutter des Klägers diesem mit Kaufvertrag vom gleichen Tag ihr Hausgrundstück Ze.straße ... in B. zum Preis von 33.000 DM. Der Verkehrswert betrug damals etwa 50.000 DM. Von dem Kaufpreis hatte der Kläger je ein Drittel an zwei seiner Schwestern auszubezahlen, ein Drittel durfte er als Ausstattung selbst behalten. In Höhe von 16.500 DM brachten die Parteien den Kaufpreis aus dem Gesamtgut auf.

Die Ehe der Parteien ist seit 7. September 1982 geschieden. Zur (teilweisen) Auseinandersetzung des Gesamtgutes verlangt der Kläger die Übernahme des Hausgrundstücks und zweier von ihm eingebrachter Waldgrundstücke sowie Wertersatz (§§ 1477, 1478 BGB). Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Beklagte verurteilt, die drei Grundstücke an den Kläger zu übereignen, Zug um Zug gegen Zahlung von 59.530 DM an das Gesamtgut.

Die auf die Verurteilung zur Übereignung des Hausgrundstücks beschränkte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, den Betrag der Zug um Zug zu erbringenden Zahlung jedoch wegen des zwischenzeitlich gestiegenen Grundstückswertes auf 63.300 DM erhöht.

Gegen dieses Urteil wendet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten weiterhin mit dem Ziel, daß die Klage wegen des Hausgrundstücks abgewiesen wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

1.

Das Berufungsgericht hat dem Kläger ein Übernahmerecht an dem Hausgrundstück nach § 1477 Abs. 2 Satz 2 BGB und einen Anspruch auf Wertersatz nach § 1478 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB zugebilligt. Es führt aus, der Kläger habe das Grundstück während bestehender Gütergemeinschaft mit Rücksicht auf sein künftiges Erbrecht von seiner Mutter erworben. Die Auslegung des am 14. Mai 1959 geschlossenen Kaufvertrages ergebe, daß es sich um eine Grundstücksüberlassung im Wege vorweggenommener Erbfolge handle. Das zeige sich zum einen an dem außerordentlich niedrigen Übernahmepreis vor allem aber darin, daß die vereinbarte Zahlung nicht seiner Mutter, sondern zu je einem Drittel zwei seiner ebenfalls erbberechtigten Schwestern zugeflossen und zu einem weiteren Drittel ihm selbst verblieben sei. Schließlich hätten die Eltern des Klägers in einem am gleichen Tag errichteten gemeinschaftlichen Testament weitere Bestimmungen über die Aufteilung des restlichen Grundbesitzes getroffen. Grundlage ihrer Verfügung von Todes wegen sei dabei gewesen, daß drei ihrer insgesamt fünf Kinder bereits im Wege der vorweggenommenen Erbfolge aufgrund der Regelung in dem Kaufvertrag vom 14. Mai 1959 bedacht worden seien. Der Kläger habe das Grundstück zwar nicht unentgeltlich erworben. Das werde jedoch weder in § 1477 Abs. 2 Satz 2 noch in § 1478 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorausgesetzt. Bei einem Erwerb "mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht" handele es sich zwar in aller Regel um einen Erwerb ohne Gegenleistung. Notwendig sei das aber nicht. Der Grund für die gesetzliche Regelung liege darin, daß der Erwerb auf persönlichen Beziehungen des Ehegatten zum Zuwendenden oder ähnlichen besonderen Umständen beruhe. Es bestehe keine Veranlassung, einen Ehegatten an einem Erwerb zu beteiligen, der dem anderen aus erbrechtlichen Gründen zugefallen sei und diesem nach dem Willen des Erblassers letztlich allein verbleiben solle. Unerheblich sei, ob von dem erwerbenden Ehegatten gewisse Verpflichtungen, etwa die Gewährung einer Leibrente oder - wie hier - die Abfindung von Geschwistern, übernommen werden. Für die vergleichbare Regelung in § 1374 Abs. 2 BGB sei weitgehend unbestritten, daß ein Erwerb "mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht" schon bei nur teilweiser Unentgeltlichkeit der Zuwendung gegeben sei. Diese liege hier auf jeden Fall vor. Der Kläger habe für das Grundstück im Wert von etwa 50.000 DM lediglich 22.000 DM als Abfindung an seine beiden Schwestern bezahlen müssen.

2.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Prüfung stand.

a)

Die Übernahme der in § 1477 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Gegenstände kann zwar in der Regel erst verlangt werden, wenn die Gesamtgutsverbindlichkeiten berichtigt sind und der verbleibende Überschuß zu teilen ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. Juli 1985 - IVb ZR 37/84 - FamRZ 1986, 40, 41). Da die Parteien von der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge bei der Auseinandersetzung des Gesamtgutes abweichen dürfen (§ 1474 BGB), bestehen gegen eine vorzeitige Geltendmachung des Übernahmerechtes an einem bestimmten Gegenstand jedoch dann keine Bedenken, wenn abzusehen ist, daß er nicht in Geld umgesetzt werden muß, um Gesamtgutsverbindlichkeiten berichtigen zu können. Davon kann nach dem festgestellten Sachverhalt hier ausgegangen werden.

b)

Die Revision vertritt die Auffassung, das Übernahmerecht nach § 1477 Abs. 2 Satz 2 BGB wie auch der Anspruch auf Wertersatz für eingebrachte Gegenstände nach § 1478 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BGB beständen nur, wenn der Berechtigte den in Frage stehenden Gegenstand ohne jede Gegenleistung erworben habe. Sie macht im übrigen geltend, das Berufungsgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, daß der Kläger das in Rede stehende Hausgrundstück auch nur teilweise unentgeltlich erworben habe. Dem kann nicht gefolgt werden.

Die Frage, ob das Übernahmerecht nach § 1477 Abs. 2 BGB und der Wertersatzanspruch nach § 1478 BGB einen (gänzlich) unentgeltlichen Rechtserwerb voraussetzen, wird in der Literatur weder so deutlich gestellt noch übereinstimmend beantwortet (vgl. einerseits die eher für das Erfordernis der Unentgeltlichkeit sprechenden Ausführungen bei MünchKomm/Kanzleiter BGB § 1477 Rdn. 6 und § 1478 Rdn. 7; Soergel/Gaul BGB 11. Aufl. § 1477 Rdn. 9; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 3. Aufl. § 38 X 9 S. 583; andererseits aber BGB-RGRK/Finke 12. Aufl. § 1478 Rdn. 9 und BGB-RGRK/Scheffler 10./11. Aufl. § 1477 Anm. 18; Staudinger/Thiele/Thiele BGB 12. Aufl. § 1478 Rdn. 11). Der Senat stimmt der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung jedenfalls für den hier vorliegenden Fall zu, daß der Ehegatte, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, an erbberechtigte Geschwister eine Ausgleichszahlung zu leisten hat. Das folgt aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Grund für die Gewährung des Übernahmerechts ist die Tatsache, daß der Erwerb auf besonderen persönlichen Beziehungen des Ehegatten zum bisherigen Rechtsinhaber beruht (Soergel/Gaul aaO; Staudinger/Thiele/Thiele a.a.O. Rdn. 11). Ferner sollen auf diese Weise zugewendete Vermögenswerte aus der Familie des bedachten Ehegatten diesem nach Beendigung der Gütergemeinschaft erhalten bleiben (vgl. Protokoll der Kommission für die II. Lesung des Entwurfs des BGB IV, 286). Dafür, daß der Gesetzgeber das Übernahmerecht von einer weiteren Voraussetzung, nämlich der der Unentgeltlichkeit des Erwerbs abhängig machen wollte, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Gerade wenn Eltern ihren Grundbesitz bei Lebzeiten im Hinblick auf die künftige Erbfolge an eines ihrer Kinder übergeben und zugleich um einen gerechten Ausgleich zwischen den Geschwistern bemüht sind, wird der Übernehmer nicht selten zu Ausgleichszahlungen verpflichtet. Die Versagung eines Übernahmerechts in diesen Fällen wäre mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck nicht zu vereinbaren.

Entsprechendes gilt für die Auslegung des § 1478 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Jeder Ehegatte hat im Falle der Beendigung der Gütergemeinschaft durch Scheidung das Recht, Ersatz des Wertes dessen zu verlangen, was er während des Bestehens der Gütergemeinschaft mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben hat. Durch die Gewährung dieses Anspruchs, der eine Ausnahme vom Grundsatz der Halbteilung (§ 1476 BGB) bedeutet, trägt das Gesetz ebenfalls den besonderen persönlichen Beziehungen Rechnung, die zum Erwerb durch den Ehegatten geführt haben (BGB-RGRK-Finke a.a.O. § 1478 Rdn. 8; Erman/Heckelmann BGB 7. Aufl. § 1478 Rdn. 4; Soergel/Gaul a.a.O. § 1478 Rdn. 4).

Zutreffend weist das Berufungsgericht auf die vergleichbare Regelung in § 1374 Abs. 2 BGB hin. Als wesentlichen Grund für diese gesetzliche Ausnahmeregelung hat der Bundesgerichtshof die persönlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zum Zuwendenden angesehen, zumindest soweit es sich um Erwerb von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht handelt. Ein solcher Erwerb soll bei der Verteilung des Zugewinns unberücksichtigt bleiben, damit er in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Erbrechts dem (künftigen) Erben zufällt (BGHZ 70, 291, 293). Entgegen der Auffassung der Revision kann die Vorschrift zur Auslegung herangezogen werden. Zwar regelt § 1477 Abs. 2 BGB das Recht auf Übernahme eines ganz bestimmten Gegenstandes. In § 1478 BGB geht es jedoch - wie in § 1374 BGB - um die wertmäßige Berücksichtigung des eingebrachten Gegenstandes. § 1477 Abs. 2 BGB ermöglicht bei der Beendigung der Gütergemeinschaft darüber hinaus nur die Herstellung einer Eigentumslage, wie sie bei der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes bereits besteht. Dort ist der Ehegatte ohnehin Alleineigentümer des erworbenen Gegenstandes, während ihm bei Beendigung der Gütergemeinschaft der Erwerb von Alleineigentum erst durch Einräumung eines Übernahmerechts ermöglicht werden muß, um den Zweck des Gesetzes erreichen zu können.

Auch soweit die Revision die Meinung vertritt, ein Übernahmerecht nach § 1477 Abs. 2 BGB bestehe zumindest dann nicht, wenn die Ausgleichszahlung an die erbberechtigten Geschwister aus dem Gesamtgut erbracht worden sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Nach dem aufgezeigten Gesetzeszweck macht es keinen Unterschied, ob die Ausgleichszahlung aus dem Gesamtgut oder dem Vorbehaltsgut erfolgt. Im Rahmen des § 1478 BGB ist dem Umstand, daß Zahlung aus dem Gesamtgut geleistet wurde, lediglich bei der Bewertung dessen Rechnung zu tragen, was der bedachte Ehegatte eingebracht hat. So ist das Berufungsgericht hier auch vorgegangen.

Der Revision kann auch nicht darin zugestimmt werden, daß ein Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht hinsichtlich des ganzen Gegenstandes dann nicht mehr vorliege, wenn Ausgleichszahlungen an künftige Miterben zu leisten seien. Es trifft allerdings zu, daß ein Übernahmerecht des bedachten Ehegatten nur dann gegeben ist, wenn dieser den ganzen Gegenstand mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben hat (vgl. RG HRR 1925, Nr. 780; BGB-RGRK/Finke a.a.O. § 1477 Rdn. 10; Staudinger/Thiele/Thiele a.a.O. § 1477 Rdn. 12; Soergel/Gaul a.a.O. § 1477 Rdn. 9). Dieser Fall liegt hier jedoch vor. Aufgrund des Vertrages vom 14. Mai 1959 hat der Kläger das Hausgrundstück im ganzen erworben und nicht nur zu einem Anteil. Der Vertrag sieht nicht den anteiligen Erwerb durch die künftigen Miterben vor, sondern den Erwerb durch das eine Kind, den Kläger, verbunden mit Ausgleichszahlungen an zwei seiner Geschwister.

Schließlich kann die Rüge, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Vertragsparteien von der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung ausgegangen seien, und habe zu Unrecht angenommen, es liege zumindest teilweise unentgeltlicher Erwerb vor, der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Die Frage, ob der Kläger und seine Mutter bei Abschluß des Vertrages vom 14. Mai 1959 den vereinbarten Preis für die Übernahme des Hausgrundstücks als dem Verkehrswert entsprechend angesehen haben, hat hier Bedeutung nur für die Auslegung des Vertrages als Kaufvertrag oder als Überlassungsvertrag zum Zwecke vorweggenommener Erbfolge. Insoweit hat das Berufungsgericht jedoch den Sachverhalt umfassend gewürdigt. Den Übernahmepreis bezeichnet es in diesem Zusammenhang als - wie sich aus der Gesamtheit der Gründe ergibt - nach der Vorstellung der Vertragsparteien "außerordentlich günstig". Die tatrichterliche Auslegung des Vertrages unterliegt einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nur insoweit, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen ist (BGH Urteil vom 30. November 1977 - VIII ZR 69/76 - WM 1978, 266 m.w.N.). Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich.

4.

Die Rechte aus § 1477 Abs. 2 Satz 2 und § 1478 BGB können nebeneinander ausgeübt werden (std. Rspr., BGH Urteil vom 25. September 1952 - IV ZR 80/52 - NJW 1952, 1330; BGHZ 84, 333 = FamRZ 1982, 991 mit Anmerkung Bölling = NJW 1982, 2373; Senatsurteil vom 10. Juli 1985 a.a.O. S. 41). Von dieser Möglichkeit hat der Kläger Gebrauch gemacht. Das wird von der Revision nicht angegriffen.

5.

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung des zum Gesamtgut zu leistenden Wertersatzes läßt einen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten nicht erkennen. Es hat den Verkehrswert des Hausgrundstücks zum Zeitpunkt der Übernahme nach den Verhältnissen der letzten mündlichen Verhandlung ermittelt. Das ist nicht zu beanstanden. Erfolgt die Übernahme erst nach der Entscheidung über den Wertausgleich, bestehen keine Bedenken, wenn der Tatrichter die Bewertung nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vornimmt, falls er davon überzeugt ist, daß sich bis zur Übernahme an dem Wert nichts mehr ändert (Senatsurteil vom 10. Juli 1985 a.a.O. S. 42). Den Einbringungswert nach § 1478 Abs. 1, Abs. 3 BGB hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Geldentwertung bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes (7. September 1982) berechnet, nicht aber zum maßgebenden Bewertungsstichtag, dem Zeitpunkt der Übernahme des Grundstücks (BHGZ 84, 333, 336; Senatsurteil vom 10. Juli 1985 aaO; Senatsurteil vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 42/85 - zur Veröffentlichung bestimmt). Die Wahl des unrichtigen Bewertungsstichtages wirkt sich jedoch nicht zum Nachteil der Rechtsmittelführerin aus; denn eine Bewertung zum richtigen Zeitpunkt würde - da der Preisindex zwischenzeitlich weiter gestiegen ist - zu einer Erhöhung des Ersatzanspruchs des Klägers führen und damit zu einer Ermäßigung seiner Zug um Zug zu erbringenden Leistung.

 

Unterschriften

Lohmann

Blumenröhr

Krohn

Zysk

Nonnenkamp

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1456334

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?