Leitsatz (amtlich)
Allein der Umstand, daß dem Anlieger eines Gewässers die mit bestimmten Baulichkeiten verbundene – illegale – Benutzung desselben (hier: Bachwehr zur Ableitung von Wasser) von der Wasserbehörde nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für eine gewisse Zeit nicht untersagt werden kann, begründet noch keine als Eigentum geschützte Rechtsposition.
Der Anlieger einer Straße, die auf der Grundlage eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses errichtet oder ausgebaut worden ist, kann nicht unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs einen Geldausgleich für im Planfeststellungsbeschluß nicht vorgesehene Schallschutzeinrichtungen auf dem betroffenen Grundstück verlangen (teilweise Abweichung von BGHZ 97, 117).
Für einen Entschädigungsanspruch für passive Schallschutzmaßnahmen kommt § 42 Abs. 1, 2 BImSchG als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht bei einem Straßen(aus-)bau, der vor dem Inkrafttreten der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 1036) auf der Grundlage eines abgeschlossenen Planfeststellungsverfahrens verwirklicht worden war.
Normenkette
GG Art. 14; VwVfG § 74 Abs. 2 S. 2; BImSchG § 42 Abs. 1-2
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf |
LG Düsseldorf |
Tenor
Die Revision der Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 1997 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin des in der Gemarkung D.-H., unmittelbar westlich der Autobahn A 3 K.-O., gelegenen landwirtschaftlichen Anwesens Hü. Auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses des nordrhein-westfälischen Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 29. Februar 1980 erfolgte bis etwa Mitte der achtziger Jahre der Ausbau der Autobahn von vier auf sechs Fahrspuren, unter Inanspruchnahme von insgesamt über 1 Hektar Grundflächen der Beteiligten zu 1 entlang der bisherigen Autobahntrasse.
Im Bereich des von der Beteiligten zu 1 zur Verbreiterung der Autobahn abzugebenden und umzugestaltenden Grundstücksstreifens lag auch ein Teilstück des – unter der Autobahn hindurchgeführten – H.-Bachs mit einem Bachwehr, über das die Beteiligte zu 1 bis dahin Wasser zur Versorgung ihres daneben liegenden Fischteichs abgezweigt hatte. Forderungen der Beteiligten zu 1 nach einer Verlegung der Stauanlage hielt der Planfeststellungsbeschluß entgegen, die Anlage könne, da für sie kein entsprechendes „Wasserrecht” bestehe, nicht in das Planfeststellungsverfahren einbezogen werden.
Das Gut Hü. wurde nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses durch eine Lärmschutzwand und zwei Lärmschutzdämme mit einer Gesamtlänge von 450 Metern gegen die ausgebaute A 3 abgeschirmt. Weitergehende Einwände und Forderungen der Beteiligten zu 1 hinsichtlich des Lärmschutzes wurden in dem Planfeststellungsbeschluß zurückgewiesen.
Der Planfeststellungsbeschluß, gegen den die Beteiligte zu 1 kein Rechtsmittel einlegte wurde bestandskräftig. Durch Vertrag vom 22. November 1983 übertrug sie der Bundesstraßenverwaltung (Beteiligten zu 2) zur Vermeidung einer Enteignung die von dieser benötigten – schon im Jahre 1981 bzw. 1982 in Besitz genommenen – Grundflächen mit der Maßgabe, daß die Entschädigung der Beteiligten zu 1 der Enteignungsbehörde überlassen wurde. Mit Beschluß vom 20. Dezember 1985 setzte die Beteiligte zu 3 (Enteignungsbehörde) u.a. die Entschädigung der Beteiligten zu 1 für die Übertragung des Grundbesitzes an die Beteiligte zu 2 fest; zugleich behielt sie sich eine spätere Entscheidung über bestimmte weitere Entschädigungspositionen vor.
In ihrem abschließenden Entschädigungsfeststellungsbeschluß vom 19. Juli 1993 lehnte die Beteiligte zu 3 – soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Interesse – weitere Entschädigungen der Beteiligten zu 1 sowohl wegen des beseitigten Bachwehrs als auch unter dem Gesichtspunkt gesteigerter Lärmbeeinträchtigungen durch den Autobahnausbau ab. Den hiergegen gerichteten, u.a. auf eine Entschädigung für den Einbau einer Pumpanlage an anderer Stelle als Ersatz für das beseitigte Stauwehr (veranschlagte Kosten: 35.000 DM) und auf eine Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen an dem Wohngebäude des Guts Hü. (veranschlagte Kosten: 39.499,05 DM) abzielenden Antrag der Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung haben Landgericht (Kammer für Baulandsachen) und Oberlandesgericht (Senat für Baulandsachen) zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beteiligte zu 1 die genannten Entschädigungsansprüche zu einem Teilbetrag von 25.000 DM für das Bachwehr und in voller Höhe für die passiven Schallschutzmaßnahmen weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht meint, die Zulässigkeit des gerichtlichen Verfahrens um eine Enteignungsentschädigung (vgl. § 19 Abs. 5 FStrG) richte sich unbeschadet des am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen nordrhein-westfälischen Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes – EEG NW – (GV NW 1989 S. 366) noch nach dem bis dahin in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (PrGS. NW S. 47) – PrEnteigG –. Das trifft nicht zu. § 52 Abs. 1 EEG NW bestimmt zwar, daß bei Inkrafttreten des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes anhängige Verfahren, soweit nicht Abweichendes bestimmt ist, nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen sind. Mit „Verfahren” ist aber nach dem gesamten Regelungszusammenhang allein das in Teil IV des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes geregelte Verwaltungsverfahren vor der Enteignungsbehörde gemeint, nicht der in Teil VI (§ 50) angesprochene „Rechtsweg” (Senatsurteil vom 10. Dezember 1998 - III ZR 2/98 - für BGHZ bestimmt; LG Essen NWVBL 1991, 103).
Dies ändert aber im Ergebnis nichts an der Richtigkeit der Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die vorliegende Klage zulässig und insbesondere rechtzeitig erhoben worden ist. Gemäß § 50 Abs. 1 EEG NW i.V.m. § 217 Abs. 1, 2 BauGB war der Entschädigungsfeststellungsbeschluß des Beteiligten zu 3 vom 19. Juli 1993 binnen eines Monats seit der Zustellung (26. Juli 1993) mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbar, wobei der Antrag bei der Beteiligten zu 3 als der Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hatte, einzureichen war (§ 217 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Dies ist, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, rechtzeitig geschehen; der Antrag der Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung ist am 25. August 1993 bei der Beteiligten zu 3 eingegangen.
Nach dem vorliegenden Verfahrensablauf ist auch nicht zu beanstanden, daß das Baulandgericht nicht nur über einen Anspruch auf eine Enteignungsentschädigung im eigentlichen Sinne, sondern auch über einen an sich nicht vor die Kammer für Baulandsachen, sondern die Zivilkammer gehörenden Anspruch (u.a. aus enteignendem Eingriff) entschieden hat (vgl. BGHZ 40, 148).
II.
In der Sache hat das Berufungsgericht die Klagansprüche, soweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, jedenfalls im Ergebnis mit Recht verneint.
1. Anspruch auf Enteignungsentschädigung für das beseitigte Bachwehr:
a) Die – zu dieser Position auf einen Entschädigungsbetrag von 25.000 DM beschränkte – Revision macht geltend, das Berufungsgericht hätte insoweit bereits ein rechtsverbindliches Anerkenntnis der Beteiligten zu 2) annehmen müssen. Darin kann ihr nicht gefolgt werden.
aa) Der die Beteiligte zu 2 vertretende Landschaftsverband R. hatte allerdings ursprünglich die Auffassung vertreten, für das im Zuge des Ausbaus der A 3 zu beseitigende und tatsächlich beseitigte Bachwehr entschädigungspflichtig zu sein, und – nachdem er unter dem 24. November 1980 sogar einmal seine Bereitschaft erklärt hatte, unter bestimmten Voraussetzungen ein neues Wehr zu erstellen – im Enteignungsentschädigungsverfahren mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 7. August 1987, eine Entschädigungszahlung in Höhe von 25.000 DM angeboten. Die Beteiligte zu 1 hatte dieses Angebot jedoch als nicht ausreichend bezeichnet und auf der tatsächlichen Wiederherstellung einer Anlage zur Abführung von Wasser aus dem H.-Bach in ihren Fischteich bestanden. Schließlich nahm die Beteiligte zu 2 mit Schreiben vom 18. April 1989 unter Hinweis auf ihre gewandelte Sicht, was die wasserrechtliche Situation vor der Beseitigung des Bachwehrs anging, ihr Ausgleichsangebot zurück.
bb) Daß das Berufungsgericht diese Vorgänge dahin gewürdigt hat, es sei mangels einer Annahme durch die Beteiligte zu 1 zu keinem Zeitpunkt zu einem Anerkenntnisvertrag (vgl. § 781 BGB) gekommen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit die Revision entgegenhält, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß im Verwaltungsrecht auch ein einseitiges Anerkenntnis durch die zuständige Behörde möglich sei, ist ihr zuzugeben, daß ein solches einseitiges Anerkenntnis der Beteiligten zu 2 auch im Rahmen des laufenden Enteignungsentschädigungsverfahrens vor der Enteignungsbehörde denkbar gewesen wäre (vgl. Kopp VwVfG 6. Aufl. § 24 Rn. 16). Selbst wenn man der Auffassung der Revision folgen wollte, daß für ein solches einseitiges Anerkenntnis der Enteignungsbegünstigten keine Protokollierung durch die Enteignungsbehörde (vgl. § 26 PrEnteigG; § 27 Abs. 2 EEG NW) erforderlich gewesen wäre, würde dies nicht zu dem von der Beteiligten zu 1 vertretenen Ergebnis führen. Denn die Erklärungen der Beteiligten zu 2 im Enteignungsentschädigungsverfahren waren, soweit sie ein Angebot hinsichtlich der Entschädigung für das Bachwehr enthielten, eindeutig auf eine einvernehmliche (vergleichsweise) Regelung zu diesem Punkt gerichtet, sie erforderten also auch ein Entgegenkommen der Beteiligten zu 1 im Sinne einer Gesamtbereinigung dieses Problemkreises. Ohne diese – ausgebliebene – Mitwirkung der Beteiligten zu 1 konnten die Erklärungen der Beteiligten zu 2 bezüglich des Bachwehrs auch nicht als ein Anerkenntnis „dem Grunde nach”, wie die Revision meint, verstanden werden.
b) Das Berufungsgericht führt aus, einem enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruch der Beteiligten zu 1 wegen der Beseitigung des Bachwehrs stehe schon die Bindungswirkung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 29. Februar 1980 entgegen. Mit der darin ausgesprochenen Zurückweisung der Forderung der Beteiligten zu 1 nach einer Verlegung der Stauanlage habe nämlich die oberste Landesstraßenbaubehörde nicht nur festgestellt, daß die Autobahnerweiterung auch im Hinblick auf den hierfür erforderlichen Zugriff auf das in Rede stehende Stauwehr zulässig sei; vielmehr sei durch die bewußte Herausnahme des Stauwehrs aus dem Planfeststellungsverfahren auch die Frage der Entschädigung für das Bachwehr bereits im Planfeststellungsbeschluß ablehnend geregelt worden. Mangels einer Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses durch die Beteiligte zu 1 seien die darin enthaltenen Feststellungen gegenüber der Beteiligten zu 1 bindend.
Darüber hinaus verneint das Berufungsgericht – unabhängig von der von ihm in erster Linie angenommenen Bindungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses – einen Enteignungsentschädigungsanspruch der Beteiligten zu 1 für das beseitigte Bachwehr in sachlicher Hinsicht mit der Begründung, die Beteiligte zu 1 habe durch den Verlust des Bachwehrs – abgesehen von der bloßen „Substanz” desselben, deren Wert jedoch „deutlich gegen Null tendiert” habe – keinen enteignungsrechtlich relevanten Rechtsverlust im Sinne der §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 10 Abs. 1 EEG NW erlitten. Ihr habe zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des betreffenden Geländes für den Ausbau der Bundesautobahn weder ein Recht, das Bachwehr zum Aufstauen des H.-Baches zu nutzen, noch ein solches, den H.-Bach zur Frischwasserversorgung ihres Fischteiches teilweise abzuleiten, zugestanden. Für den Abbruch des Bachwehrs sei auch nicht aus Gründen der Billigkeit (§ 10 Abs. 3 Satz 1 EEG NW) eine Entschädigung zu gewähren, weil, wie das Berufungsgericht näher darlegt, die Beteiligte zu 1 das Nichtvorhandensein einer wasserrechtlichen Gestattung durch eigene, als Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht in eigenen Angelegenheiten zu wertende Verhaltensweisen zu verantworten habe.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung zwar nicht, was die Hauptbegründung angeht, wohl aber in bezug auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts stand.
aa) Soweit das Berufungsgericht bei der Verneinung eines Enteignungsentschädigungsanspruchs für das Bachwehr mit einer entgegenstehenden Bindungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses argumentiert, ist dies rechtsfehlerhaft.
Es ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung, daß dann, wenn dem betroffenen Eigentümer für den Straßenbau zwar kein Gelände entzogen wird, aber die planerisch zugelassene Nutzung Beeinträchtigungen seines Eigentums hervorruft, die die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreiten, nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel schon im straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß auch – dem Grunde nach – über die Entschädigung wegen eines enteignenden Eingriffs zu entscheiden ist (vgl. BGHZ 97, 114, 119 und Urteil vom 23. Oktober 1986 - III ZR 112/85 - WM 1987, 245). Auch auf die Streitfrage, ob dann, wenn der Planfeststellungsbeschluß die Notwendigkeit entsprechender Ausgleichszahlungen verneint oder sich hierüber ausschweigt und bestandskräftig wird, solche Entschädigungsansprüche ausgeschlossen sind (s. die Hinweise in dem Senatsurteil BGHZ 132, 63, 66 ff; näher dazu unten zu 2 c) ee), kommt es nicht an. Der von der Beteiligten zu 1 erhobene Anspruch wegen der Beseitigung des Bachwehrs beruht nämlich nicht auf einem ohne eine Enteignung von Grundeigentum erfolgten Eingriff, vielmehr stellt er sich als unmittelbare Folge der „Enteignung” von Grundeigentum der Beteiligten zu 1 dar. Der maßgebliche Rechtsverlust der Beteiligten zu 1 wurde dadurch herbeigeführt, daß sie zur Vermeidung einer Enteignung einen Teil der Uferflächen des H.-Baches an die Beteiligte zu 2 veräußerte und hierdurch zugleich das Eigentum an dem betreffenden Teil des Gewässers (vgl. § 5 Abs. 1 WG NW 1979) und, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, an dem Stauwehr selbst – wie im Revisionsverfahren zugunsten der Beteiligten zu 1 zu unterstellen ist: als wesentlichem Bestandteil des Grundeigentums – verlor. Mithin geht es insoweit allein um einen Anspruch auf eine „echte” Enteignungsentschädigung, der hinsichtlich seines Umfangs keiner Beschränkung wegen einer Ausschlußwirkung des straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses unterliegt (Senat BGHZ 132, 63, 69). Denn ein solcher Enteignungsentschädigungsanspruch entsteht erst aufgrund des Zugriffs auf die für die Ausführung des Straßenbauvorhabens benötigten Grundstücke, der auch auf der Grundlage der Planfeststellung die Einigung mit dem Rechtsinhaber oder die Durchführung einer Enteignung voraussetzt. Der Ausschluß privater Rechte bei einem unanfechtbar gewordenen Planfeststellungsbeschluß zielt demgegenüber auf Ansprüche aus dem Besitz oder Eigentum an den nicht für das Vorhaben benötigten, aber durch dessen Auswirkungen beeinträchtigten Grundstücken (Senat aaO). Daraus folgt auch, daß eine bestimmte Bewertung der rechtlichen „Qualität” des im Falle der Planausführung notfalls zu enteignenden Grundbesitzes durch den Planfeststellungsbeschluß keine Verbindlichkeit für das gegebenenfalls nachfolgende Enteignungs(-entschädigungs)verfahren hat. Dies gilt unbeschadet dessen, daß der Planfeststellungsbeschluß nach dem Grundsatz der Problembewältigung (vgl. Kopp aaO § 74 Rn. 8 m.w.N.) und im Hinblick auf mögliche enteignungsrechtliche Vorwirkungen (vgl. § 19 Abs. 2 FStrG; BVerwG DVBl. 1990, 589, 591; Kopp aaO Rn. 18) auch die Notwendigkeit und Folgen einer Enteignung erörtern muß, soweit das Vorhaben sich möglicherweise nicht ohne eine Enteignung von Grundeigentum verwirklichen läßt.
bb) Dem Berufungsgericht ist jedoch darin beizupflichten, daß für das Bachwehr eine über den – bereits ausgeglichenen – Wert der betroffenen Grundflächen hinausgehende Enteignungsentschädigung nach § 19 Abs. 5 FStrG i.V.m. §§ 10, 11 EEG NW ausscheidet. Denn nur diejenigen Nutzungsmöglichkeiten, die zur Rechtsposition des Eigentümers gehören, sind vom Schutz des Art. 14 GG umfaßt, während Einbußen und Nachteile, die den Eigentümer nicht in seiner eigentumsmäßig geschützten Rechtsposition treffen, nicht entschädigungsfähig sind (vgl. etwa Senat BGHZ 117, 236, 237). Um eine solche, als Eigentum geschützte Rechtsposition handelte es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei der Aufstauung des H.-Baches zur Abzweigung von Wasser für den Fischteich der Beteiligten zu 1 – worin sich auch der wirtschaftliche Wert des Bachwehrs als baulicher Anlage erschöpfte – nicht.
(1) Die Beteiligte zu 1 hatte, als der Zugriff der Beteiligten zu 2 auf das Bachwehr zum Ausbau der A 3 erfolgte, für die betreffende Gewässernutzung keine wasserrechtliche Gestattung – zumindest im Sinne einer Erlaubnis (vgl. § 7 WHG) – in Händen, noch einen jederzeit durchsetzbaren Anspruch auf Erteilung einer solchen. Zwar ist es möglich, daß im Zusammenhang mit der Erstellung der Autobahn und der damit verbundenen Errichtung des Stauwehrs in den Jahren 1938/1939 dem damaligen Grundstückseigentümer eine entsprechende wasserrechtliche Befugnis erteilt worden war. In das Wasserbuch (vgl. § 37 WHG) ist ein solches Recht jedenfalls nicht eingetragen worden. Das führte spätestens mit Ablauf des Monats Juli 1973 zum Erlöschen etwaiger alter Gewässerbenutzungsrechte oder -befugnisse der Beteiligten zu 1 bezüglich des Bachwehrs und seiner Benutzung zugunsten des anliegenden Fischteichs. Denn gemäß § 16 Abs. 2 WHG konnten die Inhaber alter Rechte und alter Befugnisse öffentlich aufgefordert werden, diese binnen einer Frist von drei Jahren nach der öffentlichen Aufforderung zur Eintragung in das Wasserbuch anzumelden: Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum Ablauf dieser Frist weder bekannt noch angemeldet wurden, erloschen nach dieser Vorschrift zehn Jahre nach der öffentlichen Aufforderung. Eine entsprechende öffentliche Aufforderung zur Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse hatte der nordrhein-westfälische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gemäß § 127 Abs. 1 WG NW 1962 (GVBl. NW 1962 S. 235) am 30. Juli 1963 erlassen (GVBl. NW 1963, 266). Die Beteiligte zu 1 kam dieser Aufforderung nicht nach. Auch als sie 1976/1977 durch die zuständige Behörde auf das Erlöschen ihrer alten Rechte und die Notwendigkeit einer neuen Bewilligung (vgl. § 16 Abs. 3 WHG) hingewiesen wurde, stellte sie keinen entsprechenden Antrag. Erst nachdem der Planfeststellungsbeschluß vom 29. Februar 1980, der eine Beseitigung des Bachwehrs vorsah, wirksam geworden war, stellte die Beteiligte zu 1 in den Jahren 1984/85 wasserrechtliche Erlaubnis- bzw. Bewilligungsanträge, die zuletzt zu einer Genehmigung des Ausbaus des H.-Bachs für eine neue Wasserentnahmestelle auf dem der Beteiligten zu 1 verbliebenen Grundstück einschließlich der Erlaubnis zur Entnahme von Bachwasser zur Speisung ihres Fischteichs führten. Diese Erlaubnis war, wie das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht ausgeführt hat, nicht geeignet, der Beteiligten zu 1 bezüglich des dem Enteignungszugriff unterlegenen „alten” Bachwehrs rückwirkend eine als Eigentum geschützte Rechtsposition zu verschaffen.
(2) Es scheidet auch die Möglichkeit aus, daß das Bachwehr zum maßgeblichen Zeitpunkt mit seiner bisherigen wasserwirtschaftlichen Nutzung unter dem Gesichtspunkt eines rechtlichen Bestandsschutzes zur eigentumsrechtlichen Rechtsposition der Beteiligten zu 1 gehörte. Soweit es um Nutzungen geht, die – allein – durch die Existenz einer baulichen Anlage ermöglicht werden, gehören sie dann zur eigentumsrechtlichen Rechtsposition des Grundstückseigentümers, wenn das Bauwerk selbst nach Maßgabe der baurechtlichen Vorschriften Bestandsschutz im Sinne einer endgültigen Substanzsicherung gegenüber einem etwaigen behördlichen Abbruchverlangen genießt (Senatsurteil vom 10. Mai 1990 - III ZR 84/89 - NVwZ 1991, 403). Der Bestandsschutz sichert im Bereich des öffentlichen Baurechts vor allem eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage, die später materiell illegal geworden ist. Der legal geschaffene bauliche Bestand kann sich mit Rücksicht auf Art. 14 Abs. 1 GG - innerhalb bestimmter Grenzen – behaupten und gegen ein neues entgegenstehendes Gesetzesrecht durchsetzen. Hierfür genügt es, daß die bauliche Anlage seit ihrem Entstehen in irgendeinem – namhaften – Zeitraum dem maßgebenden materiellen Baurecht entsprochen hat. Auch bei nur formeller Legalität genießt die Anlage Bestandsschutz, wenn die dem materiellen Recht widersprechende Baugenehmigung im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht mehr zurückgenommen werden kann (Senatsurteil vom 10. Mai 1990 aaO). Diese für das öffentliche Baurecht geltenden Grundsätze sind jedoch auf das Wasserrecht, für das es an einem auf die Verfassung zurückführbaren Recht auf eine Gewässerbenutzung oder einen Gewässerausbau fehlt, nicht übertragbar. Eine nicht (mehr) gestattete, aber nach dem Wasserhaushaltsgesetz gestattungsbedürftige Einwirkung auf das Wasser ist vielmehr schlechthin illegal und eine materiell legale Gewässerbenutzung ohne formelle Legalität ausgeschlossen (BVerwG NJW 1978, 2311 f).
Hiervon ausgehend durfte das Berufungsgericht dahinstehen lassen, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt ohne weiteres eine Beseitigungs- oder Untersagungsverfügung der zuständigen Wasserbehörde möglich gewesen oder nach den besonderen Umstände des Einzelfalles am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere angesichts der jahrelangen Duldung, gescheitert wäre. Im letzteren Falle hätte sich hieraus, wie das Berufungsgericht richtig sieht, noch keine eigentumsrechtliche Rechtsposition – im Sinne einer „endgültigen Substanzsicherung” (Senatsurteil vom 10. Mai 1990 aaO) – des Eigentümers ergeben. Die dem Eigentümer unter Umständen im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt, daß hoheitliche Eingriffe grundsätzlich nicht über das zur Gefahrenabwehr oder sonst zum Schutz öffentlicher Interessen Erforderliche hinausgehen dürfen und es deshalb im Falle eines behördlichen Beseitigungsverlangens der Abwägung zwischen dem jeweils geschützten öffentlichen Interesse und den privaten Belangen des Betroffenen bedarf (BVerwG NJW 1978, 2311 f), tatsächlich auf absehbare Zeit verschaffte Möglichkeit, eine formell und materiell illegale Anlage oder Nutzung noch weiter aufrechtzuerhalten, wird nicht vom Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG umfaßt.
(3) Das Berufungsgericht hat danach bezüglich des Bachwehrs mit Recht eine Enteignungsentschädigung wegen eines Rechtsverlusts oder eines infolge dessen eingetretenen Vermögensnachteils (§§ 10 Abs. 1, 11 EEG NW) ausgeschlossen und allenfalls eine Billigkeitsentschädigung für möglich gehalten, wie sie nach § 10 Abs. 3 EEG NW für bauliche Anlagen, „deren Abbruch jederzeit aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften entschädigungslos gefordert werden kann”, in Betracht kommt. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß diese Regelung ersichtlich an die rechtliche Trennung zwischen formeller und materieller Illegalität anknüpft, wie sie für den Bereich des öffentlichen Baurechts üblich ist, nicht jedoch den Schluß erlaubt, eine rechtswidrige wasserwirtschaftliche Nutzung, die mit der Notwendigkeit der Enteignung des betroffenen Grundeigentums aus Gründen des Gemeinwohls entfällt, müsse enteignungsrechtlich entschädigt werden, auch wenn sie sonst nur aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von den Wasserbehörden vorübergehend hingenommen worden wäre.
cc) Wenn das Berufungsgericht auf dieser Grundlage im Hinblick auf das eigene Verhalten der Beteiligten zu 1 auch eine Billigkeitsentschädigung für das Bachwehr nach § 10 Abs. 3 Satz 1 EEG NW abgelehnt hat, so liegt darin eine ebenfalls rechtsfehlerfreie, im übrigen überwiegend in den tatrichterlichen Bereich gehörende Würdigung, die auch die Revision nicht angreift.
2. Entschädigungsanspruch wegen Lärmbeeinträchtigungen:
a) Es geht im Streitfall insoweit nicht um eine Enteignungsentschädigung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG bzw. des § 19 Abs. 5 FStrG i.V.m. §§ 10, 11 EEG NW.
Allerdings kann, wenn für den (Aus-)Bau einer Verkehrsanlage auch Teile des nunmehr gestörten Grundstücks abgetreten worden sind, der Betroffene vom Baulastträger nach den einschlägigen Bestimmungen der Enteignungsgesetze eine Entschädigung einschließlich des Minderwertes fordern, der für den übrigen Grundbesitz durch die Enteignung entsteht. Dabei sind nicht nur die Nachteile, die durch die erzwungene Abtretung des Teilgrundstücks unmittelbar herbeigeführt wurden, sondern auch die nachteiligen Folgen, die durch das ganze Enteignungsunternehmen entstehen, zu berücksichtigen (vgl. Senat BGHZ 76, 1, 4 m.w.N.). Bei der Ermittlung der enteignungsentschädigungsrechtlich relevanten Wertminderung müssen jedoch solche Nachteile außer Betracht bleiben, die den Eigentümer auch getroffen hätten, wenn ihm kein Gelände genommen, sondern die Straße an der Grenze des ungeteilten Grundstücks entlang geführt worden wäre (sog. Parallelverschiebung; BGHZ 80, 360). Soweit es um Lärmimmissionen aufgrund eines Straßen(aus-)baus geht, kann der Entschädigungstatbestand mithin nur darin liegen, daß die tatsächliche Straßenführung im Vergleich zu dem Zustand, der bestünde, wenn die Straße im Wege einer „Parallelverschiebung” an der Grundstücksgrenze vorbeigeführt worden wäre, hinsichtlich der Lärmeinwirkung auf das Restgrundstück eine fühlbare Verschlechterung darstellt (vgl. Senatsurteile vom 6. März 1986 - III ZR 146/84 - NJW 1986, 2424 f und vom 2. Juli 1992 - III ZR 162/90 - WM 1992, 2029, 2032 - in BGHZ 119, 62 insoweit nicht abgedruckt).
Einen derartigen Restwertminderungsanspruch macht die Beteiligte zu 1 indessen nicht geltend. Sie verlangt lediglich eine Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen an ihrem Wohngebäude, wobei sie diesen Anspruch auch nicht mit einer auf der Abgabe von Teilflächen ihres Grundbesitzes beruhenden Verschlechterung der Lärmsituation begründet, sondern nur damit, daß die Erweiterung der A 3 zu einer erheblichen Vermehrung der Lärmbeeinträchtigungen für ihr Anwesen geführt habe und die Lärmbeeinträchtigung jetzt (auch) die „Enteignungsschwelle” überschreite.
b) Von „enteignungsrechtlicher Qualität” kann der geltend gemachte Entschädigungsanspruch für passive Lärmschutzmaßnahmen danach allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer mittelbaren „enteignenden” Wirkung des Ausbaus der A 3 und der damit verbundenen Lärmimmissionen sein, die – ebenso wie bei den Tatbeständen, die sog. fachplanungsrechtliche Ausgleichsansprüche begründen – außerhalb der eigentlichen Enteignung liegt.
Das Berufungsgericht zieht für das Begehren der Beteiligten zu 1 als Anspruchsgrundlagen (in dieser Reihenfolge) in Betracht: § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG a.F., § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG (dazu unten c) bb); § 17 Abs. 6 Satz 4 FStrG a.F., § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG (dazu unten b) cc); § 42 Abs. 1 BImSchG (dazu unten c) aa); den enteignungsgleichen Eingriff (dazu unten c) dd) und den enteignenden Eingriff (dazu unten c) ee). Keine dieser Anspruchsgrundlagen – so legt das Berufungsgericht mit unterschiedlichen Argumentationsansätzen dar – greife zugunsten der Beteiligten zu 1 ein.
c) Auch diese Beurteilung hält jedenfalls im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
aa) § 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 BImSchG gibt dem Eigentümer u.a. bei der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen für den Fall, daß die in der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden, einen Anspruch auf Entschädigung, die für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen zu leisten ist, soweit sich diese Maßnahmen im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG halten. Das durch die §§ 41 ff BImSchG normierte Lärmschutzsystems schließt, soweit es um Lärmbeeinträchtigungen geht, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die gleichzeitige Anwendung des § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG aus (BVerwGE 97, 367 = NVwZ 1995, 907; Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 5. Aufl. § 74 Rn. 98). Der Verordnungsgeber hat durch die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BimSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) aufgrund des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Immissionsgrenzwerte festgelegt. Darüber hinaus sind durch die 24. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BimSchV) vom 4. Februar 1997 (BGBl. I S. 172) aufgrund des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG nähere Regelungen zu Art und Umfang der Schallschutzmaßnahmen getroffen worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat, schon bevor die Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung in Kraft war, ausgesprochen, daß nach dem Erlaß der Verkehrslärmschutzverordnung im Jahre 1990 der unmittelbaren Anwendung des § 42 Abs. 1 BImSchG nichts im Wege stehe, auch wenn das gesetzliche Entschädigungskonzept noch unvollständig sei (BVerwG NJW 1995, 2572 f). Dies soll im folgenden zugrunde gelegt werden. Selbst wenn man davon – oder wenigstens von der unmittelbaren Anwendbarkeit des § 42 Abs. 1 BImSchG ab dem Erlaß der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung vom 4. Februar 1997 – ausgeht, besagt dies noch nicht, daß eine Entschädigung nach § 42 Abs. 1 BImSchG auch für Schallschutzvorkehrungen zu leisten ist, die im Einwirkungsbereich von Verkehrswegen erbracht werden, die (zwar nach dem Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, aber) vor dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 43 BImSchG errichtet oder wesentlich geändert worden sind. Die Maßstäbe der Verkehrslärmschutzverordnung, der auch im Zusammenhang mit dem zugrundeliegenden Gesetz keine Rückwirkung beigelegt worden ist, können nicht für abgeschlossene und verwirklichte, sondern nur für laufende Planfeststellungsverfahren Gültigkeit beanspruchen, und dementsprechend war auch für einen auf diese Regelungen gegründeten – nach dem Lärmschutzsystem der §§ 41 ff BImSchG dem Grunde nach bereits im Planfeststellungsbeschluß festzusetzenden – Anspruch auf (Ersatz der Kosten für) passive Schallschutzmaßnahmen vor dem Erlaß der Verkehrslärmschutzverordnung keine Grundlage vorhanden (Hess. VGH UPR 1992, 115 f; Alexander, NVwZ 1991, 322; Schulze-Fielitz UPR 1994, 1, 7; Jarass BImSchG 3. Aufl. § 42 Rn. 2; § 43 Rn. 5; a.A. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Bd. III: Umweltrecht, BImSchG § 42 Rn. 9, 21).
Da mithin § 42 Abs. 1 BImSchG vorliegend als Anspruchsgrundlage schon deshalb ausscheidet, weil das Planfeststellungsverfahren, auf dem der Ausbau der A 3 beruht, schon lange Zeit vor dem Inkrafttreten der Verkehrslärmschutzverordnung abgeschlossen war, kann dahinstehen, ob, wie das Berufungsgericht meint, der Anspruch aus § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG („für Schallschutzmaßnahmen … in Höhe der erbrachten … Aufwendungen”) voraussetzt, daß der Eigentümer die Lärmschutzmaßnahmen bereits verwirklicht hat, oder ob es ausreicht, wenn er unter Vorlage eines entsprechenden Kostenvoranschlags den erforderlichen Betrag einfordert (vgl. hierzu einerseits Jarass aaO § 42 Rn. 10, andererseits Stich/Borger BImSchG § 42 Rn. 17). Es kann auch offenbleiben, ob es sich im Anwendungsbereich des § 42 BImSchG auf den Entschädigungsanspruch nach Absatz 1 – über den an sich mangels einer Einigung im Verfahren nach den Enteignungsgesetzen zu entscheiden ist (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BImSchG) – auswirkt, wenn im Planfeststellungsbeschluß ein Anspruch des Eigentümers auf weitergehende Schallschutzmaßnahmen abgelehnt wird und der Eigentümer den Planfeststellungsbeschluß bestandskräftig werden läßt.
bb) Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F., § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sind dem Träger der Straßenbaulast Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Dazu können auch passive Schallschutzmaßnahmen an den Wohngebäuden betroffener Eigentümer gehören. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld (§ 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG a.F., § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG). Ein solcher Anspruch scheitert hier, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgesprochen hat, schon an der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. Februar 1980, in dem die Notwendigkeit weitergehender Lärmschutzmaßnahmen als der vorgesehenen (aktiven) Lärmschutzanlagen verneint worden war. Weitergehende Schallschutzvorkehrungen oder Entschädigungen auf diesen gesetzlichen Grundlagen hätte die Beteiligte zu 1 gegebenenfalls nur durch Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses mit dem Ziel einer Ergänzung desselben in diesem Punkt und eine entsprechende Klage vor dem Verwaltungsgericht erzwingen können. Nur dann, wenn der Träger der Straßenbaulast aufgrund der positiven Festsetzungen eines Planfeststellungsbeschlusses verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande kommt, ist der Rechtsweg nach den Enteignungsgesetzen der Länder eröffnet (§ 19 a FStrG).
cc) Ist der Planfeststellungsbeschluß unanfechtbar geworden und treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Planes auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld (§ 17 Abs. 6 Satz 1, 2 und 4 FStrG a.F., § 75 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 VwVfG). Auch einen solchen Anspruch hat das Berufungsgericht mit Recht schon deshalb verneint, weil er an die Planfeststellungsbehörde zu richten und gegebenenfalls dieser gegenüber mit einer verwaltungsrechtlichen Klage durchgesetzt werden müßte.
dd) Ein Anspruch der Beteiligten zu 1 aus enteignungsgleichem (rechtswidrigen) Eingriff kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beteiligte zu 1 nicht geltend macht, der dem Ausbau der A 3 mit den damit verbundenen Lärmbeeinträchtigungen zugrundeliegende Planfeststellungsbeschluß sei rechtswidrig gewesen. Die Beteiligte zu 1 hat in den Tatsacheninstanzen betont, daß sie keine Kritik an den im Planfeststellungsbeschluß getroffenen Feststellungen übe. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß einem Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff auch entgegenstünde, daß die Beteiligte zu 1 es unterlassen hat, gegen den Planfeststellungsbeschluß vorzugehen und/oder seine Ergänzung im Verfahren nach § 17 Abs. 6, 7 FStrG a.F., § 75 Abs. 2, 3 VwVfG zu betreiben. Der Senat hat das Verhältnis von Primärrechtsschutz und Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff dahin bestimmt, daß der Betroffene dann, wenn er es schuldhaft unterläßt, den Eingriff mit den zulässigen Rechtsmitteln abzuwehren, in entsprechender Anwendung des § 254 BGB regelmäßig eine Entschädigung für solche Nachteile nicht verlangen kann, die er durch den Gebrauch der Rechtsmittel hätte vermeiden können (Senat BGHZ 113, 17, 22 f). Hinreichende Gründe, warum die Beteiligte zu 1 den Planfeststellungsbeschluß nicht angefochten hat, um weitergehenden Schutz vor dem Verkehrslärm der auszubauenden A 3 zu erreichen, sind nicht ersichtlich. Der vorliegende Fall gibt deshalb auch keine Veranlassung, darauf einzugehen, ob der Grundsatz, daß die Zivilgerichte bei Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff – wie beim Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB (BGHZ 113, 17) – die Rechtmäßigkeit des beanstandeten Verwaltungsakts ohne Rücksicht auf seine Bestandskraft zu überprüfen haben, uneingeschränkt auch für Planfeststellungsbeschlüsse gilt, oder ob die Nachprüfung bestandskräftig gewordener Planfeststellungsbeschlüsse mit Rücksicht auf ihre verfahrensmäßige Ausgestaltung und ihre umfassende rechtsgestaltende Wirkung und eine damit verbundenen gesteigerte Bestandskraft ausgeschlossen oder eingeschränkt ist (vgl. zu dieser Frage die Hinweise in BGHZ 113, 17, 23 sowie – für den Flurbereinigungsplan – BGHZ 98, 85, 88; Broß VerwArch 1987, 91, 106, 110).
ee) (1) Nach der Rechtsprechung des Senats steht dem Betroffenen aus dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Entschädigung zu, wenn Lärmimmissionen von hoher Hand, deren Zuführung nicht untersagt werden kann, sich als ein unmittelbarer Eingriff in nachbarliches Eigentum darstellen. Dieser Entschädigungsanspruch ist unabhängig davon, ob der Betroffene einen Teil seines Grundstücks hat abtreten müssen oder nicht. Er besteht grundsätzlich in einem Geldausgleich für Schallschutzeinrichtungen. (Eine Entschädigung für einen Minderwert des Grundstücks kommt erst in Betracht, wenn Schutzeinrichtungen keine wirksame Abhilfe versprechen oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern; um einen solchen Anspruch geht es im Streitfall jedoch nicht.) Der Entschädigungsanspruch setzt, wenn keine (Teil-)Enteignung von Grundeigentum erfolgt ist, weiter voraus, daß die zugelassene Nutzung des lärmemittierenden Grundstücks die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert und dadurch das benachbarte Wohneigentum schwer und unerträglich trifft (BGHZ 97, 114, 116; 97, 361, 362 f; 122, 76 f; 129, 124, 125 f). Eine Entschädigungspflicht auf dieser Grundlage können Geräuschimmissionen erst auslösen, wenn sie die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreiten, die nicht mit der fachplanungsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle gleichgesetzt werden darf, sondern deutlich über dieser liegt (vgl. Senat BGHZ 122, 76, 78 f).
(2) Diese Grundsätze hat der Senat in seiner neueren Rechtsprechung allerdings – abgesehen von besonderen, hier nicht vorliegenden, Fallgestaltungen (vgl. Urteile BGHZ 97, 114, 119 f; vom 23. Oktober 1986 - III ZR 112/85 - WM 1987, 245) – nur in Fällen angewendet, in denen das öffentliche Unternehmen, das zu den Lärmimmissionen führt, nicht auf einem Planfeststellungsbeschluß beruht. Hat ein Straßen(aus-)bau seine Grundlage in einem Planfeststellungsverfahren (vgl. § 17 Abs. 1 FStrG), so stellt sich die Frage, ob nicht das Fachplanungsrecht (insbesondere – abgesehen von §§ 41 ff BImSchG – die §§ 74, 75 VwVfG) hinreichende und abschließende Regeln auch hinsichtlich der Bewältigung des Konflikts, der sich aus Lärmbelästigungen für die Anlieger, erforderlichenfalls auch im Sinne einer angemessenen Entschädigung derselben in Geld, enthält. Nimmt man an, daß bei einer solchen Fallgestaltung gleichwohl noch Raum für einen materiellrechtlichen Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff ist, so ergibt sich als weiteres Problem, ob der Anspruch aus enteignendem Eingriff nicht dadurch präkludiert wird, daß im Planfeststellungsverfahren über Lärmschutzmaßnahmen oder Entschädigungsansprüche – über die sich der Planfeststellungsbeschluß grundsätzlich verhalten muß (vgl. Senatsurteile BGHZ 97, 114, 119 und vom 23. Oktober 1986 - III ZR 112/85 - aaO: über Entschädigungsansprüche wegen enteignender Eingriffe dem Grunde nach; BVerwG DVBl. 1985, 900: über Entschädigungsansprüche nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG dem Grunde und der Höhe nach) – entschieden worden ist (vgl. Ossenbühl Staatshaftungsrecht 5. Aufl. S. 281 f m.w.N.).
Der Senat hat in BGHZ 97, 114, 118 (= DVBl. 1986, 766 m. Anm. Berkemann = JZ 1986, 544 m. Anm. Papier = BayVBl. 1986, 537 m. Anm. Numberger) ausgesprochen, § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG regele nur fachplanungsrechtliche Ausgleichsansprüche im Vorfeld der Enteignung, nicht aber Entschädigungsansprüche enteignungsrechtlicher Art. Offengelassen hat der Senat in demselben Urteil (aaO S. 119) wegen der Besonderheiten des diesem zugrundeliegenden Sachverhalts, ob die Zuerkennung einer Entschädigung dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluß die Voraussetzung dafür bildet, vor den Zivilgerichten Entschädigungsansprüche wegen enteignender Wirkung der planerisch zugelassenen Nutzung erheben zu können, oder ob die Bewältigung der durch das Vorhaben aufgeworfenen enteignungsrechtlichen Probleme nur Bedeutung für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses hat. Schon in seinem Urteil vom 10. Juni 1985 (III ZR 3/84 - BGHZ 95, 28, 37 = JZ 1986, 180, 183 m. Anm. Papier) hatte der Senat ausgesprochen, falls dem betroffenen Eigentümer Entschädigungsansprüche entsprechend § 17 Abs. 6 Satz 4 FStrG (a.F.) wegen nachträglich eingetretener und nicht vorhersehbarer Wirkungen des Straßenausbauvorhabens zustehen sollten, bedürften derartige Ansprüche einer Vorabentscheidung durch die Planfeststellungsbehörde und daher könne der Eigentümer insoweit die Zivilgerichte (wegen Entschädigungsansprüchen von enteignungsrechtlicher Qualität) nicht anrufen (dies freilich vor dem Hintergrund, daß bereits ein rechtskräftiges, die Zivilgerichte bindendes verwaltungsgerichtliches Urteil vorlag, das den Planfeststellungsbeschluß für rechtmäßig erklärt hatte). In späteren Urteilen hat der Senat offengelassen, ob in den Lärmimmissionsfällen bei unzureichender Bewältigung des Nutzungskonflikts im Planfeststellungsverfahren die Zivilgerichte eine Entschädigung aufgrund enteignenden Eingriffs zusprechen können oder ob sich der betroffene Grundeigentümer statt dessen auf einen Planergänzungsanspruch verweisen lassen muß (BGHZ 122, 76, 80; 129, 124, 126; vgl. auch Urteil vom 10. Dezember 1987 - III ZR 204/86 NJW 1988, 900). Dagegen behandelt das Bundesverwaltungsgericht Ausgleichsansprüche nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG a.F., § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG als einheitliche einfachgesetzlich normierte, vor die Verwaltungsgerichte gehörende Ansprüche, ohne Rücksicht auf die Intensität der Belästigungen oder der erheblichen Nachteile, also auch dann, wenn eine „enteignende Wirkung” des geplanten Vorhabens geltend gemacht wird (BVerwGE 77, 295 = NJW 1987, 2884 f; BVerwG NJW 1989, 467, 469). Nach dieser Rechtsprechung kann der Betroffene, wenn ein Planfeststellungsbeschluß ohne einen solchen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch bestandskräftig wird, diesen Anspruch – abgesehen von der Möglichkeit, eine Planergänzung wegen nicht vorhersehbarer Wirkungen des Vorhabens zu verlangen – nicht mehr gerichtlich geltend machen (BVerwG aaO).
Letzterer Auffassung schließt sich der Senat, ohne daß die aufgeworfenen Fragen im übrigen – also insbesondere in bezug auf einen etwaigen Wertminderungsanspruch aus enteignendem Eingriff, wenn und soweit Schallschutzeinrichtungen keine wirksame Abhilfe versprechen oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern – abschließend geklärt werden müssen, jedenfalls für den hier gegebenen Fall an, daß der betroffene Eigentümer den Planfeststellungsbeschluß, der sein Ansinnen auf Anordnung weitergehener Schallschutzmaßnahmen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) zurückweist, bestandskräftig werden läßt und später auch keinen Anspruch auf zusätzliche Schallschutzvorkehrungen wegen nicht voraussehbarer Geräuschauswirkungen des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde geltend macht (§ 75 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 VwVfG), statt dessen vielmehr vor dem ordentlichen Gericht einen Geldanspruch für die Anbringung passiver Schallschutzmaßnahmen an seinem Wohngebäude unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs einklagt. Unter den gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG bzw. gegebenenfalls gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2, 3 VwVfG dem Träger der Straßenbaulast aufzuerlegenden Vorkehrungen und Anlagen sind alle (aktiven oder passiven) Maßnahmen zu verstehen, die geeignet sind, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Belange der Allgemeinheit oder Rechte Dritter aufzuheben oder zu mindern, also insbesondere auch passive Schallschutzeinrichtungen, etwa Schallschutzfenster (Bonk aaO § 74 Rn. 88); der Anspruch auf angemessene Entschädigung (§ 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG) betrifft nur einen Geldausgleich für nicht realisierte, weil untunliche oder mit dem Vorhaben unvereinbare technisch-reale Schutzmaßnahmen (Bonk aaO Rn. 99). Hat die Planfeststellungsbehörde sich mit der Frage der erforderlichen aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen bezogen auf das benachbarte Eigentum im Planfeststellungsverfahren, wozu sie verpflichtet ist, umfassend auseinandergesetzt – und zwar, was die von den Anliegern hinzunehmenden Schallpegel angeht, nach dem Maßstab einer unterhalb der sog. Enteignungsschwelle liegenden fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle –, so ist damit dem Eigentumsschutz der Anlieger Genüge getan. Ist der betroffene Eigentümer der Meinung, daß der Planfeststellungsbeschluß dem Schutz seines Eigentums, was technisch-reale Schallschutzmaßnahmen angeht, nicht genügend Rechnung trägt, hat er die Möglichkeit, im Wege der Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses Ergänzungen desselben durchzusetzen. Sieht er hiervon ab, so muß er sich, wenn nicht noch das Verfahren nach § 75 Abs. 2, 3 VwVfG in Betracht kommt, mit der Bestandskraft der Ablehnung weitergehender Schallschutzmaßnahmen abfinden. Für einen Anspruch auf eine für passive Schallschutzmaßnahmen zu verwendende Entschädigung besteht bei einer solchen Sachlage auch unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs, der sich aus dem allgemeinen Aufopferungsgrundsatz herleitet, kein Bedürfnis und kein Raum. Soweit der Senat in seinem Urteil BGHZ 97, 114, 118 – ersichtlich auch unter dem Einfluß des früher von ihm vertretenen, inzwischen aber aufgegebenen „weiten” Enteignungsbegriffs – in bezug auf einen Anspruch nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG a.F. eine abweichende Auffassung geändert hat, hält er daran nicht fest.
Unterschriften
Rinne, Streck, Schlick, Kapsa, Dörr
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 21.01.1999 durch Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 538762 |
BGHZ |
BGHZ, 285 |
DB 1999, 1495 |
NJW 1999, 1247 |
NWB 1999, 770 |
BGHR |
NVwZ 1999, 801 |
JR 2000, 192 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 1999, 505 |
ZAP 1999, 158 |
ZfIR 1999, 383 |
AgrarR 1999, 273 |
NuR 2000, 113 |
VR 2000, 33 |
VersR 1999, 849 |
ZfBR 1999, 216 |
BayVBl. 1999, 314 |
DVBl. 1999, 603 |
UPR 1999, 142 |
ZfW 2000, 126 |