Entscheidungsstichwort (Thema)
Werkvertrag: Abgrenzung. Schadensersatz wegen Nichterfüllung. positive Vertragsverletzung. Architektenvertrag. Architektenvertrag: Prüfung von Nachtragsangeboten. Abgrenzung Mangelschaden. Mangelfolgeschaden
Leitsatz (redaktionell)
Zur Abgrenzung der Schadensersatzansprüche aus BGB § 635 und aus positiver Vertragsverletzung, wenn der Schaden auf mangelhafter geschäftlicher Oberleitung des Architekten beruht, das Bauwerk selbst aber mangelfrei ist (Anschluß BGH, 1972-01-20, VII ZR 148/70, BGHZ 58, 85; Anschluß BGH, 1976-06-10, VII ZR 129/74, BGHZ 67, 1).
Orientierungssatz
1. Ist in einem Architektenvertrag ausdrücklich bestimmt, daß der Architekt die Angebote nachzurechnen und zu beurteilen sowie mit dem Vermerk "rechnerisch, fachtechnisch und wirtschaftlich geprüft" zu versehen hat, so gehört es zu seinen Hauptpflichten, ein Nachtragsangebot auf seine Vereinbarkeit mit dem Hauptvertrag zu prüfen.
2. Fehler des Architekten bei der Prüfung eines Nachtragsangebots, die nicht zu einem Mangel des Bauwerks führen, sondern zu einem Vermögensschaden des Auftraggebers, sind als Mangelfolgeschäden zu behandeln, die nach BGB § 635 zu ersetzen sind (Ergänzung BGH, 1962-07-09, VII ZR 98/61, BGHZ 37, 341; Ergänzung BGH, 1972-01-20, VII ZR 148/70, BGHZ 58, 85).
Normenkette
Verfahrensgang
OLG Celle (Entscheidung vom 20.02.1980; Aktenzeichen 3 U 135/79) |
LG Bückeburg (Entscheidung vom 27.02.1979; Aktenzeichen 2 O 363/78) |
Fundstellen
Haufe-Index 537552 |
NJW 1981, 2182 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?
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