Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung überzahlten Unterhalts
Leitsatz (amtlich)
§ 820 BGB ist auf Unterhaltsvereinbarungen, die den gesetzlichen Unterhaltsanspruch lediglich modifizieren, weder direkt noch entsprechend anwendbar (Fortführung der Senatsurteile vom 9. Mai 1984 – IVb ZR 7/83 – FamRZ 1984, 767 f. und vom 17. Juni 1992 – XII ZR 119/91 – BGHZ 118, 383 f.).
Normenkette
BGB § 818 Abs. 3-4, § 819 Abs. 1, § 820 Abs. 1; ZPO § 323 Abs. 3
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.07.1996) |
AG Bad Homburg |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 1996 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Ehegatten. Der Kläger, von Beruf Flugkapitän, verpflichtete sich im Scheidungsfolgenvergleich vom 19. April 1989, der Beklagten einen monatlichen Unterhalt von 3.000 DM zuzüglich 500 DM Krankenvorsorgeunterhalt zu zahlen. Eigenes, bereinigtes Nettoeinkommen der Beklagten sollte für die Dauer von drei Jahren nicht auf den Unterhalt angerechnet werden, danach für weitere drei Jahre zur Hälfte und für ein weiteres Jahr zu 75 %. Die Beklagte, der die elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter übertragen worden war, begann wieder in ihrem Beruf als Flugbegleiterin zu arbeiten, was zunächst nicht in Form einer Teilzeitbeschäftigung möglich war. Wegen der berufsbedingten tagelangen Abwesenheit sicherte sie die Betreuung der Tochter durch Aupair-Mädchen und mietete für den gemeinsamen Wohnbedarf ein Haus für eine monatliche Kaltmiete von 2.900 DM.
Unter Hinweis auf die durch ihre Berufstätigkeit gedeckte Krankenversicherung forderte der Kläger die Beklagte zunächst mit Schreiben vom 26. Oktober 1992 zum Verzicht auf Unterhalt in Höhe von 730 DM monatlich auf. Aufgrund seiner Abänderungsklage vom 22. März 1993 erwirkte er am 20. April 1994 die Abänderung des Scheidungsvergleichs dahin, daß er ab 1. Januar 1993 monatlich nur noch 2.300 DM und ab 1. Januar 1994 noch 2.400 DM zu zahlen habe. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein, nahm sie jedoch später zurück. Bis Juli 1994 zahlte der Kläger noch monatlich 3.500 DM weiter, so daß es insgesamt zu einer Überzahlung von 22.100 DM kam. Nach teilweiser Verrechnung mit dem laufenden Kindes- und Ehegattenunterhalt forderte er in erster Instanz mit der am 28. Juli 1995 zugestellten Klage zunächst die Rückzahlung eines Betrages von 17.000 DM.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die Anschlußberufung des Klägers wegen bereits in erster Instanz im Wege der Klageerweiterung geforderter, jedoch in der mündlichen Verhandlung versehentlich nicht geltend gemachter weiterer 4.400 DM, die die Beklagte zwischenzeitlich im Pfändungswege beigetrieben hatte, hat es zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Begehren auf Rückzahlung von 21.400 DM weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
I.
Die Beklagte war im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten. Gleichwohl ist über die Revision des Klägers nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden, da sie sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (Senatsurteil vom 10. Februar 1993 – XII ZR 239/91 – NJW 1993, 1788).
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, da sich die Beklagte zu Recht auf den Wegfall der Bereicherung beruft.
1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Kläger aufgrund des Scheidungsfolgenvergleichs in der Zeit ab Januar 1993 bis einschließlich Juli 1994 mehr Unterhalt geleistet hat, als er auf der Grundlage des diesen Prozeßvergleich rückwirkend abändernden Urteils vom 20. April 1994 hätte zahlen müssen. Grundsätzlich steht ihm daher insoweit gegen die Beklagte ein Anspruch auf Herausgabe der zuviel erlangten Unterhaltsleistungen oder auf Wertersatz zu (§§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1, 818 Abs. 2 BGB; st.Rspr. vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 1992 BGHZ 118, 383 f. m.w.N.).
Das Oberlandesgericht hat jedoch einen Wegfall der Bereicherung der Beklagten im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB angenommen, weil die Beklagte trotz der ihr zur Verfügung stehenden erheblichen Unterhaltsmittel und ihres eigenen Einkommens wegen des außerordentlich hohen Mietaufwandes und der Betreuungskosten für das gemeinsame Kind von Anfang an nicht in der Lage gewesen sei, Ersparnisse anzusammeln oder Vermögensdispositionen zu treffen, um die sie noch bereichert sei. Vielmehr habe sie alles für die laufende Lebenshaltung verbraucht. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 118 a.a.O. S. 388 f.) und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Revision wendet sich dagegen nicht.
2. Die Beklagte kann dem Kläger den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB auch entgegenhalten, weil die Voraussetzungen einer verschärften Haftung nach §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 820 Abs. 1 BGB nicht vorliegen.
a) Gemäß § 818 Abs. 4 BGB kann sich der Empfänger einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung vom Eintritt der Rechtshängigkeit an nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen, sondern haftet nach allgemeinen Vorschriften. Das Oberlandesgericht hat hierzu – unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 9. Mai 1984 – IVb ZR 7/83 – FamRZ 1984, 767; vom 19. Dezember 1984 BGHZ 93, 183 f.; vom 7. Mai 1986 – IVb ZR 49/85 – FamRZ 1986, 793; und BGHZ 118 a.a.O. S. 390) – zutreffend ausgeführt, daß es nicht bereits auf den Eintritt der Rechtshängigkeit der Abänderungsklage ankomme, mit der über die Höhe der im Prozeßvergleich festgelegten Unterhaltsleistungen gestritten werde. Maßgebend sei vielmehr der Eintritt der Rechtshängigkeit der auf die Bereicherung gestützten Rückforderungsklage, die hier erst am 28. Juli 1995, mithin nach dem Überzahlungszeitraum, erhoben worden sei. Die Belange des Unterhaltsschuldners seien ausreichend schon dadurch gewahrt, daß er während des Abänderungsverfahrens einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem abzuändernden Titel analog § 769 ZPO stellen könne.
Die Revision meint demgegenüber, das Abstellen auf den Zeitpunkt der Erhebung der Rückforderungsklage sei systemwidrig, und bittet um Überprüfung dieser Rechtsprechung. Der Regelung des § 323 Abs. 3 ZPO, die eine Abänderung des Urteils für die Zeit nach Rechtshängigkeit der Abänderungsklage erlaube, liege nämlich die gesetzliche Wertung zugrunde, daß der Abänderungsgegner bereits vom Zeitpunkt dieser Rechtshängigkeit an nicht mehr auf den Fortbestand seiner vermeintlichen Rechtsposition vertrauen dürfe, sondern auf die mögliche Rückzahlungspflicht hingewiesen werde, so daß er den Schutz des § 818 Abs. 3 BGB nicht mehr verdiene. Dem könne nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Einstellung der Zwangsvollstreckung oder andere Maßnahmen, mit denen sich der Unterhaltsschuldner schützen könne, begegnet werden. Denn gerade an dem Umstand, daß dem anwaltlich gut beratenen Unterhaltsschuldner eine solche Absicherung möglich sei und der Unterhaltsgläubiger in diesem Fall notwendigerweise Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsse, während er gegen den weniger gut beratenen Unterhaltsschuldner weiter vollstrecken und sich gegenüber einer späteren Rückforderungsklage auf Entreicherung berufen könne, zeige sich die Systemwidrigkeit dieser Rechtsprechung. Richtigerweise müßte der Unterhaltsschuldner in beiden Fällen auch ohne Einstellung der Zwangsvollstreckung einer Einbuße durch die Unterhaltsüberzahlung entgehen können.
Weder dieser Einwand noch die sonst in der Literatur zum Teil geäußerte Kritik (vgl. Kohler ZZP 1986, 34 f.; derselbe FamRZ 1988, 1005 f.; M. Schwab FamRZ 1994, 1567 f.; Ditzen FamRZ 1988, 349 f.) rechtfertigen indes eine Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung. Daß es für die verschärfte Haftung nach § 818 Abs. 4 BGB auf die Rechtshängigkeit der Rückforderungsklage ankommt, und nicht auf eine diese Rückforderung erst vorbereitende Klage wie etwa eine Feststellungs- oder eine Abänderungsklage, ergibt sich, wie der Senat in BGHZ 93 a.a.O. S. 185 ausgeführt hat, bereits aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang der §§ 818 f. BGB selbst. In dem dem § 818 Abs. 4 vorausgehenden Abs. 3 BGB wird an die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Wertersatz angeknüpft; auch §§ 819 Abs. 1 und 820 Abs. 1 BGB machen die Haftung von der Rechtshängigkeit des Anspruchs auf Herausgabe bzw. Wertersatz abhängig. Anders als bei vergleichbaren Fällen, in denen materiell-rechtliche Wirkungen ausdrücklich an die Rechtshängigkeit nicht nur einer Leistungs-, sondern auch einer Feststellungsklage geknüpft werden, wie etwa die Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung (§ 209 Abs. 1 BGB), ist in § 818 f. BGB immer nur von der (Leistungs-) Klage auf Herausgabe oder Wertersatz die Rede. Damit hat das Gesetz die Sachverhalte, in denen der Empfänger einer Leistung auf den Fortbestand der eingetretenen Vermögenslage vertrauen darf, aus Gründen der Rechtssicherheit dahin formalisiert, daß es auf die Zustellung der auf Herausgabe der Bereicherung gerichteten Klage abstellt. § 818 Abs. 4 BGB ist eine Ausnahme von dem das Bereicherungsrecht allgemein beherrschenden Grundsatz, daß der gutgläubig Bereicherte nur bis zur Grenze einer etwa noch vorhandenen Bereicherung auf Rückgewähr haftet. Als Ausnahmevorschrift ist die Regelung einer Erweiterung dergestalt, daß auch andere gerichtliche Akte mit Warnfunktion ihrem Anwendungsbereich unterliegen, wie etwa die Erhebung einer negativen Feststellungsklage oder einer Abänderungsklage, die die Rückforderungsklage erst vorbereiten, nicht zugänglich (zustimmend insoweit auch Kohler ZZP a.a.O. S. 45). Das gilt um so mehr, weil es sich um Unterhaltsfälle handelt, in denen der Unterhaltsberechtigte auf die laufende Zahlung zur Befriedigung seines Lebensbedarfs angewiesen ist und sich auf die Bestandskraft des rechtskräftigen Unterhaltstitels berufen kann.
Diese Sperre wird auch nicht durch den Rechtsgedanken aus § 323 Abs. 3 ZPO durchbrochen. Die dortige Zeitschranke erklärt sich zwar aus dem Vertrauensschutz für den Abänderungsgegner, dem keine rückwirkende Abänderung des Urteils zugemutet werden soll. Dieser Vertrauensschutz endet mit Erhebung der Abänderungsklage. Darin erschöpft sich aber die Bedeutung des § 323 Abs. 3 ZPO. Er bezieht sich nur auf die Wirkung der Abänderungsklage selbst. Der Abänderungsgegner muß ab Rechtshängigkeit der Abänderungsklage zwar darauf gefaßt sein, daß der Titel in der bisherigen Form nicht mehr fortbestehen wird. Er muß aber noch nicht damit rechnen, daß er damit automatisch auch einem Rückforderungsanspruch des Schuldners hinsichtlich des während des Verfahrens gegebenenfalls zuviel bezahlten Unterhalts ausgesetzt ist, ohne sich auf die Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen zu können. Die – anders ausgestalteten – Voraussetzungen eines Rückforderungsanspruches aus § 812 Abs. 1 i.V.m. 818 Abs. 4 BGB läßt § 323 Abs. 3 ZPO unberührt.
Darüber hinaus übersieht die Revision, daß hier ein Prozeßvergleich vorliegt, für den die Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO ohnehin nicht gilt (BGH GSZ BGHZ 85, 64, 73 f. = FamRZ 1983, 22). Der Vertrauensschutz des Unterhaltsgläubigers wird hier gerade dadurch gewährleistet, daß er gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung des in der Vergangenheit zuviel geleisteten Unterhalts die Einrede des Wegfalls der Bereicherung geltend machen kann (BGHZ 85 a.a.O. S. 69; Senatsurteil vom 11. April 1990 – XII ZR 42/89 – FamRZ 1990, 989, 990 m.w.N.).
Der Rechtsprechung des Senats kann auch nicht eine ungleiche Risikoverteilung zwischen Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner entgegengehalten werden. Dem Unterhaltsschuldner stehen neben dem bei Abänderungsklagen möglichen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung analog § 769 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1986 a.a.O. S. 794) mehrere Wege zur Verfügung, dem Entreicherungseinwand des Unterhaltsgläubigers zu entgehen. So kann er etwa die Bereicherungsklage schon erheben, ohne zuvor die Abänderung des alten Titels abzuwarten, oder die Abänderungsklage auch hilfsweise mit einer Klage auf künftige Rückzahlung der während der Dauer des Abänderungsverfahrens zuviel gezahlten Unterhaltsbeträge verbinden (vgl. BGHZ 118 aaO, 391). Damit ist dem Interesse des Unterhaltsschuldners ausreichend Rechnung getragen.
b) Nach § 819 Abs. 1 i.V.m. 818 Abs. 4 BGB haftet der Bereicherungsempfänger verschärft bereits ab dem Zeitpunkt, zu dem er den Mangel des rechtlichen Grundes erfährt. Er muß hierfür aber das Fehlen des rechtlichen Grundes selbst und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen kennen; die bloße Kenntnis von Umständen, auf denen das Fehlen des Rechtsgrundes beruht, reicht demgegenüber nicht aus (BGHZ 118 aaO, 392 m.w.N.; zustimmend insoweit auch Kohler ZZP a.a.O. S. 45). Aufgrund des Vergleiches war der Beklagten zwar bekannt, daß ihr Eigeneinkommen nur für die Dauer von drei Jahren anrechnungsfrei bleiben konnte. Danach sollte es zeitlich und der Höhe nach gestaffelt auf ihren Unterhalt angerechnet werden, allerdings nur in Höhe des „bereinigten” Nettobetrages. Fraglich war danach, ob und gegebenenfalls mit welchem Anteil sie etwa auch die hohen Fremdbetreuungskosten für das Kind und die Kosten des ebenfalls dadurch bedingten höheren Wohnbedarfs von ihrem Nettoeinkommen vorweg absetzen durfte. Da nicht auszuschließen war, daß ihr Eigenverdienst dadurch nahezu aufgezehrt werde, war offen, wie sich ihr Unterhaltsanspruch betragsmäßig gestalten würde. Es reicht für die verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB noch nicht aus, daß die uneingeschränkte Fortgeltung der ursprünglich im Vergleich festgelegten Unterhaltshöhe in Frage gestellt war (vgl. auch OLG Zweibrücken, FamRZ 1995, 175, 176). Das Oberlandesgericht hat im Hinblick darauf zutreffend eine Bösgläubigkeit der Beklagten schon zum Zeitpunkt des Empfangs der fraglichen Unterhaltsleistungen verneint. Auch die Revision erinnert insoweit nichts.
c) Auch die Voraussetzungen einer verschärften Haftung nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB hat das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend verneint.
Nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB muß die Leistung aus einem Rechtsgrund erfolgt sein, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde und der später tatsächlich wegfällt. Sinn dieser Regelung ist, daß ein Empfänger, der von vornherein mit seiner Rückgabeverpflichtung rechnet, sich so einrichten muß, als müsse er die empfangene Leistung zurückgeben. Dabei muß sich bereits aus dem Inhalt des Rechtsgeschäfts ergeben, daß beide Parteien sich die Möglichkeit des Wegfalls des Rechtsgrundes nicht nur beiläufig, sondern besonders vergegenwärtigt haben (BGHZ 118 a.a.O. S. 393 m.N.). Das Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt, daß diese Vorschrift jedenfalls nicht auf Fälle bloßer Unterhaltsanpassung anzuwenden sei, weil hier beim Leistungsempfang keine Ungewißheit über den Wegfall des Rechtsgrundes gegeben sei, dieser vielmehr für den weitaus größten Teil der ursprünglich ausbedungenen Zahlung weiter bestehe. Außerdem würde durch eine zu ausdehnende Anwendung des § 820 BGB die in § 818 Abs. 4 BGB gewollte beschränkte Haftung des Leistungsempfängers unterlaufen.
Die Revision hält demgegenüber einen Anwendungsfall des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB für gegeben, da der Kläger nicht (nur) aufgrund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht, sondern aufgrund der getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung, mithin aufgrund eines Rechtsgeschäfts im Sinne des § 820 BGB, geleistet habe. Da im Vergleich eine ausdrückliche Regelung für den vorausgesehenen und später tatsächlich eingetretenen Fall der Wiederaufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit der Beklagten getroffen worden sei, sei ihr auch zuzumuten gewesen, sich von Anfang an auf die Notwendigkeit einer Rückzahlung des Unterhalts einzurichten.
Darin kann der Revision nicht gefolgt werden.
Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 9. Mai 1984 (a.a.O. S. 768) über die Rückforderung von aufgrund einer einstweiligen Anordnung zuviel geleistetem Unterhalt darauf abgehoben, daß es sich in Fällen dieser Art nicht um eine Vermögensverschiebung aufgrund eines Rechtsgeschäfts handele, wie es § 820 BGB fordere, weshalb auch eine analoge Anwendung ausscheide (zustimmend insoweit Olzen FamRZ 1986, 1169, 1174; a.A. Kohler ZZP a.a.O. S. 49 f., 53 und FamRZ 1988 a.a.O. 1006; M. Schwab a.a.O. S. 1571). In seiner Entscheidung in BGHZ 118 a.a.O. S. 393, in der es wie hier um einen Prozeßvergleich ging, konnte der Senat offen lassen, ob § 820 BGB nach seinem Sinn und Zweck überhaupt auf Unterhaltsvereinbarungen, die immer unter dem Vorbehalt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage stehen, anwendbar sei. Die Frage ist nunmehr dahin zu beantworten, daß § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB auch im Falle eines Prozeßvergleichs über einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist.
Rechtsgrund für die gezahlten Unterhaltsbeträge war nicht der (nachträglich abgeänderte) Prozeßvergleich, sondern die gesetzliche Unterhaltspflicht, die sich aus den §§ 1570, 1573 BGB ergab. Dieser Rechtsgrund wurde durch den geschlossenen Vergleich nicht ausgewechselt, sondern nur auf eine weitere schuldrechtliche Grundlage gestellt und mit einem vollstreckungsfähigen Titel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) versehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. September 1979 – IVb ARZ 30/79 – FamRZ 1979, 1005 und vom 24. Januar 1990 – XII ZB 143/89 FamRZ 1990, 867; Mertens FamRZ 1994, 601, 603). Der Vergleich hatte lediglich eine Modifizierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Höhe und dem zeitlichen Umfang nach zum Inhalt, und zwar im wesentlichen dergestalt, daß er die gesetzlich an sich vorgegebenen Anrechnungsbestimmungen des § 1577 Abs. 1 und Abs. 2 BGB auf die besonderen Verhältnisse der Parteien abstimmte. Die gesetzlichen Grundvoraussetzungen der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ließ er unberührt. Mit diesem Fall einer gesetzlich vorgegebenen, lediglich vertraglich modifzierten Unterhaltspflicht sind die Fälle des § 820 Abs. 1 BGB nicht vergleichbar, in denen die Parteien die Vermögensverschiebung aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung vornehmen (Olzen aaO). Vergleichbar damit wäre allenfalls ein Unterhaltsanspruch, der schon dem Grunde nach nur auf einer vertraglichen Vereinbarung beruht. Wesensbestimmend für § 820 BGB ist ferner, daß die Parteien vermittels des Rechtsgeschäfts einen bestimmten Erfolg herbeiführen wollen oder aus einem bestimmten Rechtsgrund leisten, dabei aber das Scheitern des Rechtsgeschäfts oder den Wegfall des Rechtsgrundes als möglich in Betracht ziehen und dennoch in Kauf nehmen. Auch dies findet keine Parallele in einem Vergleich über den gesetzlichen Unterhalt, der lediglich in Teilbereichen vertraglich modifiziert wird.
Außerdem muß die von den Parteien beiderseits in Betracht gezogene Ungewißheit über den Erfolgseintritt oder den Wegfall des Rechtsgrundes auf Umständen beruhen, die im Rechtsgeschäft selbst ihren Niederschlag gefunden haben und nicht durch sonstige, äußere Tatsachen veranlaßt sind (MünchKomm/Lieb BGB 3. Aufl. § 820 Rdn. 5 m.N. zur Rechtsprechung des RG). Die Minderung des Unterhaltsanspruchs aufgrund (teilweisen) Wegfalls der Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers ist aber ebenfalls ein bereits im Gesetz angelegter und von außen auf das Unterhaltsrechtsverhältnis einwirkender Umstand, den die Parteien hier lediglich modifiziert in ihre Vereinbarung einbezogen haben. Mit Recht hat schließlich das Oberlandesgericht ausgeführt, daß eine extensive Auslegung des § 820 BGB die in § 818 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 BGB angelegte, auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Rückforderungsklage beschränkte Haftung des Leistungsempfängers unterlaufen würde, indem sie den Zeitpunkt auf den Empfang der Leistung vorverlegt (vgl. auch OLG Zweibrücken a.a.O. S. 177; im Ergebnis auch Heiß/Heiß Handbuch des Unterhaltsrechts Bearb. April 1995 I S. 8.6).
3. Auf andere Rechtsgrundlagen kann sich der Kläger ebenfalls nicht stützen. Für einen Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB oder 826 BGB ist nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. Eine analoge Anwendung der §§ 717 Abs. 2, 945 ZPO scheidet von vornherein aus, da es sich nicht um eine einstweilige Anordnung, sondern um einen Prozeßvergleich handelt (vgl. zur einstweiligen Anordnung Senatsurteil vom 9. Mai 1984 a.a.O. S. 769).
Unterschriften
Blumenröhr, Krohn, Zysk, Hahne, Bundesrichter Gerber ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben., Blumenröhr
Fundstellen
Haufe-Index 1130428 |
NJW 1998, 2433 |
FamRZ 1998, 951 |
Nachschlagewerk BGH |
ZAP 1998, 590 |
MDR 1998, 847 |
NJ 1998, 539 |