Leitsatz (amtlich)
Eine AGB-Klausel, durch die der Ausgeber einer Kundenkreditkarte das Mißbrauchsrisiko ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Kunden auf diesen abwälzt, verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG. Dasselbe gilt für eine Klausel, durch die eine Haftung des Kunden für grobe Fahrlässigkeit über den Zeitpunkt des Eingangs der Verlustanzeige beim Kartenausgeber hinaus begründet wird.
Normenkette
AGBG §§ 9, 13; BGB § 276
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. April 1990 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt. Die Beklagte betreibt eine Verbrauchermarktkette. Sie bietet ihren Kunden die Möglichkeit, mit der „massa-card” in allen Märkten der Kette innerhalb eines Kreditrahmens von 2.000 DM bargeldlos einzukaufen. Die Kartenverwendung erfolgt unterschriftslos unter Angabe einer persönlichen, mindestens vierstelligen Geheimnummer. Der Ausgleich des Saldos ist nach Wahl des Kunden entweder zum 15. des Folgemonats oder gegen Gebühr in monatlichen Teilbeträgen von 100 DM vorzunehmen.
Der Kläger wendet sich im Verfahren nach § 13 AGBG gegen die Zulässigkeit folgender Klauseln, die die Beklagte in ihren Vertragsbedingungen für die Ausgabe der Kreditkarte verwendet:
a) Ziffer 5 der Vertragsbedingungen lautet:
„Werden die Zahlungsverpflichtungen nicht Vertrags- und fristgerecht erfüllt, so ist die M. AG ermächtigt, der Schutzgemeinschaft für Allgemeine Kreditsicherheit (Schuf a) Daten des Schuldners zu übermitteln.”
b) Nach einem mit „Haftung” überschriebenen Abschnitt der Vertragsbedingungen ist der Kreditkarteninhaber verpflichtet, bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen der Kreditkarte den Verlust sofort schriftlich oder telefonisch anzuzeigen. Anschließend heißt es:
„Ab dem Tage des Eingangs der Verlustanzeige bei der M. AG entfällt die Haftung des Karteninhabers für mißbräuchliche Verwendung der abhanden gekommenen Karte, ausgenommen grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Karteninhabers.”
Das Landgericht (EWiR 1988, 841) hat der Beklagten die Verwendung der Schufa-Klausel untersagt und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht (NJW-RR 1990, 822) hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Revision der Beklagten hat der Senat nur insoweit angenommen, als sie sich gegen das Verbot der Verwendung der Haftungsklausel richtet.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat die Haftungsklausel nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG für unwirksam gehalten und dazu ausgeführt: Die Klausel begründe eine verschuldensunabhängige Haftung des Kunden für eine mißbräuchliche Verwendung der Kreditkarte bis zum Eingang der Verlustanzeige. Dies widerspreche der gesetzlichen Risikoverteilung. Ohne die Haftungsregelung würde nämlich die Beklagte – soweit den Karteninhaber an der mißbräuchlichen Verwendung kein Verschulden treffe – das Mißbrauchsrisiko tragen müssen, weil es zu keiner Leistungserbringung an den Kunden komme. Zwar liege das Mißbrauchsrisiko grundsätzlich in der Sphäre des Kunden und werde bis zur Verlustmeldung weitgehend von ihm beherrscht. Da die Beklagte aber das Risiko aus eigenem wirtschaftlichen Interesse mitveranlaßt habe und im Gegensatz zu ihren Kunden über bessere Versicherungsmöglichkeiten verfüge, stelle jedenfalls eine schuldunabhängige Risikoabwälzung ohne betragsmäßige Beschränkung eine unangemessene, mit Treu und Glauben unvereinbare Benachteiligung des Kunden dar. Dies gelte auch, soweit die Klausel bei grob fahrlässigem Verhalten des Kunden den Fortbestand der Kundenhaftung noch nach Eingang der Verlustanzeige vorsehe.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision sind unbegründet. Die beanstandete Haftungsklausel ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam. Sie bestimmt in Umkehrung des dispositiven Gesetzesrechts eine pauschale, durch schutzwürdige Interessen der Beklagten nicht gedeckte Risikoabwälzung zu Lasten des Vertragspartners und benachteiligt diesen damit unangemessen.
1. Nach § 9 Abs. 1 AGBG sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG). Von maßgeblicher Bedeutung ist insoweit, ob die dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebotes darstellt (vgl. BGHZ 89, 211 m.w.Nachw.). Dabei brauchen Grundgedanken eines Rechtsbereichs nicht in Einzelbestimmungen formuliert zu sein. Es reicht aus, daß sie in allgemeinen, am Gerechtigkeitsgedanken ausgerichteten und auf das betreffende Rechtsgebiet anwendbaren Grundsätzen ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BGHZ 96, 103, 109).
a) Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG zu Recht bejaht.
Es ist ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, daß eine Verpflichtung zum Schadensersatz regelmäßig nur bei schuldhaftem Verhalten besteht. Dieser allgemeine Grundsatz des Haftungsrechts gilt als Ausdruck des Gerechtigkeitsgebotes gleichermaßen für vertragliche wie für gesetzliche Ansprüche. Dem steht nicht entgegen, daß der Gesetzgeber für einzelne, näher umschriebene Ausnahmetatbestände (vgl. etwa § 833 BGB, § 7 StVG, § 19 LuftVG) eine Gefährdungshaftung für geboten erachtet hat (vgl. BGHZ 51, 91, 98 zur Produzentenhaftung; BGHZ 54, 332, 336 zur Amtshaftung; BGH, Urteil vom 23. Januar 1975 – VII ZR 137/73 = NJW 1975, 685; Urteil vom 6. Oktober 1982 – VIII ZR 201/81 = NJW 1983, 159, 162 zum Automatenaufstellvertrag).
b) Die beanstandete Klausel weicht von diesem wesentlichen Grundgedanken des Haftungsrechts ab. Nach der „kundenfeindlichsten” Auslegung der angegriffenen Regelung, von der für die Inhaltskontrolle nach §§ 9, 13 AGBG auszugehen ist (vgl. BGHZ 91, 55, 61; 95, 362, 366), hat der Kunde das Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Karte bis zum Tag des Eingangs der Verlustanzeige bei der Beklagten auch dann zu tragen, wenn er alle ihm zumutbaren Vorkehrungen gegen einen Kartenmißbrauch getroffen hat und ihm daher ein Verschuldensvorwurf nicht gemacht werden kann. Dies widerspricht der Haftungsverteilung, wie sie sich ohne die Haftungsregelung aus den maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Zu Unrecht meint die Revision, das Mißbrauchsrisiko liege auch nach den gesetzlichen Vorschriften beim Karteninhaber, da die Kreditkarte als qualifiziertes Legitimationspapier gemäß § 808 BGB ausgestaltet und auf Beschleunigung und Erleichterung des Zahlungsverkehrs ausgerichtet sei.
aa) Die Tatsache, daß der zwischen der Beklagten und ihren Kunden geschlossene Kreditkartenvertrag keinem gesetzlichen Leitbild entspricht, steht einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht entgegen (BGHZ 104, 82, 90). Er ist ein Vertrag eigener Art (§ 305 BGB), durch dessen Abschluß zunächst – von der Verpflichtung zum Schutz vor Mißbrauch der Karte abgesehen – keine unmittelbaren gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien ausgelöst werden. Es handelt sich um einen Rahmenvertrag, der dem Kunden nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen (Unterzeichnung der Kreditkarte durch den Inhaber, Verwendung unter Angabe der Geheimnummer) einen Anspruch verschafft, bei der Beklagten Waren im Wege des Kreditkaufs zu erwerben. Der Schwerpunkt des Vertrages liegt danach in einer vorweggenommenen Stundung der jeweils noch zu begründenden Kaufpreisforderung der Beklagten; daneben regelt er im einzelnen die Zahlungsmodalitäten.
bb) Vor diesem rechtlichen Hintergrund würde – wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat – das Mißbrauchsrisiko ohne die umstrittene Haftungsklausel die Beklagte treffen, wenn die Kreditkarte dem berechtigten Inhaber unverschuldet abhanden gekommen ist. Verlangt die Beklagte von ihm nach mißbräuchlicher Verwendung der Karte den Ausgleich des Saldos, macht sie nichts anderes als ihre Kaufpreisforderung geltend. Die Berechtigung dieser Forderung setzt indessen voraus, daß sie mit dem rechtmäßigen Karteninhaber einen Kaufvertrag geschlossen und die danach geschuldete Leistung an ihn erbracht hat. Fehlt es daran, wie im Falle einer Kartenbenutzung durch unbefugte Dritte, erlangt die Beklagte keine Kaufpreisforderung gegen den Karteninhaber. Liegt kein Verschulden des Karteninhabers vor, steht ihr gegen ihn auch kein vertraglicher oder deliktischer Schadensersatzanspruch zu.
cc) Der Hinweis der Revision auf § 808 BGB geht schon deshalb fehl, weil die massa-card kein Leistungsversprechen im Sinne dieser Vorschrift enthält und die Vertragsbedingungen der Beklagten im übrigen eine Belastung des Kundenkontos für Kreditkäufe Dritter nicht vorsehen.
2. Das haftungsrechtliche Verschuldensprinzip kann allerdings abbedungen werden. Geschieht dies durch eine individualvertragliche Regelung, ist diese – in den Grenzen der §§ 138, 242 BGB – vom Grundsatz der Vertragsfreiheit gedeckt. Dagegen ist die formularmäßige Begründung einer verschuldensunabhängigen Risikohaftung, wie sie die von der Beklagten verwendete Haftungsklausel vorsieht, grundsätzlich nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Oktober 1982 – VII ZR 334/80 = NJW 1983, 162; Urteil vom 29. Februar 1984 – VIII ZR 350/82 = NJW 1985, 53, 54 zum Automatenaufstellvertrag; OLG Celle EWiR 1987, 735; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 2. Aufl. 1989 § 9 Rdn. H 2). Sie kann nur ausnahmsweise wirksam vereinbart werden, wenn sie durch höherrangige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juni 1979 – VIII ZR 224/78 = NJW 1979, 1886, 1887) oder die den Vertragspartner benachteiligende Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht durch Gewährung anderer rechtlicher Vorteile kompensiert wird (vgl. BGHZ 82, 238, 240 f.).
a) Die Revision sieht einen für die Bewertung der Interessenlage ausschlaggebenden Umstand darin, daß die Beklagte nach Aushändigung der Karte an den Kunden über keinerlei Einflußmöglichkeiten mehr verfüge und von diesem Zeitpunkt an allein der Kunde das Mißbrauchsrisiko beherrsche. Deshalb ist es nach ihrer Ansicht nicht unangemessen, diesem auch das Risiko aufzuerlegen: Das Berufungsgericht habe der Beklagten in diesem Zusammenhang unter dem Gesichtspunkt der Risikoveranlassung zu Unrecht vorgehalten, daß sie die Karte überhaupt herausgebe. Auf die Versicherbarkeit des Risikos komme es bei der vorliegenden Haftungsregelung nicht an.
b) Dem kann nicht gefolgt werden. Besondere Interessen der Beklagten, die die vom Verschuldensprinzip abweichende AGB-Regelung noch als angemessenen Interessenausgleich erscheinen lassen, bestehen nicht.
Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Beherrschbarkeit des Risikos ein wesentlicher Aspekt bei der Inhaltskontrolle von Haftungsregelungen sein kann (vgl. dazu allgemein Soergel/Stein, BGB, 11. Aufl. § 9 AGBG Rdn. 26 m.w.Hinw.; MünchKomm-Kötz, BGB, 2. Aufl., Band 1, § 9 AGBG Rdn. 10). Die Haftung nach Gefahrbereichen (Sphärenhaftung) beruht auf der Erwägung, daß auf einen Vertragsteil diejenigen Risiken abgewälzt werden dürfen, die ihre Ursache ausschließlich in seiner Sphäre haben und vom anderen Vertragsteil nicht beherrscht werden können.
Ob und unter welchen Voraussetzungen der Gedanke der Risikobeherrschung die formularmäßige Auferlegung einer verschuldensunabhängigen Mißbrauchshaftung zu rechtfertigen vermag, ist für entsprechende Klauseln in Kreditkartenverträgen der hier zu beurteilenden Art von der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – bislang nicht entschieden worden. Auf den Gesichtspunkt der Beherrschbarkeit des Risikos haben Rechtsprechung und Literatur insbesondere bei der Beurteilung der bis zum Jahre 1988 geltenden Fassung der „Bedingungen für den Scheckverkehr” und der „Bedingungen für den ec-Service” abgestellt (Abdruck bei Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz, 16. Aufl. 1988, Bankbedingungen 3). Nach diesen – zwischenzeitlich geänderten (vgl. WM 1988, 1741 f.) – Bestimmungen, in denen das Landgericht vorliegend einen geeigneten Vergleichsmaßstab für die Angemessenheit der Haftungsklausel gesehen hat, hatte der Banckunde/Kontoinhaber alle Folgen und Nachteile des Abhandenkommens, der mißbräuchlichen Verwendung und Fälschung der ec-Karte und der ec-Vordrucke zu tragen (Ziff. 11 der Bedingungen für den Scheckverkehr; Ziff. 7 der Bedingungen für die ec-Karte, jeweils a.F.). Diese völlige Abwälzung des Mißbrauchsrisikos auch für den Fall unverschuldeten Abhandenkommens ist z.T. deshalb als mit § 9 AGBG vereinbar angesehen worden, weil die Folgen des Mißbrauchs dem Verantwortungsbereich des Kunden zuzuordnen seien (vgl. OLG Hamm WM 1985, 1032, 1033; OLG Frankfurt NJW 1990, 1184, 1185; LG Wuppertal NJW 1988, 500; LG Saarbrücken NJW 1987, 2381, 2382; LG Köln NJW-RR 1988, 368 und 430; wohl auch OLG Düsseldorf WM 1985, 1030; Bieber WM 1987, Sonderbeilage Nr. 6, S. 13, 14; Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl. Rdn. 847 a zu Ziff. 7 ecB; Erman/Hefermehl, BGB, 8. Aufl., § 9 AGBG Rdn. 300 zu Ziff. 11 Scheckbedingungen; a.A.: LG Essen NJW 1988, 76; Koller NJW 1981, 2431, 2438 zu Ziff. 11 Scheckbedingungen; Hadding, FS Pleyer 1986, S. 39; Joost DB 1989, 1657; Horn in Wolf/Horn/Lindacher, aaO § 23 Rdn. 682; wohl auch Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 6. Aufl. Anhang §§ 9–11 Rdn. 610, 616).
Der Bundesgerichtshof hat bisher lediglich für die AGB von Kreditkartenunternehmen entschieden, daß diese das Risiko der Fälschung von Belastungsbelegen durch Bedienstete von Vertragsunternehmen nicht auf den Karteninhaber abwälzen dürfen, weil ein derartiges Risiko der Sphäre des Kartenunternehmers zuzurechnen ist (BGHZ 91, 221, 224).
Es kann letztlich offenbleiben, ob die zur Wirksamkeit der – alten – Scheck- und Scheckkartenbedingungen angestellten Erwägungen sich auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt übertragen lassen und ob ihnen überhaupt gefolgt werden kann. Allein das Interesse der Beklagten, in der Sphäre ihrer Kunden liegende Risiken von sich abzuwälzen, ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht geeignet, einer uneingeschränkten formularmäßigen Zufallshaftung des Kunden zur Wirksamkeit zu verhelfen. An solchen Umständen fehlt es hier. Im Rahmen der Interessenabwägung lassen vielmehr folgende Gesichtspunkte die Unangemessenheit der Risikoabwälzung deutlich werden:
aa) Die unbeschränkte Risikoverlagerung auf den Karteninhaber begegnet schon deshalb Bedenken, weil letztlich die Beklagte das Mißbrauchsrisiko veranlaßt hat. Dabei geht es nicht darum, der Beklagten – wie die Revision meint – die Herausgabe der Kreditkarte als solche vorzuwerfen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, daß die Beklagte mit der Einrichtung des Kreditkartensystems ein Verfahren eingeführt hat, das in erhöhtem Maße mißbrauchsanfällig ist und auf dessen Ausgestaltung der Kunde keinen Einfluß hat. Die Berechtigung des jeweiligen Karteninhabers wird ausschließlich anhand einer u.U. nur vierstelligen Geheimnummer überprüft. Eine Unterschriftsleistung des Karteninhabers als zusätzliches Kontroll- und Sicherungsmittel ist nicht vorgesehen. Einem Dritten, der einen Mißbrauch der Karte im Auge hat, ist es daher möglich, den Kunden etwa beim Eintippen der Geheimnummer an der Kasse zu beobachten und sich die Nummer zu merken. Nach einem Diebstahl, der auch bei sorgfältiger Aufbewahrung nicht auszuschließen ist, kann die Karte aufgrund des unzureichenden Kontrollsystems jedenfalls solange unter Angabe der ausgespähten Geheimnummer verwendet werden, bis der Diebstahl bemerkt und der Beklagten angezeigt wird.
Die Unausgewogenheit der Klausel wird auch daran deutlich, daß eine eigene Haftung der Beklagten in den Vertragsbedingungen in keinem Falle – nicht einmal bei für sie erkennbarem Mißbrauch der Kreditkarte – vorgesehen ist.
bb) Entscheidend gegen die Zulässigkeit der Haftungsklausel spricht auch, daß das auf den Karteninhaber verlagerte Risiko mangels betragsmäßiger Haftungsbegrenzung für diesen unkalkulierbar ist (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 6. Juli 1988 – VIII ARZ 1/88 = WM 1988, 1338, 1341; Joost aaO S. 1662). Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, die Mißbrauchshaftung sei auf den Kreditrahmen von 2.000 DM beschränkt. Dies läßt sich weder den Vertragsbedingungen der Beklagten entnehmen, noch liegt es in der Natur der Sache. Die Beklagte hat keine Verpflichtung übernommen, Überschreitung des Kreditrahmens nicht zu dulden. Sie geht vielmehr selbst davon aus, daß der Karteninhaber seine Vertragspflichten auch dadurch verletzen kann, daß er den vereinbarten Kreditrahmen überschreitet. Das ist dann auch einem unbefugten Dritten möglich.
cc) Für die Angemessenheit der Verteilung des Mißbrauchsrisikos und die darauf basierende Rechtsstellung des Vertragspartners ist auch die vom Berufungsgericht hervorgehobene Risikostreuung auf seiten der Beklagten und die Versicherbarkeit dieses Risikos von Bedeutung (vgl. dazu BGHZ 103, 316, 326; BGH, Urteil vom 22. Mai 1968 – VIII ZR 133/66 = NJW 1968, 1718, 1720; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher aaO § 9 Anmerkung H 3; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen aaO § 9 Rdn. 107, 108; MünchKomm-Kötz aaO Rdn. 8; Koller aaO S. 2438; Joost aaO S. 1660). Dies gilt entgegen der Ansicht der Revision nicht nur bei der Inhaltskontrolle von Freizeichnungsklauseln, sondern allgemein bei der formularmäßigen Zuordnung von Haftungsrisiken.
dd) Die in der Risikoabwälzung liegende Benachteiligung des Kunden wird nicht durch Gewährung anderweitiger Vorteile kompensiert. Davon wäre auszugehen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch vorteilhafte Regelungen im Ergebnis aufgehoben und er gegenüber dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht schlechter gestellt wird (vgl. BGHZ 83, 169, 177; Soergel/Stein aaO Rdn. 29; Erman/Hefermehl aaO Rdn. 14). Die dem Kunden eingeräumten Zahlungsmodalitäten stellen bei objektiver Betrachtung jedoch keinen nennenswerten Vorteil für ihn dar. Der Kunde ist – nach seiner Wahl – verpflichtet, sein Schuldenkonto entweder bis zum 15. des Folgemonats in vollem Umfang auszugleichen oder den Schuldbetrag gegen eine monatliche Gebühr von 7 DM in monatlichen Teilbeträgen abzuzahlen. Soweit dem Kunden dabei Zinsvorteile entstehen, sind diese aufgrund des Zahlungsziels oder der erhobenen Gebühr so minimal, daß sie die verschuldensunabhängige unbeschränkte Mißbrauchshaftung jedenfalls nicht zu kompensieren vermögen. Die Einrichtung der Kundenkreditkarte dient vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ganz überwiegend dem Interesse der Beklagten. Die Kreditkarte schafft sowohl zusätzliche Kaufanreize als auch eine stärkere Bindung an die Warenhäuser der Beklagten.
c) Es ist schließlich nicht ersichtlich, daß der Kreditkartenvertrag ohne die beanstandete Haftungsklausel für die Beklagte nicht durchführbar wäre. Ein Interesse der Beklagten an der Rationalisierung des Geschäftsablaufs rechtfertigt es nicht, den Kunden undifferenziert und unbeschränkt für alle denkbaren Mißbrauchsfälle einstehen zu lassen.
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Beklagten die Verwendung der Klausel auch insoweit untersagt, als darin der Fortbestand der Kundenhaftung nach Eingang der Verlustanzeige geregelt wird. Mit der Verlustanzeige wird die Beklagte in die Lage versetzt, eine durch die vorausgegangene grobe Fahrlässigkeit des Kunden verursachte Gefahr zu neutralisieren. Es liegt allein in der Hand der Beklagten, durch unverzügliche Sperrung der Karte einen Mißbrauch zu verhindern. Hierzu ist die Beklagte auch verpflichtet. Kommt es dennoch zu einem Mißbrauch, ist hierfür nicht mehr ein grob fahrlässiges Verhalten des Kunden, sondern eine Pflichtverletzung der Beklagten ursächlich. Die Beklagte kann diese Pflichtverletzung nicht unter Hinweis auf ein vorausgegangenes Verschulden des Kunden für unbeachtlich erklären.
Unterschriften
Schimansky, Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder
Fundstellen
Haufe-Index 884747 |
BGHZ |
BGHZ, 238 |
BB 1991, 1146 |
NJW 1991, 1886 |
Nachschlagewerk BGH |
ZIP 1991, 792 |
JZ 1991, 1141 |
ZBB 1991, 182 |