Entscheidungsstichwort (Thema)

Auswirkungen des Mitbestimmungsgesetzes auf die Bildung von Aufsichtsratsausschüssen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Mitbestimmungsgesetz regelt (abgesehen von MitbestG § 27 Abs 3) nicht die Bildung, Zusammensetzung und Organisation von Ausschüssen des Aufsichtsrats. Seine Vorschriften sind daher weder unmittelbar noch entsprechend auf Ausschüsse anwendbar.

2. Den Gesellschaften steht es jedoch frei, im gesellschaftsrechtlich zulässigen Rahmen für die Ausschüsse ähnliche Regelungen zu treffen, wie sie das Gesetz für den Gesamtaufsichtsrat vorgeschrieben hat.

3. Solche Regelungen sind daher nicht schon deshalb unzulässig, weil sie unter bestimmten Umständen dazu führen können, das im Gesetz selbst angelegte leichte Übergewicht der Anteilseigner auch in den Ausschüssen zur Geltung zu bringen; unzulässig sind sie nur, wenn sie dazu herhalten, zwingendes Mitbestimmungsrecht nach dessen Sinn und Zweck zu unterlaufen oder zu umgehen.

4. Der Aufsichtsrat kann daher auch in einem mitbestimmten Unternehmen durch Geschäftsordnung dem jeweiligen Vorsitzenden des Personalausschusses bei Stimmengleichheit das Recht zum Stimmentscheid zuweisen.

 

Orientierungssatz

(Zum Behinderungsverbot des MitbestG § 26 S 1)

Das Behinderungsverbot des MitbestG § 26 S 1 schützt nur die tatsächliche Amtsausübung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer.

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. März 1981 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die beklagte Aktiengesellschaft unterliegt mit mehr als 10.000 Arbeitnehmern dem Mitbestimmungsgesetz von 1976. Der Kläger gehört als von den Arbeitnehmern gewähltes Mitglied dem Aufsichtsrat an.

In der Sitzung vom 22. März 1979 beschloß der Aufsichtsrat auf Vorlage mit 14 gegen zwei Stimmen, einen Personalausschuß zu bilden, dem je zwei Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer und der Anteilseigner angehören und der unter anderem über Abschluß, Änderung, Aufhebung und Kündigung der Anstellungsverträge mit Vorstandsmitgliedern entscheiden soll. Zu Punkt 3 der Vorlage wurde mit acht Stimmen gegen sieben Gegenstimmen (darunter des Klägers) und einer Enthaltung folgendes beschlossen:

„Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, so hat der Ausschuß-Vorsitzende bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, zwei Stimmen.”

Anschließend wählte der Aufsichtsrat die vier Ausschußmitglieder, darunter seinen Vorsitzenden zum Vorsitzenden des Ausschusses.

Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß der Beschluß vom 22. März 1979 insoweit nichtig sei, als er dem Vorsitzenden des Personalausschusses für den Fall zweimaliger Stimmengleichheit bei der zweiten Abstimmung ein doppeltes Stimmrecht gewährt. Er vertritt den Standpunkt, diese Regelung sei mit dem Mitbestimmungsgesetz unvereinbar, weil sie die Stellung der Anteilseigner verstärke und deshalb den Vorstellungen des Gesetzgebers von der gleichberechtigten und gleichgewichtigen Teilnahme der Anteilseigner und der Arbeitnehmer an den Entscheidungen im Unternehmen zuwiderlaufe. § 29 Abs. 2 MitbestG – Stichentscheid für die Aufsichtsratsvorsitzenden – sei als Ausnahme vom Paritätsgrundsatz streng auf Abstimmungen im Plenum zu beschränken, an denen alle Mitglieder und darum alle vom Gesetz berücksichtigten Interessengruppen beteiligt seien. Auf Ausschüsse lasse er sich nicht übertragen, zumal dort, anders als im Gesamtaufsichtsrat, nicht die Funktionsfähigkeit des Unternehmens auf dem Spiel stehe; sei eine Entscheidung wegen Stimmengleichheit nicht möglich, so könne der Ausschuß sie immer an das Plenum zurückverweisen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, möchte der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

 

Entscheidungsgründe

I. Nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts (Urteilsabdr. DB 1981, 929 = WM 1981, 413) hat der Kläger als Mitglied des Aufsichtsrats der Beklagten ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob die gegen seinen Widerspruch im Aufsichtsrat beschlossene Regelung zu Punkt 3 Satz 2 der Vorlage vom 22. März 1979 – zweites Stimmrecht für den Vorsitzenden des Personalausschusses – rechtsgültig ist oder nicht. Hierfür ist die Gesellschaft die richtige Beklagte, weil der Aufsichtsrat den Beschluß als ihr Organ gefaßt hat, die Beklagte ihn verteidigt und sie, wenn ihr Standpunkt richtig ist, durch eine auf ihm beruhende Entscheidung des Personalausschusses berechtigt und verpflichtet werden kann (vgl. Mertens in Köln. Komm. z. AktG § 108 Anm. 78, 79).

II. Sachlich hält das Berufungsgericht die vom Kläger beanstandete Regelung für wirksam. Es hat sich damit der im wissenschaftlichen Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung angeschlossen, daß es weder aktienrechtlich noch mitbestimmungsrechtlich verboten ist, dem Vorsitzenden eines Aufsichtsratsausschusses bei Stimmengleichheit eine Zweitstimme zu geben (vgl. die Nachw., auch zur Gegenmeinung, bei Hanau/Ulmer, MitBestG, 1981, § 25 Rdn. 136). Dem ist zuzustimmen.

1. Aktienrechtlich ist die Zulässigkeit eines Stichentscheids durch den Ausschußvorsitzenden nahezu einhellig anerkannt. So besteht weitgehend Einigkeit darüber, daß der Gesetzgeber, wie sich der Entstehungsgeschichte des Aktiengesetzes 1965 eindeutig entnehmen läßt, die Zusammensetzung der Ausschüsse – insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung von Arbeitnehmervertretern – bewußt nicht geregelt hat. Die Gründe hierfür liegen darin, daß er eine schematische Gleichbehandlung der Ausschüsse nicht für sachgerecht hielt und ihm dieser Punkt angesichts der Tatsache, daß alle wichtigen Entscheidungen dem Gesamtaufsichtsrat vorbehalten bleiben, auch nicht bedeutsam genug erschien, zumal willkürliche Benachteiligungen ohnehin als unzulässig gelten (Ausschußbericht zu § 107, abgedr. bei Kropff, AktG 1965, S. 150 f). Ebenso ist die Aufstellung von Verfahrensregeln für die Ausschüsse den einzelnen Gesellschaften überlassen geblieben.

Damit ist auch Raum für Regelungen, die bei Stimmengleichheit einem Ausschußvorsitzenden ein Zweitstimmrecht zubilligen. Ein Verstoß gegen den aktienrechtlichen Grundsatz der individuell gleichen Berechtigung und Verantwortung aller Aufsichtsratsmitglieder (der nicht mit einer gruppenmäßigen Gleichbehandlung im Sinne eines „Bänkeprinzips” zu verwechseln ist, vgl. BGHZ 64, 325, 330 f; Ausschußbericht zu §§ 90 u. 107 AktG, Kropff aaO S. 118, 148) wird in solchen Bestimmungen mit Recht nicht gesehen; denn sie dienen lediglich dazu, die Arbeits- und Entscheidungsfähigkeit des Kollegialorgans auch für den Fall zu gewährleisten, daß es zu einer sonst nicht sogleich aufzulösenden „Pattsituation” kommt (vgl. Mertens aaO § 107 Anm. 46, 84, § 108 Anm. 38 m.w.N.).

2. An dieser Rechtslage hat das Mitbestimmungsgesetz von 1976 nichts Wesentliches geändert. § 29 Abs. 2 MitbestG räumt nunmehr dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats bei wiederholter Stimmengleichheit im Plenum ausdrücklich eine Zweitstimme ein. Diese Vorschrift ist auf die besondere, im Gesetz selbst angelegte Schwierigkeit zugeschnitten, daß ein Mehrheitsbeschluß an der paritätischen Besetzung des Gesamtaufsichtsrats scheitern kann. Auf den aktienrechtlichen Stichentscheid zur Auflösung gelegentlicher Pattsituationen in einem Ausschuß ist sie weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Das schließe jedoch nicht aus, einen solchen Stichentscheid, wie bisher, durch eine aktienrechtlich zulässige Regelung im Rahmen des § 107 Abs. 3 AktG vorzusehen (Rittner, DB 1980, 2493, 2500 f; Hanau/Ulmer aaO m.w.N.). § 27 Abs. 3 MitbestG, der sich mit der Bildung und Zusammensetzung des sogenannten Vermittlungsausschusses befaßt, läßt sich wegen seines engen Zusammenhanges mit der Wahl des gesetzlichen Vertretungsorgans (§ 31 Abs. 3 MitbestG) ebenfalls nicht auf sonstige Ausschüsse übertragen. Von dieser Sonderregelung abgesehen, hat es der Gesetzgeber von 1976 wiederum vermieden, seine Bemühungen, zwischen den gegensätzlichen rechts-, wirtschafts- und sozialpolitischen Standpunkten in dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen einen Kompromiß zu finden, auch noch mit Vorschriften über Einrichtung, Zusammensetzung und Verfahren von Aufsichtsratsausschüssen zu belasten.

Das Gesetz weist insoweit auch keine Lücke auf, die etwa durch eine entsprechende Anwendung des § 27 in Verb. mit § 29 Abs. 2 MitbestG auszufüllen wäre (a.M. Säcker, Aufsichtsratsausschüsse nach dem MitbestG 1976, 1979, S. 56 ff; Reuter, AcP, 1979, 509, 533 f; vgl. auch Fitting/Wlotzke/Wißmann, MitbestG, 2. Aufl., § 29 Anm. 39 ff). Vielmehr schließt die in § 25 Abs. 1 MitbestG enthaltene Verweisung auf das Aktienrecht die grundsätzliche Gestaltungsfreiheit der Gesellschaften hinsichtlich der Bestellung und Organisation von Aufsichtsratsausschüssen nach § 107 Abs. 3 Satz 1 AktG mit ein (Mertens, AG 1981, 113, 127 ff; Lehmann, AG 1977, 14 ff und DB 1979, 2117, 2119).

3. Die Revision meint allerdings, der genau abgewogene Interessenausgleich, den der Gesetzgeber in den Lösungen der §§ 27 ff MitbestG gefunden habe, lasse keinen Spielraum mehr für unterparitätische Gestaltungen, die über den Normzweck jener Lösungen hinausgingen; er verbiete daher auch privatautonome Regelungen, die das auf Abstimmungen im Plenum zugeschnittene und an die Person des Aufsichtsratsvorsitzenden gebundene Zweitstimmrecht auf die Beschlußfassung in Ausschüssen ausdehnten. Aber soweit sich Rechtsgedanken oder „Wertungen” nicht in bestimmten Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes niedergeschlagen haben, lassen sie sich grundsätzlich weder positiv noch negativ (im Sinne eines Normierungsverbots) zur Beurteilung von Sachverhalten heranziehen, die dieses Gesetz, wie die Bildung, Besetzung und Organisation von Ausschüssen des Aufsichtsrats, ungeregelt gelassen hat und die darum im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten für freie Gestaltungen nach dem Ermessen und den Bedürfnissen der einzelnen Gesellschaften offenstehen.

Ein ganz anderer Gesichtspunkt ist der, daß solche Gestaltungen nicht dazu herhalten dürfen, zwingendes Mitbestimmungsrecht nach dessen Sinn und Zweck zu unterlaufen oder zu umgehen. Das ist bei der vorliegenden Stichentscheidsregelung nicht der Fall. Sie läßt offen, wer dem Personalausschuß vorsitzen und ob es ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer oder der Anteilseigner sein soll. Tatsächlich wird es freilich meist so sein, daß zum Vorsitzenden dieses Ausschusses, wie es üblich und auch hier geschehen ist, der Vorsitzende des Aufsichtsrats gewählt wird, der in der Regel zu den von den Anteilseignern bestellten Mitgliedern gehört. So erhalten diese Mitglieder, wenn es zu keiner Einigung oder einem gewöhnlichen Mehrheitsbeschluß kommt, die Möglichkeit, über die zweite Stimme des Vorsitzenden eine von ihnen gewünschte Entscheidung im Ausschuß durchzusetzen. Das ist aber nur eine Folge des „leichten Übergewichts”, das den Anteilseignern schon durch das Recht, den Vorsitzenden des Aufsichtsrats bei Scheitern des ersten Wahlgangs allein zu bestellen (§ 27 Abs. 2 MitbestG), in Verbindung mit dessen Zweitstimmrecht bei wiederholter Stimmengleichheit im Plenum (§ 29 Abs. 2 MitbestG) eingeräumt ist, um dem Verfassungsrecht Genüge zu tun und den Aufsichtsrat im Unternehmensinteresse funktionstüchtig zu erhalten. Gesellschaftsrechtlich zulässige Gestaltungen, die unter bestimmten Umständen dazu führen können, der Anteilseignerseite im Konfliktsfall dieses leichte Übergewicht zu sichern, sind auch mitbestimmungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 50, 290, 323 ff, 334 f).

4. Der Umstand, daß die streitige Bestimmung einen Personalausschuß betrifft, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Mit dem Gesamtaufsichtsrat, der nach § 84 AktG, § 31 MitbestG in einem besonderen Verfahren das gesetzliche Vertretungsorgan zu bestellen hat, ist auch ein solcher Ausschuß, gemessen an dem Gewicht der Entscheidungen und den Einflußmöglichkeiten auf die Unternehmensleitung, nicht vergleichbar. Das kommt schon darin zum Ausdruck, daß einem Ausschuß nur weniger wichtige Entscheidungen übertragen werden können und das Gesetz dazu Abschluß, Änderung und Auflösung von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern, nicht aber deren dem Gesamtaufsichtsrat vorbehaltene Bestellung rechnet (§ 107 Abs. 3 AktG; BGHZ 65, 190, 192 f). Zwar hängen Bestellung und Anstellung in der Regel eng zusammen. Aber die Einwirkungsmöglichkeiten eines Personalausschusses auf die Rechtsstellung von Vorstandsmitgliedern sind beschränkt. Denn abgesehen von den zeitlichen und sachlichen Grenzen des § 84 Abs. 1 und des § 87 Abs. 1 AktG darf ein Ausschuß aufgrund seiner Vertragszuständigkeit einer Entscheidung des Gesamtaufsichtsrats über die Bestellung eines Vorstandsmitglieds oder deren Widerruf nicht vorgreifen (BGHZ 79, 38). Ein solcher unzulässiger Übergriff wäre auch der Versuch, durch das Angebot oder die Vereinbarung unangemessener Vertragsbedingungen die Bestellungszuständigkeit des Plenums zu unterlaufen.

5. Ein Verstoß gegen das Verbot des § 26 Satz 1 MitbestG, Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in der Ausübung ihrer Tätigkeit zu stören oder zu behindern, wie ihn die Revision weiterhin geltend macht, liegt ebenfalls nicht vor. Denn dieses Verbot schützt lediglich die tatsächliche Amtsausübung dieser Mitglieder.

6. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war der Aufsichtsrat der Beklagten rechtlich auch nicht gehindert, dem Vorsitzenden des Personalausschusses das Zweitstimmrecht unabhängig davon zuzubilligen, ob er zugleich der Vorsitzende des Gesamtaufsichtsrats ist. Da, wie ausgeführt, für das Plenum geltende Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes, insbesondere auch § 29 Abs. 2 MitbestG, weder unmittelbar noch entsprechend auf Ausschüsse übertragbar sind, sondern es den Gesellschaften im Rahmen des Aktienrechts freisteht, inwieweit sie ähnliche Regelungen auch für die Ausschüsse treffen wollen, ist dort die Einführung eines Stichentscheids zur Wahrung der Funktionsfähigkeit nicht an die Person des Aufsichtsratsvorsitzenden gebunden.

7. Zu Unrecht beruft sich die Revision schließlich auf die Rechtsprechung des Senats über die Mindestbesetzung von Aufsichtsratsausschüssen (BGHZ 65, 190). Zwar hat der Senat gegen die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen an einen nur aus zwei Mitgliedern gebildeten Ausschuß unter anderem auch das Bedenken angeführt, in einem solchen Ausschuß könnte der einzelne mit seiner Stimme unter Umständen ein Übergewicht erhalten, das nicht mehr den Vorstellungen des Gesetzgebers von einer Kollegialentscheidung entspricht (aaO S. 192). In einem mit mindestens vier Mitgliedern besetzten Ausschuß, wie er hier allein in Betracht kommt, erlangt der Vorsitzende aber durch die Zulassung einer Zweitstimme nicht schlechthin das Übergewicht, sondern er soll diese nur bei Stimmengleichheit einsetzen können, um eine sonst nicht mögliche Entscheidung herbeizuführen und so zu vermeiden, daß sich der Gesamtaufsichtsrat mit der Angelegenheit befassen muß. Daß die Ausschußmitglieder, bevor es zu einem Stichentscheid kommt, zunächst versuchen können und sollen, im Wege kollegialer Meinungsbildung zu einem Ergebnis zu kommen, ist hierbei gerade vorausgesetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 647877

BGHZ, 144

NJW 1982, 1528

ZIP 1982, 440

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