Leitsatz (amtlich)
a) Zum Bereicherungsausgleich bei der Vollstreckung in schuldnerfremdes Vermögen, wenn der Vollstreckungsgläubiger das Vollstreckungsgut selbst ersteigert und der Versteigerungserlös gemäß § 817 Abs. 4 ZPO mit der titulierten Forderung verrechnet wird.
b) Dem Werkunternehmer, der eine von dem Auftraggeber sicherungsübereignete Sache repariert, steht gegen den Sicherungseigentümer ein Verwendungsersatzanspruch gem. § 994 BGB auch dann nicht zu, wenn der Sicherungseigentümer die Zwangsvollstreckung in das Sicherungsgut seitens des Werkunternehmers nicht durch Erhebung der Drittwiderspruchsklage verhindert, sondern erst nach erfolgter Versteigerung Anspruch auf den Erlös erhebt.
c) Dem Anspruch des Sicherungseigentümers auf den Erlös aus der durch einen weiteren Gläubiger des Sicherungsgebers durchgeführten Pfändung und Versteigerung des Sicherungsgutes steht der Einwand des Rechtsmißbrauchs (§ 242 BGB) entgegen, wenn seine durch die Übereignung gesicherte Forderung erfüllt ist.
Normenkette
BGB §§ 242, 812, 818 Abs. 2-3, §§ 823, 930, 994; ZPO §§ 771, 817 Abs. 4
Verfahrensgang
OLG Zweibrücken |
LG Frankenthal (Pfalz) |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. Januar 1986 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Finanzierungsbank, gewährte Frau Ö. am 14. November 1981 einen Kredit von 21.300,– DM zum Erwerb eines PKW Mazda 323. In dem Darlehensvertrag wurde die Sicherungsübereignung des Fahrzeuges an die Klägerin und weiter vereinbart, daß Frau Ö. zu dessen weiterer leihweiser Benutzung berechtigt sein sollte. Im Juni 1982 wurde der PKW bei einem Verkehrsunfall beschädigt und von den Eheleuten Ö. in die Werkstatt der Beklagten gebracht. Sie reparierte das Fahrzeug, nach ihrer Behauptung im Auftrag der Eheleute Ö. Der Wert der Reparaturleistungen beträgt 5.237,36 DM. Wegen ihres Werklohnanspruches in dieser Höhe zuzüglich Zinsen und Kosten erwirkte die Beklagte einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid gegen den Ehemann Ö. und ließ aufgrund dieses Titels den noch in ihrer Werkstatt stehenden PKW pfänden. Als die Klägerin durch Anwaltsschreiben vom 21. Juli 1983 unter Berufung auf ihr Sicherungseigentum die Freigabe des Wagens verlangte, bat die Beklagte den Gerichtsvollzieher, den auf den 29. Juli 1983 angesetzten Versteigerungstermin aufzuheben, und verhandelte in der Folgezeit ergebnislos mit der Klägerin über die Zahlung der Reparaturkosten. Die Klägerin lehnte auch einen Vorschlag der Beklagten, den Wagen freihändig zu veräußern, ab, u.a. mit der Begründung, sie wolle die Rechtsfolgen des § 2 AbzG vermeiden. Anfang 1984 ließ die Beklagte das Vollstreckungsverfahren fortsetzen und ersteigerte den PKW am 24. Februar 1984 selbst für 7.000,– DM, wovon 190,– DM auf die Versteigerungskosten entfielen. Der Versteigerungserlös wurde mit der titulierten Forderung verrechnet. Der Wagen wurde der Beklagten zugewiesen, die ihn anschließend ohne weiteren Gewinn veräußerte.
Die Klägerin hat, gestützt auf ihr Sicherungseigentum, die Auskehrung des Versteigerungserlöses von 7.000,– DM abzüglich 190,– DM Versteigerungskosten verlangt und deshalb die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 6.810,– DM nebst Zinsen beantragt. Die Beklagte hat Klagabweisung begehrt und sich in erster Linie auf ein Werkunternehmerpfandrecht, hilfsweise auf einen Verwendungsersatzanspruch berufen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Während des Berufungsverfahrens hat Frau Ö. den Ratenkredit bei der Klägerin getilgt. Das Berufungsgericht (sein Urteil ist abgedruckt in JZ 1986, 341) hat von dem Versteigerungserlös die Reparaturaufwendungen der Beklagten abgesetzt und daher unter Klagabweisung im übrigen die Verurteilung der Beklagten nur noch in Höhe von 1.572,24 DM aufrechterhalten. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
A. Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe wirksam Sicherungseigentum an dem von Frau Ö. gekauften Wagen erlangt. Nach dessen Versteigerung habe sie einen Bereicherungsanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) auf Auskehrung des Versteigerungserlöses gegen die Beklagte erworben. Auf diesen Anspruch sei ohne Einfluß, daß Frau Ö. im Lauf des Rechtsstreits den der Sicherungsübereignung zugrundeliegenden Kredit zurückgezahlt habe, da der nachträgliche Fortfall einer einmal eingetretenen Entreicherung des Kondiktionsgläubigers bereicherungsrechtlich ohne Belang sei. Dem Bereicherungsanspruch der Klägerin könne die Beklagte kein Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB entgegenhalten, weil der Reparaturvertrag nicht mit der Klägerin abgeschlossen worden sei und ein gutgläubiger Erwerb dieses Pfandrechts nicht in Betracht komme. Die Beklagte habe jedoch im Umfang ihrer Reparaturaufwendungen einen Verwendungsersatzanspruch gemäß § 994 BGB gegen die Klägerin. Ein derartiger Anspruch stehe zwar grundsätzlich nur dem nichtberechtigten Besitzer gegen den Eigentümer zu, während hier die Beklagte nicht nur gegenüber Frau Ö., sondern über diese auch gegenüber der Klägerin als Eigentümerin zum Besitz des Wagens berechtigt gewesen sei. Gleichwohl bejaht das Berufungsgericht einen Ersatzanspruch nach § 994 BGB, weil die Klägerin sich in der Zeit vor der Versteigerung des Wagens ausdrücklich jeder Verfügung oder Mitverfügung über ihr Eigentum enthalten, also die sogenannte Vindikationslage bewußt vermieden habe, erklärtermaßen um den Konsequenzen des § 2 AbzG auszuweichen. Nach der Versteigerung hingegen habe die Klägerin mit ihrem Verlangen nach Auskehrung des Versteigerungserlöses voll auf die wirtschaftliche Substanz ihres inzwischen untergegangenen Eigentums zugegriffen. Das könne ihr aber nicht in stärkerem Umfang gestattet sein, als es bei Fortbestand ihres Eigentums das Verlangen auf Herausgabe der Sache selbst wäre. Diese Beschränkung der Rechte der Klägerin sei durch die sachgerechte Berücksichtigung der Interessen der Beklagten als Werkunternehmerin geboten. Der Werkunternehmer sei gegenüber dem Herausgabeverlangen des Bestellers durch das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB, gegenüber demjenigen des Eigentümers durch den Verwendungsersatzanspruch des § 994 BGB einschließlich der Verwertungsmöglichkeit des § 1003 BGB gesichert. Diese Rechtsstellung könne der Sicherungseigentümer nicht dadurch schmälern, daß er bei notleidendem Werkvertrag zwischen Besteller und Unternehmer erklärtermaßen die Vindikationslage gegenüber dem Unternehmer vermeide, um anschließend nach Verwertung der Sache deren Surrogat in vollem Umfang an sich zu ziehen. Dieses Vorgehen komme wirtschaftlich der Vindikation gleich und führe dazu, daß die Rechtsstellung des Eigentümers auch in diesem Falle gleichermaßen mit dem Verwendungsersatzanspruch des Unternehmers belastet sei.
B. Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision bleibt im Ergebnis der Erfolg versagt.
I. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der auf Zahlung von 6.810,– DM gerichtete Klaganspruch der Klägerin als Ausgleich für den Verlust des Eigentums an dem Pkw zustehen kann.
Es legt im einzelnen ohne Rechtsfehler dar, daß Frau Ö. den später versteigerten Pkw wirksam an die Klägerin zur Sicherung des für die Finanzierung des Autokaufs aufgenommenen Darlehens übereignet hat; diese Frage ist unter den Parteien auch nicht mehr im Streit.
Durch die Versteigerung und die nachfolgende Zuweisung des Wagens durch den Gerichtsvollzieher an die Beklagte als Ersteigerer verlor die Klägerin ihr Eigentum zugunsten der Beklagten.
Seit der Entscheidung des Reichsgerichts vom 21. Januar 1938 (RGZ 156, 395, 398 f.) ist allgemein anerkannt, daß der Ersteher in der Zwangsvollstreckung Eigentum an den versteigerten Sachen ohne Rücksicht darauf erwirbt, ob der Vollstreckungsschuldner Eigentümer oder der Ersteher gutgläubig ist. Voraussetzung für seinen Eigentumserwerb ist nur, daß die Pfändung und die Versteigerung ordnungsgemäß erfolgen (vgl. Senatsurteil BGHZ 55, 20, 25 f.). Daß die Pfändung des im Gewahrsam der Beklagten befindlichen Pkw ordnungsgemäß erfolgte (§ 809 ZPO), ist unter den Parteien nicht streitig; Bedenken hiergegen sind ebensowenig ersichtlich wie dagegen, daß die wesentlichen Verfahrensvorschriften der Versteigerung beachtet wurden. Ein Verfahrensfehler bei der Durchführung der Versteigerung lag insbesondere nicht darin, daß der Versteigerungserlös mit der titulierten Forderung der Beklagten als Ersteherin verrechnet wurde. Zwar ist diese Verrechnung als Ausnahme vom Barzahlungsgebot des § 817 Abs. 2 ZPO nur zulässig, soweit der Erlös zur Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers zu verwenden ist (§ 817 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das war hier aber der Fall, obwohl der an die Stelle des Pkw getretene Versteigerungserlös nicht der Beklagten, sondern der Klägerin als Sicherungseigentümerin des Fahrzeugs gebührte. § 817 Abs. 4 Satz 1 ZPO hat keine materiell-rechtliche, sondern nur vollstreckungsrechtliche Bedeutung. Die Vorschrift soll bei Personengleichheit von Vollstreckungsgläubiger und Ersteher die Abwicklung erleichtern, indem das Hin- und Herzahlen von Geldbeträgen vermieden wird. Wie auch sonst im Versteigerungsverfahren findet auch im Falle des § 817 Abs. 4 ZPO eine Prüfung der materiellen Zugehörigkeit des Vollstreckungsgutes zum Schuldnervermögen und der materiellen Berechtigung am Versteigerungserlös nicht statt (HansOLG Hamburg MDR 1953, 103; Lüke AcP 153, 544 Fßn. 44 und 547 Fßn. 57; v. Gerkan MDR 1962, 784, 785 und NJW 1963, 1140, 1141; Schönke-Baur 10. Aufl. 1978, § 27 IV 1; Mohrbutter, Handbuch des gesamten Vollstreckungs- und Insolvenzrechts, 2. Aufl. 1974, § 15 VII; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. 1981, § 817 Rdnr. 14 Fßn. 21; Zöller/Stöber, ZPO, 14. Aufl. 1984, § 817 Rdnr. 12; a.M.: Schmitz NJW 1962, 853 und 2335; Pinger JR 1973, 94, 98).
II. Als Grundlage für den Zahlungsanspruch der Klägerin zieht das Berufungsgericht mit Recht § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht. Seit der bereits erwähnten Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 156, 395, 399 f.) entspricht es ebenfalls gefestigter Rechtsprechung, daß der Gläubiger, der in eine schuldnerfremde Sache vollstreckt und den Versteigerungserlös zugewiesen erhält, dem Eigentümer der versteigerten Sache – u.a. – nach Bereicherungsgrundsätzen gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Herausgabe des Erlöses verpflichtet ist (BGHZ 32, 240, 244 f.; 55, 20, 32; vgl. auch BGHZ 66, 150, 151; Stein/Jonas/Münzberg a.a.O. Vorbem. §§ 704 ff. Rdnr. 23 und 141, § 771 Rdnr. 73, § 805 Rdnr. 27 bei Fßn. 43, § 819 Rdnr. 8 – 10; Palandt/Thomas, 46. Aufl. 1987, § 812 Anm. 3b und 5 B a bb; Soergel/Mühl, 11. Aufl. 1985, § 812 Rdnr. 152 ff.; Erman/H. P. Westermann, 7. Aufl. 1981, § 812 Rdnr. 74; MünchKomm/Lieb, 2. Aufl. 1986, § 812 Rdnr. 269). Entsprechendes gilt in dem hier gegebenen Fall, daß die Beklagte als Vollstreckungsgläubigerin selbst die Sache ersteigerte und der Versteigerungserlös mit ihrer titulierten Forderung verrechnet wurde. Die Bereicherung der Beklagten besteht zwar nicht in dem Eigentumserwerb an dem Pkw – dieser erfolgte kraft vollstreckungsrechtlichen Hoheitsaktes und somit nicht rechtsgrundlos –, jedoch in der gemäß § 817 Abs. 4 Satz 1 ZPO angeordneten Befreiung von der Barzahlungspflicht (HansOLG Hamburg MDR 1953, 103; OLG Neustadt NJW 1964, 1802, 1803 f.; v. Gerkan MDR 1962, 784, 787 insbes. Fßn. 23; ders. NJW 1963, 1140, 1142; Stein/Jonas/Münzberg a.a.O. § 817 Rdnr. 15; Zöller/Stöber a.a.O. § 817 Rdnr. 12). Diesen Vorteil erlangte die Beklagte unmittelbar aus dem Vermögen der Klägerin, also auf deren Kosten, weil die Klägerin den Anspruch auf Zahlung des Versteigerungserlöses durch die Verrechnung mit der titulierten Forderung der Beklagten verlor. Da die Beklagte materiell-rechtlich keinen Anspruch auf Befriedigung aus schuldnerfremdem Vermögen und daher auch nicht auf die Verrechnung des Erlöses mit ihrer Forderung gegen die Vollstreckungsschuldnerin hatte, erfolgte die Befreiung von der Barzahlungspflicht der Klägerin gegenüber ohne Rechtsgrund. Die Zahlungsbefreiung kann ihrer Beschaffenheit wegen nicht herausgegeben werden, so daß gemäß § 818 Abs. 2 BGB ihr Wert zu ersetzen ist. Dieser entspricht jedenfalls dem Betrag der Klagforderung in Höhe des Versteigerungserlöses, von dem die Klägerin die Kosten der Versteigerung abgesetzt hat.
1. Das Berufungsgericht hat den Bereicherungsanspruch der Klägerin um die Reparaturaufwendungen der Beklagten in Höhe von 5.237,76 DM gekürzt. Diese Ansicht des Berufungsgerichts hält, wie der Revision einzuräumen ist, der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Das Berufungsgericht erwägt zunächst, ob die Beklagte in Höhe des Wertes ihrer Reparaturleistungen ein Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) erworben hat. Wäre dies der Fall und hätte die Beklagte deswegen vorrangige Befriedigung aus dem Versteigerungserlös verlangen können, so wäre sie der Klägerin gegenüber insoweit nicht rechtsgrundlos bereichert. Mit Recht hat jedoch das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (BGHZ 34, 122, 125 und 153 ff.; Urt. v. 4. Mai 1977 – VIII ZR 3/76 = WM 77, 710 unter II 1, insoweit in BGHZ 68, 323 nicht abgedruckt) den gutgläubigen Erwerb des gesetzlichen Pfandrechts nach § 647 BGB abgelehnt.
Für die Bestellung eines vertraglichen Pfandrechts, dessen gutgläubiger Erwerb an sich auch ohne die hier nicht erfolgte Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes grundsätzlich möglich gewesen wäre (Senatsurteile BGHZ 68, 323, 326 und 87, 274, 280), enthält das Parteivorbringen keine Anhaltspunkte, insbesondere sind die in dem Reparaturauftrag vom 23. Juni 1982 in Bezug genommenen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die möglicherweise eine Pfandrechtsbestellung vorsahen, nicht zur Akte überreicht.
b) Auch aus § 818 Abs. 3 BGB läßt sich eine Minderung der Bereicherung der Beklagten um den Wert ihrer Reparaturaufwendungen nicht herleiten. Denn der Bereicherungsanspruch der Klägerin trat an die Stelle ihres durch die Versteigerung verlorenen Eigentums an dem Pkw, und die Beklagte kann als Bereicherungsschuldnerin nicht besser gestellt sein, als sie zuvor gegenüber der Klägerin als Eigentümerin des Pkw stand (Senatsurteile BGHZ 55, 176, 179 f.; 47, 128, 130 f.). In diesem Zeitraum aber konnte die Beklagte von der Klägerin den Ersatz ihrer Reparaturaufwendungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen.
aa) Insbesondere eine Verwendungdanspruch gemäß § 994 BGB stand der Beklagten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gegen die Klägerin nicht zu.
Zwar mag es sich bei den in der Reparaurrechnung vom 23. Juni 1982 im einzelnen aufgeführten Aufwendungen der Beklagten durchweg um Verwendungen i.S. von § 994 BGB handeln (Snatsurteil BGHZ 34, 122, 127 f.; vgl. aber auch BGHZ 68, 323, 329). Voraussetzung für deren Ersatz nach § 994 BGB ist jedoch, wie das Berufungsgericht grundsätzlich auch verkennt, das Bestehen einer sogenannten Vindikationslage, d.h. daß die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin unrechtmäßige Besitzerin war (Senatsurteil BGHZ 34, 122, 128 und st. Rspr.). Daran fehlt es hier:
aaa) Das Berufungsgericht geht, ebenso wie beide Parteien in den Vorinstanzen, davon aus, daß Frau Ö. gegenüber der Klägerin als Sicherungseigentümerin jedenfalls berechtigt war, den unfallbeschädigten Wagen reparieren zu lassen. Wenn das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang davon spricht, daß die Eheleute Ö. den Werkvertrag mit der Beklagten weder im Namen noch mit Billigung der Klägerin geschlossen haben, so bezieht sich diese Wendung offensichtlich nur auf den im Juni 1982 erfolgten Vertragsschluß als solchen; die generelle Ermächtigung der Klägerin, den sicherungsübereigneten Wagen erforderlichenfalls reparieren zu lassen, wird dadurch nicht in Frage gestellt. Bei dieser Sachlage war die Beklagte, die den Reparaturauftrag angenommen hatte, nicht nur im Verhältnis zu Frau Ö., sondern auch der Klägerin gegenüber rechtsmäßige Fremdbesitzerin des Wagens (Senatsurteile BGHZ 34, 122, 128 f. und 68, 323, 324).
bbb) Im Urteil BGHZ 34, 122, 131 ff. hat der Senat entschieden, daß ein Verwendungsersatzanspruch des Besitzers auch dann entsteht, wenn er zwar zur Zeit der Verwendungen zum Besitz berechtigt war, die Vindikationslage ihm gegenüber jedoch später eingetreten ist (zustimmend BGHZ 75, 288, 292 f.). Jedoch ist auch in der Zeit nach der Reparatur des Wagens eine Vindikationslage der Beklagten gegenüber nicht eingetreten:
Dies gilt zunächst für den Zeitraum bis zur Versteigerung des Pkw. Wie das Berufungsgericht feststellt, hat Frau Ö. auch in der Folgezeit die geschuldeten Darlehensraten an die Klägerin gezahlt. Sie blieb damit der Klägerin gegenüber zum Besitz des Wagens berechtigt, das gleiche gilt für die Beklagte, deren Besitzberechtigung von derjenigen der Frau Ö. abgeleitet war (Senatsurteile BGHZ 34, 122, 128 f.; 68, 323, 329).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts änderte sich hieran auch nichts durch den Beginn der Vollstreckung in den Pkw. Das Berufungsgericht hält insoweit für entscheidend, daß die Klägerin nach Beginn der Zwangsvollstreckung und trotz Kenntnis hiervon keine der ihr als Sicherungseigentümerin zustehenden Rechte zur Verhinderung der Versteigerung des Wagens wahrgenommen, insbesondere die an sich mögliche Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) nicht erhoben hat. Ob der Sicherungseigentümer einer verkauften und finanzierten Sache, der deren Pfändung und Versteigerung durch einen Dritten nicht durch Erhebung der Drittwiderspruchsklage verhindert, sondern sich darauf beschränkt, nach der Versteigerung auf den Erlös zuzugreifen, damit die Rücktrittsfiktion des § 5 AbzG auslöst (Ostler/Weidner, AbzG, 5. Aufl. 1971, § 5 Rdnr. 95; Wangemann NJW 1958, 505; a.M.: Klauss/Ose, AbzG 1978, § 5 Rdnr. 614; Selb JZ 1959, 585, 588; MünchKomm/H. P. Westermann. § 5 AbzG Rdnr. 9 bei Fßn. 26; BGB-RGRK/Kessler, 12. Aufl. 1978, § 5 AbzG Rdnr. 6; Erman/Weitnauer/Klingsporn, 7. Aufl. 1981, § 5 AbzG Rdnr. 12; vgl. auch Senatsurteil vom 20. März 1963 – VIII ZR 130/61 = NJW 1963, 1200, 1201), bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn die Frage bejaht und daraus für den vorliegenden Fall die weitere Folge abgeleitet würde, daß Frau Ö. als Abzahlungskäuferin und Sicherungsnehmerin nunmehr der Klägerin gegenüber nicht mehr zum Besitz des Wagens berechtigt und damit die auf die Klägerin als Eigentümerin zurückgehende Legitimationskette zugunsten der Beklagten unterbrochen wäre, würde dadurch keine Vindikationslage gegenüber der Beklagten entstehen. Mit der im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens erfolgten Pfändung, insbesondere der Beschlagnahme des Pkw trat dessen öffentlich-rechtliche Verstrickung mit der Folge ein, daß die Verfügungsbefugnis nunmehr von der Klägerin als materiell-rechtlicher Eigentümerin auf den Gerichtsvollzieher als staatliches Volstreckungsorgan überging. Der materiell-rechtliche Eigentümer ist bei der Zwangsvollstreckung in ihm gehörende Sachen aufgrund eines gegen einen anderen gerichteten Titels auf das Recht der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) beschränkt; Vindikationsansprüche sind ausgeschlossen (RGZ 108, 260, 262; Staudinger/Gursky, 12. Aufl. 1980 § 985 Rdnr. 12; Soergel/Mühl, 11. Aufl. 1978, § 985 Rdnr. 16; Erman/W. Hefermehl, 7. Aufl. 1981, § 985 Rdnr. 5; Stein/Jonas/Münzberg a.a.O. § 771 Rdnr. 67; Berg NJW 1972, 1996).
Es ist mithin unzutreffend, daß das Berufungsgericht die Klägerin aufgrund von deren bewußter Untätigkeit wie eine Vindikationsgläubigerin behandelt. So lange Frau Ö. die Darlehensraten pünktlich bezahlte, war die Klägerin aufgrund der bestehenden Sicherungsabrede nicht berechtigt, zu vindizieren. Nach Beginn der Zwangsvollstreckung war das Entstehen einer Vindikationslage gar nicht möglich.
bb) Auch aus anderen Rechtsgründen stand der Beklagten ein Anspruch auf Ersatz ihrer Reparaturaufwendungen gegen die Klägerin nicht zu. Vertragliche Beziehungen zur Klägerin bestanden nicht. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheiden ebenfalls aus, weil die Beklagte die Reparaturaufwendungen aufgrund und in Erfüllung des mit den Eheleuten Ö. geschlossenen Werkvertrages machte, also kein Geschäft der Klägerin führen wollte. Aus demselben Grund kommt auch ein Bereicherungsanspruch gegen die Klägerin nicht in Betracht. Da Grundlage der Reparaturaufwendungen der Beklagten der Werkvertrag mit den Eheleuten Ö. war, stellen die Aufwendungen bereicherungsrechtlich eine „Leistung” der Beklagten (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) nur an ihre Vertragspartner, die Eheleute Ö., dar. Daß diese Leistung außerdem auch der Klägerin als Eigentümerin des Wagens wirtschaftlich zugute kam, begründete keinen Bereicherungsanspruch gegen sie (BGH Urteil vom 30. Oktober 1952 – IV ZR 89/52 = LM BGB § 812 Nr. 14; Senatsurteile BGHZ 27, 317, 326; 87, 274, 278).
c) Der Bereicherungsanspruch der Klägerin vermindert sich also nicht um die Reparaturaufwendungen der Beklagten.
2. Gleichwohl erweist sich das Berufungsurteil aus einem anderen Grunde als richtig. Unabhängig von den Reparaturaufwendungen der Beklagten scheitert nämlich ein Bereicherungsanspruch der Klägerin daran, daß die – ursprünglich durch die Übereignung des Pkw gesicherte – Darlehensforderung der Klägerin gegen Frau Ö. im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in vollem Umfang erfüllt war.
Wie bereits ausgeführt (zuvor unter 1b), trat der Bereicherungsanspruch der Klägerin an die Stelle ihres durch die Versteigerung des Pkw verlorenen Sicherungseigentums. Ebenso wie die Beklagte als Bereicherungsschuldnerin nicht besser stehen kann, als sie zuvor gegenüber der Klägerin als Eigentümerin des Pkw stand (oben unter 1b), kann der Bereicherungsvorgang auch nicht zu einer Verbesserung der Rechtsposition der Klägerin führen. Wäre der Pkw im Zeitpunkt der Tilgung des Darlehens noch nicht versteigert gewesen, dann wäre die Klägerin (über die Vereinbarung einer auflösend bedingten Sicherungsübereignung ist nichts vorgetragen – vgl. BGH Urteil vom 2. Februar 1984 – IX ZR 8/83 = WM 1984, 357, 358) aufgrund der Sicherungsabrede wenigstens schuldrechtlich zur Rüchübereignung des Wagens an Frau Ö. als Sicherungsgeberin verpflichtet gewesen. Einer Zwangsvollstreckung in das Sicherungsgut durch Gläubiger der Sicherungsgeberin hätte sie vom Zeitpunkt der Erfüllung ihrer Darlehensforderung an nicht mehr mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) begegnen können. Da mit der Tilgung des Darlehens auch der Sicherungszweck der Übereigung entfallen war, hätte die Erhebung oder Fortsetzung einer Drittwiderspruchsklage vielmehr die unzulässige Ausnutzung einer nur noch formal bestehenden Rechtsposition dargestellt (vgl. RG JW 1921, 1246 f. mit zust. Anm. Rosenberg; LG Köln DB 1981, 883 f. = MDR 1981, 592; Paulus ZZP 64, 169, 202; Mittelstein MDR 1951, 720, 721; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung, Band III § 34 II 3 und § 37 I 1a; Palandt/Bassenge, 46. Aufl. 1987, § 930 Anm. 4e bb; MünchKomm/Quack 2. Aufl. 1986, § 930 Rdnr. 95 Grunsky JuS 1984, 497, 499 f., Stein/Jonas/Münzberg a.a.O. § 771 Rdnr. 26 und 47; Jauernig, Zwangsvollstreckungs- und Konkursrecht, 17. Aufl. 1985, § 13 IV 1a; Baumann/Brehm, Zwangsvollstreckung 2. Aufl. 1982, § 13 III 5b 8). Aus denselben Gründen steht auch dem hier geltend gemachten, an die Stelle des durch die Versteigerung des Pkw verlorenen Sicherungseigentums getretenen Bereicherungsanspruch der Klägerin seit der restlosen Erfüllung ihrer Darlehensforderung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen.
Daß die Beklagte in den der Klägerin zur Sicherheit übereigneten Pkw aufgrund eines Titels nicht gegen Frau Ö., die allein Darlehensnehmerin und Sicherungsgeberin der Klägerin war, sondern nur gegen deren Ehemann vollstreckt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dem Rechtsmißbrauchseinwand gegen den Bereicherungsanspruch der Klägerin liegt, wie ausgeführt, der Gedanke zugrunde, daß der Sicherungsnehmer nach Erfüllung der gesicherten Forderung das Sicherungsgut wieder dem Vermögen des Sicherungsgebers zuführen und deshalb auch den zwangsweisen Zugriff von Gläubigern des Sicherungsgebers auf das Sicherungsgut hinnehmen muß. Ob der befriedigte Sicherungsnehmer in jedem Falle Zwangsvollstreckungen angeblicher Gläubiger des Sicherungsgebers in das Sicherungsgut dulden muß, mag dahinstehen. Er muß es jedenfalls dann, wenn der Zugriff auf das Sicherungsgut im Wege einer ordnungsgemäß durchgeführten Zwangsvollstreckung erfolgt und der Vollstreckungsgläubiger eine materiell-rechtliche Forderung (auch) gegen den Sicherungsnehmer hat. So war es hier: Die Zwangsvollstreckung in den im Besitz der Beklagten befindlichen Pkw war, wie bereits ausgeführt, zulässig (§ 809 ZPO). Die titulierte Werklohnforderung der Beklagten bestand materiell-rechtlich nicht nur gegen den im Titel genannten Ehemann Ö., sondern auch gegen dessen Ehefrau. Denn die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, daß der Reparaturauftrag von beiden Eheleuten Ö. gemeinsam erteilt worden sei. Dann hafteten beide nach § 421 BGB für den Werklohn als Gesamtschuldner.
III. Der restliche Klaganspruch ist auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund begründet. Ob die von der Beklagten durch die Zwangsvollstreckung in den Pkw und dessen Versteigerung veranlaßte Verletzung des Sicherungseigentums der Klägerin, die an sich – auch – den Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllte (RGZ 156, 395, 400; BGHZ 32, 240, 242; 55, 20, 24, 26; Stein/Jonas/Münzberg a.a.O. Vorbem. vor §§ 704 ff. Rdnr. 24, § 771 Rdnr. 76; Palandt/Thomas a.a.O. § 823 Anm. 5b aa), schuldhaft erfolgte, bedarf keiner weiteren Erörterung. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB scheitert nämlich jedenfalls daran, daß es im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung an einem Schaden der Klägerin fehlte, weil ihre ursprünglich durch das Eigentum an dem Pkw gesicherte Darlehensforderung inzwischen in vollem Umfang erfüllt war.
IV. Der aus der zwischenzeitlichen Erfüllung der Darlehensforderung der Klägerin hergeleitete Einwand (zuvor unter 11 2 und III) würde an sich dem gesamten Klaganspruch entgegenstehen. Eine Korrektur des Berufungsurteils, das der Klägerin immerhin 1.572,24 DM nebst Zinsen zuerkennt, zugunsten der Beklagten ist jedoch nicht möglich, weil das Urteil nur von der Klägerin angefochten worden ist.
V. Die Revision der Klägerin ist somit als im Ergebnis unbegründet mit der Kostenfolge aus S. 97 ZPO zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 609722 |
BGHZ, 95 |
NJW 1987, 1880 |
ZIP 1987, 577 |
JZ 1987, 777 |