Leitsatz (amtlich)
Eine GmbH, die durch einen Vertragszahnarzt ambulante Implantatbehandlungen und prothetische Behandlungen erbringt, daneben aber auch Patienten die Möglichkeit stationärer Aufnahme nach einer Zahnbehandlung bietet, handelt wettbewerbswidrig, wenn sie in einem Werbeblatt im wesentlichen die ambulanten zahnärztlichen Leistungen anpreisend bewirbt. Auch der für sie tätige Zahnarzt handelt wettbewerbsrechtlich unlauter, wenn er eine solche Werbung duldet.
Normenkette
UWG § 1; SchlHZÄBerufsO § 27 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OLG (Aktenzeichen 6 U 31/96) |
LG Kiel (Aktenzeichen 15 O 166/95) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. Oktober 1996 aufgehoben.
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der Kammer für Handelssachen 2 des Landgerichts Kiel vom 4. April 1996 abgeändert.
Die Beklagten werden unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,– DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zu Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verurteilt,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für ambulant durchgeführte zahnärztliche Leistungen auf dem Gebiet der Implantologie und der Prothetik zu werben (Beklagte zu 1) oder werben zu lassen (Beklagter zu 2) wie in dem Faltblatt Anlage K 1.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin zu 1, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist die Berufsvertretung der Zahnärzte in Schleswig-Holstein. Zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört es, die beruflichen Belange der ihr angehörenden Zahnärzte wahrzunehmen und die Einhaltung der Berufspflichten zu überwachen. Der Kläger zu 2 ist ein in K. praktizierender Zahnarzt.
Die Beklagte zu 1 betreibt in K. in der Rechtsform einer GmbH eine im Handelsregister eingetragene Zahnklinik. Die von der Beklagten zu 1 angebotenen zahnärztlichen Leistungen werden von dem Beklagten zu 2 erbracht, der in demselben Gebäude auch eine Praxis als niedergelassener Zahnarzt unterhält. Geschäftsführer der Beklagten zu 1 ist der Vater des Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 1 verfügt über ein Zimmer mit zwei Betten für einen stationären Aufenthalt von Patienten. Unter der Bezeichnung „Zahnklinik O. – Zentrum für Implantologie GmbH” wirbt die Beklagte zu 1 für Implantatbehandlungen und prothetische Behandlungen mit einem farbigen Faltblatt, das nachstehend (schwarz-weiß und verkleinert) wiedergegeben ist:
Die Kläger haben diese Werbung als Verstoß gegen die zahnärztliche Berufsordnung und zugleich gegen § 1 UWG beanstandet, da die Beklagte zu 1 durch den Beklagten zu 2 nahezu ausschließlich ambulante Behandlungen erbringe und mit dem Faltblatt auch für solche werbe.
Die Kläger haben beantragt,
- den Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, zu untersagen,
- im geschäftlichen Verkehr für ambulant durchgeführte zahnärztliche Leistungen auf dem Gebiet der Implantologie und der Prothetik zu werben.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht, die Beklagte zu 1 werbe in dem Faltblatt nur für ihre Klinik; der Beklagte zu 2 werde gar nicht genannt. Die Klinik besitze die erforderlichen Räumlichkeiten für zahnärztliche Behandlungen und die stationäre Unterbringung von Patienten. Die zahnärztlichen Behandlungen führe der Beklagte zu 2 durch; für Narkosebehandlungen stehe ein Anästhesist zur Verfügung. Weiterhin sei eine Krankenschwester für die Klinik tätig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Unterlassungsbegehren richte sich allein dagegen, daß die Beklagte zu 1 in ihrem Werbefaltblatt für ambulant durchgeführte zahnärztliche Leistungen auf dem Gebiet der Implantologie und Prothetik werbe.
Ein Wettbewerbsverstoß beider Beklagter könne nur angenommen werden, wenn die Beklagte zu 1 für ausschließlich ambulant zu erbringende zahnärztliche Leistungen geworben hätte und der Beklagte zu 2, der ihr Vertragszahnarzt sei, dies geduldet und damit dem für ihn geltenden berufsrechtlichen Werbeverbot zuwidergehandelt hätte. Die Beklagte zu 1 würde in einem solchen Fall als Störerin haften, weil sie – obwohl selbst dem Standesrecht nicht unterliegend – durch ihre Werbung einen Wettbewerbsverstoß des Beklagten zu 2 ermöglicht hätte.
Die Beklagte zu 1 erbringe jedoch nicht ausschließlich ambulante zahnärztliche Leistungen, sondern führe zumindest auch stationäre Behandlungen durch, die in dem beanstandeten Faltblatt auch angesprochen würden. Sie erbringe damit über die zahnärztliche Betreuung hinaus gewerbliche Leistungen zur Unterbringung und Verpflegung von Patienten. Ihr Betrieb sei auch für stationäre Behandlungen eingerichtet. Er verfüge über einen Behandlungsraum mit Instrumenten (u.a. für Vollnarkosen) und Räume (mit zwei Betten) für die stationäre Unterbringung und Betreuung von Patienten. Es gebe auch einen Aufenthaltsraum für den Beklagten zu 2 sowie den Anästhesisten und die Krankenschwester, die bei Bedarf hinzugezogen würden. Hinzu komme, daß jedenfalls die von der Beklagten zu 1 angebotenen Implantatbehandlungen nicht typisch für die Praxis eines niedergelassenen Zahnarztes seien, sondern überwiegend von spezialisierten Einrichtungen durchgeführt würden. Die noch geringe Bettenzahl spreche nicht für die Absicht, das für Zahnärzte geltende Werbeverbot zu umgehen, sondern sei damit zu erklären, daß sich die Klinik noch im Aufbau befinde.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Verurteilung der Beklagten entsprechend dem von den Klägern verfolgten Unterlassungsbegehren.
1. Die Klägerin zu 1 ist, wie auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht, nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugt (vgl. BGH, Urt. v. 9.7.1998 - I ZR 72/96, WRP 1998, 1071, 1072 - Patientenwerbung, m.w.N.). Die Klagebefugnis des Klägers zu 2 ergibt sich ohne weiteres aus seiner Eigenschaft als Mitbewerber.
2. Die Klage ist – trotz des weitergehenden Wortlauts des Klageantrags – nur darauf gerichtet, daß den Beklagten verboten wird, in der Werbung das konkret beanstandete, vorstehend abgebildete Faltblatt zu verwenden. Von dieser Auslegung des Klageantrags, die sich aus der Begründung der Klage ergibt, sind auch beide Vorinstanzen ausgegangen.
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte zu 2 durch Dulden der Werbung mit dem Faltblatt gegen § 27 Abs. 1 der Berufsordnung (Satzung) der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein und damit zugleich gegen § 1 UWG verstoßen (vgl. BGH WRP 1998, 1071, 1072 - Patientenwerbung, m.w.N.).
a) In § 27 Abs. 1 der Berufsordnung ist bestimmt:
„§ 27 Werbung und öffentliche Anpreisung
(1) Jede Werbung und Anpreisung ist dem Zahnarzt untersagt, insbesondere ist es unzulässig:
- …
- anpreisende Veröffentlichungen zu veranlassen oder zuzulassen,
- …”
Diese in der Berufsordnung enthaltene Werbebeschränkung hat – entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung – in dem Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufegesetz) vom 29. Februar 1996 (GVOBl. S. 248) eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Dieses Gesetz umschreibt in § 29 die allgemeinen ärztlichen Berufspflichten und regelt in § 31 Abs. 1, daß nähere Bestimmungen über die Berufspflichten durch Satzung (Berufsordnung) getroffen werden. Nach § 31 Abs. 2 Nr. 12 kann die Berufsordnung auch Regelungen über die Einschränkung der Werbung enthalten. Dies ist eine ausreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage (vgl. dazu auch BVerfGE 71, 162, 172 f. = GRUR 1986, 382, 384 - Arztwerbung; BVerfGE 85, 248, 257 = GRUR 1992, 866, 868 - Hackethal; BVerwG NJW 1998, 2759). Die Maßstäbe, die Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG für gesetzliche Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen aufstellt, können auf Ermächtigungen zum Erlaß von Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften nicht übertragen werden. Anders als bei abgeleiteter Rechtssetzung im Verordnungsweg gebieten es allgemeine rechtsstaatliche und demokratische Grundsätze nicht, daß öffentlich-rechtlichen Körperschaften Inhalt, Zweck und Ausmaß der von ihnen im Rahmen ihrer Autonomie zu erlassenden Normen in ebenso bestimmter Weise vorgegeben werden (vgl. – zur Ermächtigung zum Erlaß kommunaler Satzungen – BVerfG NJW 1998, 2128, 2129 m.w.N.). Der Gesetzgeber darf sich allerdings seiner Rechtssetzungsbefugnis nicht völlig entäußern, sondern muß – vor allem mit Blick auf mögliche Grundrechtseingriffe – auch der Satzungsgewalt von Selbstverwaltungsorganen sachangemessene Grenzen setzen (vgl. BVerfG NJW 1998, 2128, 2129 m.w.N.). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Satzungsermächtigung in § 31 Heilberufegesetz aber ausreichend bestimmt, weil Werbebeschränkungen, durch die berufswidrige Werbung unterbunden werden soll, ein traditioneller Bestandteil des ärztlichen Berufsrechts sind, die lediglich in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen (vgl. BVerfGE 76, 171, 185; BVerwG NJW 1998, 2759).
Ebenso bestehen gegen die Bestimmtheit der in § 27 Abs. 1 Nr. 2 der Berufsordnung getroffenen Regelung, die trotz ihres sehr weiten Wortlauts nur als Verbot berufswidriger Werbung zu verstehen ist, keine durchgreifenden Bedenken (vgl. dazu auch BVerfGE 71, 162, 164, 174).
b) Das von der Beklagten zu 1 herausgegebene Faltblatt wirbt aus der Sicht des Lesers im wesentlichen für Leistungen, die in ambulanter Praxis zu erbringen sind, nicht für Leistungen der Beklagten zu 1 als Trägerin einer Klinik zur stationären Behandlung von Patienten. Den Angaben über den Ablauf einer Implantatbehandlung ist zu entnehmen, daß diese nach Möglichkeit ambulant durchgeführt wird und nur ausnahmsweise ein stationärer Aufenthalt notwendig wird:
„Einfache Implantationen sind nicht schmerzhafter als eine Zahnextraktion und werden in örtlicher Betäubung durchgeführt.
Umfangreiche Implantationen können wir in Vollnarkose durchführen.
Ein stationärer Aufenthalt in unserer ‚Zahnklinik O.’ kann dann notwendig werden.”
Für die mit dem Faltblatt ebenfalls beworbenen prothetischen Behandlungen wird eine stationäre Unterbringung nicht einmal angeboten.
Dem Umstand, daß die Faltblattwerbung auf ambulante zahnärztliche Leistungen ausgerichtet ist, entspricht es im übrigen, daß auch bei dem Betrieb der Beklagten zu 1 ambulante Behandlungen im Vordergrund stehen, wie daraus ersichtlich ist, daß Anästhesist und Krankenschwester nur bei Bedarf herangezogen werden.
c) Das Faltblatt benennt zwar den Beklagten zu 2 nicht, es wirbt aber der Sache nach im wesentlichen gerade für seine Tätigkeit als Zahnarzt in ambulanter Praxis, da er der einzige Vertragszahnarzt der Beklagten zu 1 ist. Die Werbung kommt ihm deshalb auch wirtschaftlich zugute. Der Beklagte zu 2 kennt das Faltblatt und duldet zumindest seine Benutzung zu Werbezwecken.
d) Als berufswidrige Anpreisung der zahnärztlichen Leistungen des Beklagten zu 2, die aus der Sicht der Interessenten weit überwiegend wie in einer ambulanten Zahnarztpraxis erbracht werden sollen, verstößt das Faltblatt gegen § 27 Abs. 1 Nr. 2 der Berufsordnung. Es beschränkt sich nicht darauf, sachliche Informationen über die Technik und den Ablauf von Implantatbehandlungen zu geben, sondern stellt diese mit schlagwortartigen Werbesprüchen als eine Methode der Zahnbehandlung heraus, die anders als herkömmliche prothetische Behandlungen mehr Lebensqualität sichern könne („Der Natur ein Stück näher … sicher”; „Implantate – ein guter Weg”; „Zahn für Zahn mehr Lebensqualität”; „sicher – bequem – ästhetisch”). Zugleich wird die Art und Weise, wie gerade auch die zahnärztliche Behandlung bei der Beklagten zu 1 erbracht wird, mit dem allgemeinen Spruch „Ihre Gesundheit ist unser Anliegen” – unterstützt durch das Foto einer den Betrachter liebenswürdig anlächelnden Frau – beworben.
e) Das Verbot, eine solche anpreisende Werbung zu dulden, schränkt die Freiheit der Berufsausübung nicht unzulässig ein.
Die Freiheit der Berufsausübung schützt nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient. Dies gilt auch für die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen durch Werbung (vgl. BVerfGE 94, 372, 389; BVerwG NJW 1998, 2759). Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen (BVerfGE 85, 248, 259).
Die allgemeine Pflicht des Arztes, nicht zu dulden, daß Dritte anpreisend für ihn werben, ist eine zulässige Beschränkung der Freiheit der Berufsausübung. Sie beruht auf vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls, da sie den Zweck hat, das ärztliche Werbeverbot zu sichern. Dieses soll nicht dadurch umgangen werden können, daß der Arzt die ihm selbst verbotene Werbung durch andere besorgen läßt. Das Werbeverbot seinerseits soll eine Verfälschung des ärztlichen Berufsbildes verhindern, die einträte, wenn der Arzt Werbemethoden verwendete, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind. Hinter diesem Zweck steht wiederum das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt damit einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vor. Dieser Zweck rechtfertigt das Werbeverbot und – da es dieses vor Umgehung bewahrt – auch das Duldungsverbot (BVerfGE 85, 248, 259 f.).
Die Anwendung des Duldungsverbots ist auch im konkreten Fall nicht unverhältnismäßig und unzumutbar. Das Faltblatt beschränkt sich nicht darauf, ein berechtigtes Informationsinteresse zu befriedigen. Es enthält nicht nur eine sachliche Darstellung der Art und Weise der Implantatbehandlung und Hinweise darauf, daß solche Behandlungen in der Einrichtung der Beklagten zu 1 durchgeführt werden. Es beinhaltet vielmehr eine gezielte, anpreisende Werbung um Patienten, wie sie aus den Gründen, die eine Beschränkung der Arztwerbung rechtfertigen, unterbunden werden soll. Eine solche Werbung ist auch dann unzulässig, wenn das Faltblatt lediglich zur näheren Information von Interessenten benutzt werden sollte, die sich an die Beklagte zu 1 gewandt haben.
4. Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch ist nicht nur gegen den Beklagten zu 2 begründet, sondern auch gegen die Beklagte zu 1, da diese als Störerin wettbewerbswidrig handelt. Die Beklagte zu 1 unterliegt zwar nicht selbst den Werbebeschränkungen des § 27 der Berufsordnung, weil sie als juristische Person nicht unmittelbar Adressatin der standesrechtlichen Werbebeschränkungen für Zahnärzte ist. In der beanstandeten Werbung kann deshalb nicht unabhängig von dem Verhalten des Beklagten zu 2 als des behandelnden Arztes ein Verstoß der Beklagten zu 1 gegen § 1 UWG gesehen werden. Die Beklagte zu 1 haftet jedoch als Störerin, weil sie durch ihre Faltblattwerbung bewußt auf den dargelegten Wettbewerbsverstoß des Beklagten zu 2 hinwirkt.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Störerhaftung der Beklagten zu 1 nicht entgegen, daß für Kliniken ebenso wie für Sanatorien nicht dieselben Werbebeschränkungen gelten wie für niedergelassene Ärzte. Diese Ungleichbehandlung hat ihren Grund darin, daß Kliniken und Sanatorien, die neben der ärztlichen Behandlung noch weitere, gewerbliche Leistungen wie Unterbringung und Verpflegung anbieten, meist mit größerem personellen und sachlichen Aufwand arbeiten und zur Sicherung ihrer Existenz darauf angewiesen sind, auf ihr Leistungsangebot aufmerksam zu machen. Zwischen ambulanter und stationärer Behandlung bestehen erhebliche betriebswirtschaftliche Unterschiede, die es rechtfertigen, Kliniken und Sanatorien hinsichtlich der Werbung anders zu behandeln als niedergelassene Ärzte (vgl. BVerfGE 71, 183, 199 = GRUR 1986, 387, 390 f. - Sanatoriumswerbung; BGH, Urt. v. 14.4.1994 - I ZR 12/92, GRUR 1996, 905, 907 = WRP 1994, 859 - GmbH-Werbung für ambulante ärztliche Leistungen). Die Beklagte zu 1 wirbt jedoch mit dem beanstandeten Faltblatt nur in untergeordnetem Umfang für ihre gewerblichen Leistungen als Klinik. Das Faltblatt ist vielmehr im wesentlichen eine Werbung für die von dem Beklagten zu 2 ambulant zu erbringenden zahnärztlichen Leistungen. Bei einem solchen Vorgehen kann sich die Beklagte zu 1 nicht auf die Gründe berufen, die dafür sprechen, bei Kliniken und Sanatorien in weiterem Umfang als bei niedergelassenen Ärzten Werbung für ihre besonderen gewerblichen Leistungen zuzulassen. Die Beklagte zu 1 ist nicht gehindert, soweit sie eine Klinik betreibt, für deren besondere Tätigkeit in dem dafür zulässigen Umfang zu werben. Es ist jedoch wettbewerbswidrig, wenn sie ihre eigene Tätigkeit vor allem dadurch fördern will, daß sie im wesentlichen zahnärztliche Leistungen des Beklagten zu 2 bewirbt, die dieser nicht anders erbringt als niedergelassene Zahnärzte, die nicht im Dienst einer Klinik stehen. Ein solches Verhalten widerspricht der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung der für niedergelassene Zahnärzte geltenden Werbebeschränkungen und verfälscht den Wettbewerb unter den Erbringern ambulanter zahnärztlicher Leistungen. Aus diesem Grund schränkt das Unterlassungsgebot, auch soweit es gegen die Beklagte zu 1 gerichtet ist, die Freiheit der Berufsausübung nur in zulässiger Weise ein.
III. Auf die Revision der Kläger war danach das angefochtene Urteil aufzuheben und auf ihre Berufung in Abänderung des landgerichtlichen Urteils gegen beide Beklagten das begehrte Verbot auszusprechen. Dabei war klarzustellen, daß sich der Urteilsausspruch lediglich gegen die Werbung mit dem konkret beanstandeten Faltblatt richtet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Unterschriften
v. Ungern-Sternberg, Mees, Starck, Bornkamm, Pokrant
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 26.11.1998 durch Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 538534 |
NJW 1999, 1784 |
EWiR 1999, 375 |
GRUR 1999, 504 |
Nachschlagewerk BGH |
ArztR 2000, 22 |
MDR 1999, 883 |
MedR 1999, 370 |
WRP 1999, 501 |
GmbHR 1999, 415 |
NJWE-WettbR 1999, 169 |
ZAuR 1999, 176 |
ZAuR 1999, 85 |