Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit der 2. Eheschließung eines Italieners bei Nichtanerkennung deutscher Scheidung der ersten Ehe in Italien im Jahre 1970
Leitsatz (amtlich)
Zur Wirksamkeit einer im Juni 1970 geschlossenen Ehe einer Deutschen mit einem in der Bundesrepublik lebenden Italiener, dessen frühere Ehe mit einer Deutschen durch rechtskräftiges Urteil eines deutschen Gerichts geschieden worden war.
Normenkette
EGBGB 1986 Art. 220 Abs. 1; EGBGB Art. 13 Abs. 1 S. 1, Art. 30, 220 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main |
AG Langen (Hessen) |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 1995 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger war italienischer Staatsangehöriger. Seine erste, in Deutschland mit einer Deutschen geschlossene Ehe wurde im Mai 1970 durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Wiesbaden geschieden. Ein Verfahren zur Anerkennung dieses Urteils durch ein italienisches Gericht wurde nicht betrieben.
Am 25. Juni 1970 schlossen der Kläger und die Beklagte, eine Deutsche, vor dem Standesbeamten in Tondern (Dänemark) die Ehe. Beide Parteien hatten zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik.
Inzwischen hat der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit erworben; die Einbürgerungsurkunde wurde ihm am 20. Januar 1993 ausgehändigt. Zu diesem Zeitpunkt lebten die Parteien bereits längere Zeit getrennt.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die Nichtigkeit der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe geltend. Er ist der Ansicht, er habe bei Eheschließung aus der Sicht des für ihn maßgeblichen italienischen Rechts noch in gültiger Ehe mit seiner ersten Ehefrau gelebt.
Das Amtsgericht – Familiengericht – wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachte Nichtigkeit der Ehe im Ergebnis verneint. Zwar sei für den Kläger im Zeitpunkt der Eheschließung gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB a.F. italienisches Recht maßgebend gewesen mit der Folge, daß für ihn gemäß Art. 86 Codice civile (Cc) ein Ehehindernis bestanden habe. Die in Deutschland rechtswirksame Scheidung seiner ersten Ehe sei nämlich in Italien mangels Anerkennung des Scheidungsurteils durch das italienische Appellationsgericht unwirksam gewesen. Die unwirksame Eheschließung sei jedoch dadurch rückwirkend geheilt worden, daß der Kläger später die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe und das deutsche Recht die Ehe als wirksam ansehe. Zwar setze eine solche Heilung durch Statutenwechsel grundsätzlich ein eheliches Zusammenleben unter dem neuen Statut voraus; dem sei aber der Fall gleichzustellen, daß die Eheleute im Zeitpunkt des Statutenwechsels getrennt leben, sofern – wie hier – das eheliche Band mangels Einreichung eines Scheidungsantrages noch fortbestanden habe und das vorausgegangene eheliche Zusammenleben bereits von den Rechtsvorschriften des später erworbenen Statuts bestimmt worden sei.
2. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
Die Frage nachträglicher Heilung durch Statutenwechsel stellt sich hier nicht, weil die Ehe der Parteien von Anfang an wirksam war. Das für den Kläger kollisionsrechtlich an sich maßgebliche, im Zeitpunkt der Eheschließung geltende italienische Sachrecht steht dem nicht entgegen, weil es hier wegen eines Verstoßes gegen den deutschen ordre public nicht anzuwenden ist.
a) Welches Recht auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden ist, bestimmt sich gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach den Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Eine nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EGBGB vorrangige völkerrechtliche Vereinbarung besteht nicht. Insbesondere ist das im Verhältnis zu Italien noch anwendbare Haager Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiet der Eheschließung vom 12. Juni 1902 (Abdruck und Nachweise bei Palandt/Heldrich, BGB 55. Aufl. Anhang zu Art 13 EGBGB Rdn. 2 und 5) gemäß seinem Art. 8 Abs. 1 nicht einschlägig, weil die Parteien die Ehe nicht in einem Vertragsstaat geschlossen haben. Dänemark war zu keiner Zeit Vertragsstaat dieses Abkommens (vgl. Palandt/Heldrich aaO Rdn. 2).
b) Gemäß Art. 220 Abs. 1 EGBGB ist in zeitlicher Hinsicht das Internationale Privatrecht in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl. I 1142) anzuwenden. Denn die Eheschließung erfolgte vor dem 1. September 1986 und ist ein abgeschlossener Vorgang im Sinne der Vorschrift (vgl. Henrich, Internationales Familienrecht, § 1 VII S. 18). Dazu gehören insbesondere unwandelbar angeknüpfte Vorgänge, vor allem Statusbegründungen und -änderungen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des IPR, BT-Drucks 10/504 5. 85), auch die Eheschließung (vgl. OLG München IPRax 1988, 354, 356; Palandt/Heldrich aaO Art. 220 EGBGB Rdn. 4 m.w.N.; offen gelassen im Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 – XII ZB 200/87 – FamRZ 1991, 300, 302), die als einaktiger, sogleich Rechtsfolgen auslösender Vorgang (vgl. Sonnenberger, Festschrift Fend [1988] S. 447, 452 f.) grundsätzlich unwandelbar angeknüpft wird (vgl. BGHZ 27, 375, 380).
Die Frage, ob eine nichtige Ehe ausnahmsweise einem Wandel in Form der Heilung durch Statutenwechsel unterworfen sein kann, ist auch insoweit ohne Belang. Sie stellt sich erst, wenn die vorrangige Prüfung der ursprünglichen Ehegültigkeit nach Maßgabe des grundsätzlich unwandelbaren Eheschließungsstatuts ergibt, daß die Ehe nicht gültig geschlossen war (vgl. Siehr, Gedächtnisschrift für Ehrenzweig [1976], 129, 134, 164).
c) In sachlicher Hinsicht beurteilt sich die Wirksamkeit der Eheschließung grundsätzlich nach dem durch Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 EGBGB berufenen Recht.
Gegen die Formwirksamkeit der Eheschließung bestehen keine Bedenken. Gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB a.F. genügte hierfür die Einhaltung der dänischen Ortsform, die durch die im Verfahren vorgelegte Heiratsurkunde belegt ist.
Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß sich die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. – unabhängig vom Ort der Eheschließung – für jede Partei aus dem Recht des Staates ergeben, dem sie unmittelbar vor der Eheschließung angehörte (vgl. BGHZ 46, 87, 95). Nach diesen Heimatrechten der beiden Ehegatten bestimmt sich im Falle des Nichtigkeitsgrundes der Doppelehe auch die Vorfrage, ob zur Zeit der Eheschließung einer von ihnen mit einem Dritten in gültiger Ehe lebte (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 1976 – IV ZR 70/74 – FamRZ 1976, 336, 338; Henrich, Internationales Familienrecht S. 8 f., 17; Palandt/Heldrich aaO Art. 13 EGBGB Rdn. 6).
Für die Beklagte war die Ehe danach, wie das Berufungsgericht ohne nähere Ausführungen zutreffend angenommen hat, nicht gemäß § 20 Abs. 1 EheG wegen Verstoßes gegen das Verbot der Doppelehe nichtig. Sie selbst war ledig, und die erste Ehe des Klägers war aus der Sicht des deutschen Rechts durch rechtskräftiges Scheidungsurteil eines deutschen Gerichts aufgelöst.
Für den Kläger gilt im Ergebnis nichts anderes, weil die Wirksamkeit der Eheschließung – wenn auch aus anderen Gründen als vom Berufungsgericht angenommen – auch für ihn nach deutschem Recht zu beurteilen ist und danach beide Parteien bei Eheschließung nicht durch eine frühere Ehe gebunden waren.
d) Allerdings ist die Wirksamkeit der Eheschließung für den Kläger im Ausgangspunkt nach italienischem Recht zu beurteilen, welches keine Rück- oder Weiterverweisung ausspricht. Das hat das Berufungsgericht unter Anwendung von Art. 86 Cc rechtsfehlerfrei entschieden. Denn gemäß Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art 115 Abs. 1 Cc (Übersetzung bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Band V „Italien” S. 25 ff.) bestimmen sich die Voraussetzungen der Eheschließung für einen italienischen Staatsangehörigen auch bei Eheschließung im Ausland nach den Vorschriften des italienischen Rechts.
Das Berufungsgericht hat für die Revisionsinstanz gemäß §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO bindend festgestellt, daß der erneuten Eheschließung des Klägers nach italienischem Sachrecht (Art. 86 Cc) mangels Anerkennung des deutschen Scheidungsurteils in Italien das Hindernis der Doppelehe entgegenstand (vgl. dazu auch Scialoja/Branca/Finocchiaro, Commentario del Codice Civile [1993] Art. 86 Cc Anm. 2).
Wegen dieses Ehehindernisses hat das Berufungsgericht die Eheschließung der Parteien als „zunächst unwirksam” bezeichnet, ohne kenntlich zu machen, ob es diese Rechtsfolge dem deutschen oder dem italienischen Sachrecht entnommen hat. Richtig ist jedenfalls, daß die Ehe der Parteien aus der Sicht des durch Art. 13 Abs. 1 EGBGB berufenen italienischen Rechts infolge Verstoßes gegen Art. 86 Cc wegen Nichtigkeit anfechtbar war, Art. 117 Abs. 1 Cc.
e) Gemäß Art. 30 des insoweit maßgeblichen EGBGB a.F. ist die Anwendung eines ausländischen Gesetzes jedoch ausgeschlossen, wenn sie gegen den durch die Grundrechte mitbestimmten deutschen ordre public verstößt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. April 1972 – IV ARZ [Vz] 7/72 – FamRZ 1972, 360, 361 und vom 23. Februar 1977 – IV ARZ [Vz] 2/77 – FamRZ 1977, 384, 385).
Soweit das italienische Recht, wie vom Berufungsgericht festgestellt, die Anerkennung eines deutschen Scheidungsurteils von einem förmlichen Verfahren abhängig macht (sog. Delibationsverfahren, Art. 796 Abs. 1 des Zivilprozeßgesetzes [Cpc]), verstößt dies allein noch nicht gegen den deutschen ordre public (vgl. OLG Hamm FamRZ 1973, 143, 144, bestätigt durch nicht veröffentlichten Nichtannahmebeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1973 – 1 BvR 544/72 –, vgl. Jayme FamRZ 1973, 144, 145; OLG München aaO 356 f m.w.N.). Davon geht jetzt auch Art. 13 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB n.F. aus, der die Anwendung des ausländischen Rechts insoweit erst ausschließt, wenn die Verlobten die zumutbaren Schritte zur Anerkennung der Ehescheidung unternommen haben (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des IPR, BT-Drucks. 10/504 5. 53; OLG München aaO 357).
Die Anwendung des italienischen Rechts verstieße hier aber gleichwohl gegen den deutschen ordre public. Im Zeitpunkt der Eheschließung war die Anerkennung eines deutschen Scheidungsurteils nämlich gemäß Art. 797 Abs. 1 Nr. 7 Cpc (deutschsprachiger Abdruck bei Bergmann/Ferid aaO 5. 14a) wegen Verstoßes gegen den italienischen ordre public von vornherein ausgeschlossen, wenn auch nur einer der Ehegatten zum Zeitpunkt des Ausspruchs des Scheidungsurteils Italiener war (vgl. Bergmann/Ferid aaO S. 14b; Tavolaro FamRZ 1965, 297, 299; Grunsky, Italienisches Familienrecht [1971] S. 71 f; Fleig, Die Ehescheidung im italienischen Recht [1975], S. 190 f.; Jayme/Luther, Das italienische Scheidungsgesetz [1971] S. 23). Denn bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 898 vom 1. Dezember 1970 (Scheidungsgesetz; deutsche Übersetzung FamRZ 1971, 113 ff) am 18. Dezember 1970 kannte das italienische Recht die Ehescheidung nicht.
Für derartige Fälle, in denen das nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB a.F. berufene ausländische Recht dem Grundsatz der Unauflöslichkeit der Ehe folgt und seine Anwendung für den in der Bundesrepublik geschiedenen Ausländer eine neue Eheschließung unmöglich machen würde, hat der Bundesgerichtshof bereits vor Inkrafttreten des IPR-Neuregelungsgesetzes im Anschluß an den sogenannten „Spanier-Beschluß” des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 31, 58 ff) im Hinblick auf das in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene und auch für Ausländer geltende Grundrecht der Eheschließungsfreiheit einen Verstoß gegen den deutschen ordre public angenommen, wenn – wie hier – die erste Ehe in der Bundesrepublik geschieden worden war und der geschiedene Partner der zweiten Ehe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hatte. Er hat in diesen Fällen den Konflikt zwischen italienischem und deutschem ordre public auf dem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE aaO 86) aufgezeigten Weg über Art. 30 EGBGB a.F. gelöst und eine erneute Eheschließung nach Maßgabe des deutschen Rechts für zulässig gehalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. April 1972 und 23. Februar 1977 aaO).
Dem entspricht die 1986 eingeführte Neuregelung in Art. 13 Abs. 2 EGBGB insoweit, als danach die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung entgegen Art. 13 Abs. 1 EGBGB allein nach deutschem Recht zu beurteilen sind, wenn einer der Verlobten Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, der Bestand einer früheren Ehe eines der Verlobten durch eine hier erlassene oder anerkannte Entscheidung beseitigt worden ist und die Verlobten die zumutbaren Schritte unternommen haben, um eine nach ihrem Heimatrecht erforderliche Anerkennung dieser Entscheidung zu erreichen. Das Betreiben eines Anerkennungsverfahrens ist indes nicht zumutbar, wenn es von vornherein aussichtslos ist (vgl. BT-Drucks. 10/504 aaO; Palandt/Heldrich aaO Art. 13 EGBGB Rdn. 16 m.w.N MünchKomm/Schwimmann, BGB 2. Aufl. Art. 13 EGBGB Rdn. 52).
Bei Anwendung dieser vom Bundesgerichtshof in Anlehnung an das Bundesverfassungsgericht entwickelten und vom IPR-Neuregelungsgesetz bestätigten Grundsätze war die Ehe der Parteien von Anfang an wirksam.
Daran vermag auch die am 18. Dezember 1970 in Kraft getretene Änderung des italienischen Scheidungsrechts nichts zu ändern. Ist eine Ehe wirksam, weil das die Wirksamkeit verneinende ausländische Recht nach Art. 30 EGBGB a.F. keine Anwendung findet, können nach der Eheschließung eintretende Änderungen des ausländischen Rechts die Wirksamkeit nicht mehr beeinträchtigen.
Es bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob ein Verstoß gegen den deutschen ordre public zu verneinen ist, wenn zwar das im maßgeblichen Zeitpunkt geltende ausländische Recht mit ihm unvereinbar ist, eine Änderung dieses Rechts aber unmittelbar bevorsteht oder zumindest absehbar ist und den Verlobten zugemutet werden kann, diese ihnen günstige Änderung abzuwarten. Denn im Zeitpunkt der Eheschließung war die Einführung der Scheidung in Italien noch umstritten, wie auch das kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitete Referendum nach Art. 75 der italienischen Verfassung zeigt, das die Beseitigung dieses Gesetzes zum Ziel hatte (vgl. Jayme FamRZ 1971, 221 und 1973, 19). Auch die Entwicklung der italienischen Anerkennungspraxis war noch längere Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes ungewiß (vgl. Jayme FamRZ 1972, 301, 302 und 1973, 144, 145). Insbesondere war fraglich, ob die italienischen Gerichte auch deutsche Scheidungsurteile anerkennen würden, die vor dem Inkrafttreten des italienischen Scheidungsgesetzes rechtskräftig geworden waren (vgl. Jayme/Luther aaO 38).
f) Der Senat ist nicht durch §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO gehindert, so zu entscheiden, auch soweit diese Entscheidung auf einer Anwendung der italienischen Vorschrift des Art. 797 Abs. 1 Nr. 7 Cpc beruht (§ 565 Abs. 4 ZPO). Das Berufungsgericht hat für die Revisionsinstanz bindend nur festgestellt, daß das Scheidungsurteil nach italienischem Recht mangels Anerkennung gemäß Art. 796 ff Cpc keine Wirkung entfalte. Mit der Frage, ob eine Anerkennung im Hinblick auf Art. 797 Abs. 1 Nr. 7 Cpc überhaupt möglich war, hat es sich nicht befaßt.
Fundstellen
Haufe-Index 609875 |
NJW 1997, 2114 |
MDR 1997, 576 |
IPRspr. 1996, 65 |