Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung für Übernehmer eines Grundstücks bei Eintragung einer Auflassungsvormerkung
Leitsatz (amtlich)
Auch wenn für den Übernehmer eines in einem Grundstück bestehenden Vermögens eine Auflassungsvormerkung eingetragen oder deren Eintragung beantragt war, haftet er nach § 419 BGB für die vor der Stellung des Antrags entstandenen Verbindlichkeiten des Übertragenden, wenn er zur Zeit seiner Eintragung als Eigentümer des erworbenen Grundstücks gewußt hat, daß es so gut wie das gesamte Vermögen des Veräußerers bildete, oder doch die Verhältnisse gekannt hat, aus denen sich dies ergab.
Normenkette
BGB § 419
Verfahrensgang
Saarländisches OLG (Urteil vom 27.05.1964) |
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 27. Mai 1964 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Im Jahre 1959 wurde Peter K… in D…, der Ehemann der Erstklägerin und Vater des Zweitklägers sowie zwei weiterer damals noch minderjähriger Kinder, von dem Maurer Heinz A… in D… erschlagen. A… … wurde deswegen am 10. Juni 1960 durch das Schwurgericht in Saarbrücken zu längerer Gefängnisstrafe verurteilt.
A… und seine mit ihm in allgemeiner Gütergemeinschaft lebende Ehefrau waren Eigentümer eines aus drei Parzellen bestehenden Hausanwesens in D… Durch eine Zeitungsanzeige vom 22. Juni 1960 bot A… das Anwesen in der S… Zeitung zum Verkauf an. Die Klägerin und ihre Kinder erwirkten darauf zur Sicherung der Schadensersatzansprüche, die ihnen gegen A… wegen der Tötung ihres Ernährers entstanden waren, am 27. Juni 1960 einen Arrestbefehl des Landgerichts Saarbrücken über 60.000 DM nebst Kosten. Auf Grund des Arrestbefehls wurde auf ihren Antrag am 30. Juni 1960 eine Arresthypothek auf den Grundstücken des Anwesens A… … im Grundbuch eingetragen.
Inzwischen hatten die Eheleute A… am 28. Juni 1960 den Grundbesitz für 35.000 DM an den Beklagten verkauft und aufgelassen und anschließend die allgemeine Gütergemeinschaft aufgehoben und Gütertrennung vereinbart.
Am 29. Juni 1960 wurde beim Grundbuchamt ein Antrag des Beklagten auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung mit dem Bemerken eingereicht, daß er vorerst unerledigt bleiben möge. Nachdem der Beklagte von dem Ehevertrag A… erfahren hatte, beantragte er weiter, bei der Arresthypothek von Amts wegen einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs einzutragen.
Die Auflassungsvormerkung wurde am 23. Januar 1961 im Grundbuch eingetragen; tags darauf folgte die Eintragung des Eigentumsübergangs auf den Beklagten. Die Arresthypothek wurde später von Amts wegen gelöscht.
Am 4. Mai 1961 erwirkten die Kläger gegen A…, der sich mittlerweile davongemacht hatte und unbekannten Aufenthalts war, ein inzwischen rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken, durch das A… verurteilt wurde, an die Erstklägerin 33.518,58 DM und an den Zweitkläger 15.840 DM – jeweils mit 4 % Zinsen seit dem 16. Dezember 1959 – zu zahlen.
Die Kläger haben den Beklagten auf Zahlung dieser Beträge in Anspruch genommen. Sie haben die Auffassung vertreten, daß ihnen der Beklagte gemäß § 419 BGB zur Zahlung verpflichtet sei, da A… außer dem Hausanwesen keine nennenswerte Habe besessen und der Beklagte daher mit dem Hausanwesen dessen Vermögen übernommen habe. A… habe mit der Veräußerung der Grundstücke die Ersatzansprüche der Kläger vereiteln wollen. Dies sei dem Beklagten bekannt gewesen. Mit einem Hilfsbegehren haben die Kläger auch die Umwandlung der damals noch eingetragenen Arresthypothek in eine Sicherungshypothek erstrebt und im Berufungsverfahren auf Grund Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Ziff. 1 AnfG weiter beantragt, den Beklagten zu verurteilen, wegen der genannten Urteilsforderungen gegen A… in die Zwangsvollstreckung in die erworbenen Grundstücke einzuwilligen.
Der Beklagte ist dem Vorbringen der Kläger entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Kläger ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgen die Kläger weiterhin ihren Zahlungsantrag und das auf die Gläubigeranfechtung gestützte Hilfsbegehren.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1. Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht zu der Auffassung gelangt, daß eine Haftung des Beklagten aus § 419 BGB für die Schadensersatzverpflichtungen des A… gegenüber den Klägern nicht begründet sei. Das Landgericht hat zwar festgestellt, daß A… außer seinem hälftigen Anteil an den Hausgrundstücken kein nennenswertes Vermögen besaß; es hat aber für erwiesen gehalten, daß der Beklagte beim Kauf des Anwesens hiervon nichts gewußt hat. Diese Beurteilung ist vom Berufungsgericht insofern beanstandet worden, als das Landgericht von der Annahme ausgegangen ist, der Beklagte habe seine Nichtkenntnis beweisen müssen. Wie das Berufungsgericht zutreffend herausgestellt hat, gehört es, wenn nur ein einzelner Gegenstand übertragen wird, zu den vom Gläubiger zu beweisenden Voraussetzungen für den Eintritt der Schuldenmithaftung des Übernehmers, daß dieser weiß, daß es sich dabei um das ganze oder so gut wie das ganze Vermögen des Übertragenden handelt, oder daß er doch wenigstens die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die Entscheidung des Landgerichts gebilligt. Ist es anscheinend auch mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte durch den Grundstückserwerb objektiv so gut wie das ganze Vermögen des A… übernommen hat – ausgesprochen hat es sich hierüber nicht –, so hat das Berufungsgericht doch den Beweis jener subjektiven Voraussetzungen auf Seiten des Beklagten nicht als erbracht angesehen. Das Berufungsgericht meint, die Umstände, aus denen die Kläger ableiteten, daß der Beklagte die für den Eintritt seiner Mithaftung erforderliche Kenntnis gehabt haben müsse, reichten für einen solchen Schluß nicht aus.
Was das auf § 3 Abs. 1 Ziff. 1 AnfG gestützte Hilfsbegehren der Kläger betrifft, so hat das Berufungsgericht unterstellt, daß A… bei der Veräußerung des Grundbesitzes in der Absicht gehandelt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Wieder hält das Berufungsgericht aber nicht für dargetan, daß der Beklagte die Benachteiligungsabsicht gekannt hat. Es hat daher auch das Hilfsverlangen der Kläger nicht für begründet erachtet.
2. Die Revision greift die Würdigung des Berufungsgerichts als rechtsirrtümlich an. Angesichts der Tatsache, daß der Beklagte bei dem Grundstückskauf von dem Strafverfahren gegen A… gewußt und nach eigener Parteiaussage angenommen habe, A… müsse den Verkauf vornehmen, um sich auf diese Weise die Mittel zur Beschaffung der durch das Strafverfahren entstandenen Kosten zu beschaffen, habe schon, so macht die Revision mit Verfahrensrügen eines Verstoßes gegen § 286 ZPO geltend, die allgemeine Lebenserfahrung dafür gesprochen, daß A… neben dem Anteil an dem von ihm und seiner Familie bewohnten Anwesen kein nennenswertes Vermögen besessen habe, zumal es wenig wahrscheinlich gewesen sei, daß A… als Maurer zur Bildung weiteren nicht völlig unbeträchtlichen Vermögens im Stande gewesen sei. Das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, mit welch auffallender Eile das Grundstücksgeschäft zustande gekommen und sofort nach der notariellen Beurkundung der gesamte Kaufpreis in bar gezahlt worden sei; wenn die Eheleute A…-nur durch den Verkauf ihres Familienwohnheims so schnell in den Besitz einer größeren Menge Bargeld hätten gelangen können, so lasse auch dies nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluß zu, daß ihnen andere Vermögenswerte hierfür eben nicht zur Verfügung gestanden hätten. Wie die Kläger im Berufungsverfahren vorgetragen hätten, sei der Grundbesitz von den Eheleuten A… nur für einen Bruchteil seines wirklichen Wertes an den Beklagten veräußert worden; das habe das Berufungsgericht zu Unrecht durch das in den Akten 6 O 250/60 = 12 O 437/61 LG Saarbrücken befindliche Gutachten für widerlegt erachtet; das Gutachten habe nicht verwertet werden dürfen, ohne daß die Kläger von seinem Inhalt hätten Kenntnis nehmen können; die Kläger würden die mündliche Vernehmung des Gutachters verlangt haben. Ausweislich des Inhalts der genannten Akten über den Schadensersatzprozeß des Beklagten gegen Notar Lä… und Rechtsanwalt Dr. St…, der als dessen amtlich bestellter Vertreter bei der Beurkundung des in Rede stehenden Grundstücksgeschäfts tätig gewesen ist, sei dem Beklagten nach seinem eigenen Vorbringen zumindest im Zeitpunkt der Erhebung seiner Klage im Herbst 1960 bekannt gewesen, daß die gesamthänderische Beteiligung des A… an dem veräußerten Grundbesitz nahezu dessen gesamtes Vermögen dargestellt habe; schon am 30. Juni 1960 habe der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen in jenem Prozeß auch die Benachteiligungsabsicht des Aulenbacher gekannt. Das Berufungsgericht habe verkannt, daß es für die Kenntnis des Beklagten von der Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB und der Benachteiligungsabsicht des A… im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziff. 1 AnfG nicht sowohl auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom 28. Juni 1960 als vielmehr auf den Zeitpunkt angekommen sei, in dem sich der Grundstückserwerb durch die Eintragung des Beklagten als Eigentümers im Grundbuch vollendet habe.
3. Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben.
a) Die Ausführungen des Berufungsurteils sind darauf ausgerichtet, ob der Beklagte bei Abschluß des Vertrages vom 28. Juni 1960 die für den Eintritt der mitschuldnerischen Haftung des Vermögensübernehmers erforderliche Kenntnis gehabt hat und ob ihm zu diesem Zeitpunkt die Benachteiligungsabsicht des A… bekannt gewesen ist.
Nun ist zwar in § 419 BGB bestimmt, daß, wenn jemand durch Vertrag das Vermögen eines anderen übernimmt, dessen Gläubiger von dem Abschluß des Vertrages an ihre zu dieser Zeit bestehenden Ansprüche auch gegen den Übernehmer geltend machen können. Als Vertrag im Sinne dieser Vorschrift ist aber, da eine Vermögensübernahme niemals durch einen schuldrechtlichen Vertrag, sondern nur durch Erfüllungsgeschäfte zustande kommen kann, die Gesamtheit der die Vermögensübernahme betreffenden Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte zu verstehen (BGB RGRK 11. Aufl. § 419 Anm. 5; Danckelmann in NJW 1956, 793). Dabei braucht es auf das Vorliegen eines Verpflichtungsgeschäfts nicht einmal anzukommen. Nach dem Grundgedanken des § 419 BGB soll der Gläubiger seine Befriedigung aus dem übertragenen Vermögen da suchen können, wo es geblieben ist (vgl. BGHZ 27, 257, 260; Esser, Schuldrecht 2. Aufl. S. 432). Es genügt daher dessen dingliche Übertragung auf den Erwerber. Die Mitschuldnerhaftung des Erwerbers ist infolgedessen auch dann begründet, wenn er im Zeitpunkt des dinglichen Erwerbes weiß, daß er das Vermögen oder so gut wie das gesamte Vermögen des Veräußerers übernommen hat, oder wenn er zu diesem Zeitpunkt die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt. Erworben hat der Beklagte die in Rede stehenden Grundstücke aber erst am 24. Januar 1961 mit seiner grundbuchlichen Eintragung als Eigentümer.
Dementsprechend ist denn auch anerkannt, daß der Übernehmer des Vermögens nicht nur für die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bestehenden, sondern auch für die nachträglich bis zum dinglichen Vollzug der Vermögensübertragung entstandenen Schulden des Übergebers haftet (RGZ 130, 34, 36 f; BGHZ 33, 123, 126 m.w.N.). Liegt die Vermögensübernahme in dem Erwerb eines Grundstücks, so gilt nach der Entscheidung BGHZ 33, 123, 128 f allerdings eine Ausnahme für den Fall, daß für den Erwerber eine Auflassungsvormerkung eingetragen oder auch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt beantragt worden ist, bevor die Schuld des Übernehmers entstand. Solchenfalls hätte der Gläubigenwegen seiner. Forderung nämlich auch das Vermögen des Schuldners nicht mehr mit Erfolg in Anspruch nehmen können; hierauf gerichtete Maßnahmen wären nach § 883 Abs. 2 Satz 2 BGB, unwirksam gewesen, da sie den vorgemerkten oder gemäß § 17 GBO vor Erledigung anderweitiger Eintragungsanträge vorzumerkenden Auflassungsanspruch beeinträchtigt hätten. Aus dieser Ausnahme kann aber nicht etwa, wie die Revisionserwiderung meint, gefolgert werden, daß, wenn für den Übernehmer eine Auflassungsvormerkung eingetragen oder beim Grundbuchamt der Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung gestellt worden ist, für die Frage, ob der Übernehmer die nach § 419 BGB erforderliche Kenntnis gehabt hat, nur noch auf die Zeit bis zur Stellung des Antrages auf Eintragung der Vormerkung abzustellen und eine nachher eingetretene, bei der Vollendung des Eigentumserwerbs gegebene Kenntnis dem Erwerber unschädlich sei. Die Auflassungsvormerkung und der Antrag auf ihre Eintragung haben nur darum die Wirkung, daß der Übernehmer des in Grundeigentum bestehenden Vermögens nicht auch für nachträglich entstandene Schulden des Übertragenden haftet, weil die Haftung des Übernehmers voraussetzt, daß der Gläubiger im Zeitpunkt der Entstehung seiner Forderung wegen dieser Forderung das Vermögen des Schuldners noch mit Erfolg hätte in Anspruch nehmen können. Mit der Frage, wann der Übernehmer die in Rede stehende Kenntnis gehabt haben muß, damit seine Mitschuldhaftung begründet sei, hat all das nichts zu tun. Durch eine Auflassungsvormerkung und die Stellung des Antrags auf Eintragung einer solchen wird nichts daran geändert, daß der Übernehmer neben dem Übertragenden haftet, wenn er bei Vollzug des dinglichen Erwerbs die Kenntnis gehabt hat.
Für eine Unbeachtlichkeit einer nach Stellung des Antrags auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung erlangten Kenntnis des Erwerbers kann sich die Revisionserwiderung auch nicht auf §§ 892, 893 BGB berufen. Die genannten Bestimmungen schützen den Erwerber des Grundstückes zwar in seinem guten Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchinhalts. Darüber, ob der Veräußerer außer dem Grundstück noch anderes Vermögen besitzt, besagt der Inhalt des Grundbuchs aber nichts. Wenn für den Fall, daß eine Vermögensübernahme bereits in dem Erwerb nur eines Gegenstandes liegt, die Notwendigkeit der Kenntnis des Übernehmenden hiervon als Voraussetzung für den Eintritt seiner Mitschuldhaftung damit begründet worden ist, daß sonst der Verkehr im allgemeinen und insbesondere der Grundstücksverkehr unerträglich belastet würde (vgl. RGZ 134, 121, 125), so kann diese Erwägung doch nicht dazu führen, den öffentlichen Glauben des Grundbuchs auch darauf zu erstrecken, daß der Grundbesitz nicht das gesamte Vermögen des eingetragenen Eigentümers bilde, dieser vielmehr auch noch andere nicht unbedeutende Vermögensstücke habe. Gewiß wird die Bestimmung des § 892 BGB nicht durch § 419 BGB ausgeschaltet, – von Fällen vorweggenommener Erbfolge abgesehen (RGZ 123, 52, 56); sie greift hier aber nicht ein.
Auch wenn für den Übernehmer eines in einem Grundstück bestehenden Vermögens eine Auflassungsvormerkung eingetragen oder die Eintragung einer solchen beantragt worden war, haftet er also nach § 419 BGB für die vor der Stellung des Antrags entstandenen Verbindlichkeiten des Übertragenden, wenn er zur Zeit seiner Eintragung als Eigentümer des erworbenen Grundstücks gewußt hat, daß dieses so gut wie das gesamte Vermögen des Veräußerers bildete, oder doch die Verhältnisse gekannt hat, aus denen sich dies ergab.
Ebenso genügt es für die Anfechtbarkeit der Grundstücksveräußerung nach § 3 Abs. 1 Ziff. 1 AnfG, wenn dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt die Benachteiligungsabsicht des Veräußerers bekannt gewesen ist (RGZ 88, 216, 217; BGH Urteil vom 11. November 1954 – IV ZR 64/54 – BB 1955, 236; Böhle/Stamschräder, Anfechtungsgesetz 2. Aufl. § 3 Anm. I 12; Jaeger/Lent, Konkursordnung 8. Aufl. § 31 Rz 15; Mentzel/Kuhn, Konkursordnung 7. Aufl. § 31 Anm. 14).
b) Die Fehlerhaftigkeit der Betrachtungsweise, die für die Frage nach der Kenntnis des Vermögensübernehmers und Anfechtungsgegners auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abstellt und den des dinglichen Vollzugs außer Betracht läßt, wäre freilich unschädlich, wenn dem Berufungsgericht mit Bezug auf diesen Fragenbereich, wie die Revisionserwiderung meint, als Prozeßstoff nur der Sachverhalt vorgetragen worden wäre, wie er beim Abschluß des Vertrages vom 28. Juni 1960 bestanden hat. Das ist indessen nicht der Fall.
Als unstreitig hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte in der Zeit nach Abschluß des Vertrages beantragt hat, hinsichtlich der auf Antrag der Kläger eingetragenen Arresthypothek einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs einzutragen. Der Beklagte muß also erfahren haben, daß die Kläger aufgrund eines gegen Aulenbacher erwirkten Arrestes die Hypothek hatten eintragen lassen. Darin lag bereits ein nach dem 28. Juni 1960 erwachsenes weiteres Erkenntnismaterial, das dem Berufungsgericht zur Frage der Kenntnis des Beklagten von der Vermögensübernahme oder den sie ergebenden Verhältnissen des Aulenbacher unterbreitet worden ist. Das Berufungsgericht hat es nicht in den Kreis seiner Betrachtungen einbezogen.
Das gilt aber namentlich auch für die von der Revision angezogene eigene Darstellung des Beklagten in seinem Rechtsstreit gegen L… und Dr. St… (120 473/61 VLG Saarbrücken). Das Berufungsgericht hat wegen des – im Tatbestand seines Urteils nicht ausdrücklich wiedergegebenen – weiteren Vorbringers der Parteien auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, in dem hinsichtlich des Parteivorbringens im übrigen auf den Inhalt der Akten 12 O 473/61 verwiesen und festgestellt worden ist, daß sie Gegenstand der mündlichen Verhandlungen gewesen sind. Was der Beklagte in jenem Rechtsstreit über seine Kenntnis von der Vermögensübernahme und der Benachteiligungsabsicht des A… selbst vorgetragen hat, ist hiernach gleichfalls bereits früher Teil des Prozeßstoffs des gegenwärtigen Rechtsstreits gewesen und nicht etwa erst von der Revision in den Rechtsstreit eingeführt worden.
Es ist nicht auszuschließen, daß sich das Berufungsgericht mit diesem weiteren Material darum nicht befaßt hat, weil es sich bei der Beurteilung der Klageansprüche von der oben gekennzeichneten irrigen Betrachtungsweise hat leiten lassen.
c) Ohne daß noch auf die Revisionsrügen verfahrensrechtlicher Natur eingegangen zu werden braucht, muß das Berufungsurteil hiernach aufgehoben werden.
4. Eine abschließende Entscheidung ist nicht bereits möglich, da es weiterer tatrichterlicher Erörterung und Feststellung bedarf. Das Berufungsgericht wird über die noch in Streit befindlichen Ansprüche in Anwendung der dargelegten Rechtsgrundsätze unter Mitberücksichtigung des bisher übergangenen Prozoßstoffs erneut zu befinden haben. Den Klägern bleibt es unbenommen, die mit ihren Revisionsrügen geltend gemachten Gesichtspunkte in dem weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht zur Geltung zu bringen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.
Unterschriften
Engels, Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Pfretzschner, Dr. Nüßgens
Fundstellen
Haufe-Index 1384504 |
NJW 1966, 1748 |
NJW 1967, 555 |
DNotZ 1967, 178 |