Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts
Leitsatz (amtlich)
- Zur Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts betreffend die Zulässigkeit der Berufung, wenn die Revisionszulassung auf eine hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung beschränkt worden ist.
- Eine Provisionspflicht des Ersteigerers gegenüber dem Auktionator kann in dessen AGB für den Fall nicht wirksam vereinbart werden, daß der Auktionator als Geschäftsführer einer GmbH ein dieser gehörendes Grundstück versteigert. Offen bleibt, ob eine entsprechende Individualvereinbarung wirksam getroffen werden kann, wenn der Auktionator seine Beziehung zu der GmbH zuvor eindeutig klargestellt hat.
Normenkette
ZPO §§ 511, 546, 559; BGB § 675; AGBG § 9
Tatbestand
Der Geschäftsführer Z. der Beklagten führte am 30. November 1991 als Auktionator eine Versteigerung von Immobilien durch, darunter auch eines im (Mit-)Eigentum der Beklagten stehenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Der Kläger erhielt den Zuschlag für 270.000 DM und schloß am selben Tage einen entsprechenden notariell beurkundeten Kaufvertrag mit dem nicht näher bezeichneten Eigentümer, der durch Z. vertreten wurde. Zugleich leistete der Kläger an den Auktionator eine Bietsicherheit in Höhe von 10 % des Gebots, d.h. 27.000 DM.
In der Folgezeit focht der Kläger den Kaufvertrag gegenüber dem Notar und später auch gegenüber der Beklagten selbst wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an und verlangte von der Beklagten Rückzahlung der Bietsicherheit und Erstattung der infolge des Vertragsschlusses angefallenen Kosten. Das Landgericht hat die Anfechtung als nicht durchgreifend erachtet und die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Er stütze seinen bereits in erster Instanz verfolgten Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Bietsicherheit nunmehr auf einen anderen Klagegrund. Dem liege folgender geänderter Sachverhalt zugrunde: Nachdem er am 11. Dezember 1991 den streitigen Kaufvertrag wegen Irrtums angefochten habe, habe die Beklagte ihrerseits mit Schreiben vom 29. Januar 1992 ihm, dem Kläger, gegenüber den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Diese Rücktrittserklärung sei in dem Verfahren erster Instanz von den Parteien nicht berücksichtigt worden.
Aufgrund des Rücktritts schulde die Beklagte die Rückzahlung der geleisteten Bietsicherheit.
Die Beklagte hat ihre Passivlegitimation bestritten. Hilfsweise hat sie folgende Ansprüche zur Aufrechnung gestellt:
- 12 % Zinsen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1992 = 8.100,-- DM
- die gemäß Ziff. 13 der Versteigerungsbedingungen vom Kläger an den Auktionator zu zahlende und ihr, der Beklagten, von diesem abgetretene Courtage von 6 % zuzüglich Mehrwertsteuer aus 270.000 DM = 18.468,-- DM
- die gemäß Ziff. 14 der Versteigerungsbedingungen von ihr an den Auktionator zu zahlende und von diesem von der Bietsicherheit abgezogene Courtage von 3,5 % (inclusive Mehrwertsteuer) = 9.450,-- DM
insgesamt: 39.018,-- DM
Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 20.317,50 DM nebst Zinsen verurteilt. Es hat den Rücktritt für wirksam und die Beklagte aufgrund dessen zur Rückerstattung der Bietsicherheit für verpflichtet gehalten. Die Aufrechnung hat es lediglich mit einem Teil der Zinsforderung (Position a) in Höhe von 6.682,50 DM durchgreifen lassen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
1.
Das Berufungsgericht hat entschieden, daß der von der Beklagten erklärte Rücktritt wirksam gewesen sei und zu einer Umgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien geführt habe, aufgrund deren ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung der geleisteten Bietsicherheit bestanden habe. Die Hilfsaufrechnung mit dem der Beklagten abgetretenen Courtageanspruch des Auktionators Z. in Höhe von 18.468 DM (oben Position b) hat das Berufungsgericht deswegen für nicht durchgreifend erachtet, weil ein solcher Anspruch des Auktionators aus Rechtsgründen nicht entstanden sei (s. wegen der Einzelheiten im folgenden III.). Am Ende seiner das Nichtbestehen dieses Anspruchs betreffenden Begründung hat das Berufungsgericht sodann ausgeführt: "Da diese Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist und - soweit ersichtlich - für den Auktionsvertrag bislang nicht entschieden wurde, war gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 die Revision zuzulassen".
2.
Hierin liegt eine Beschränkung der Revisionszulassung auf diese Gegenforderung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit langem anerkannt, daß ein Urteil, das über die Klageforderung und die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung sachliche Entscheidungen trifft, insoweit zwei prozessual selbständige Elemente des Streitstoffs enthält. Dementsprechend kann die Überwälzung des Streitstoffs in die Revisionsinstanz auf jedes der beiden Elemente beschränkt werden. Dies gilt nicht nur für den Fall, daß Klageforderung und Gegenforderung jeweils bejaht worden sind, also die Hilfsaufrechnung Erfolg hatte und zur Abweisung der Klage führte (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation BGHZ 109, 179, 189), sondern auch für den hier zu beurteilenden Sachverhalt, der sein Gepräge dadurch erhält, daß die Klageforderung bejaht und die Gegenforderung verneint worden ist (vgl. allgemein zur Beschränkbarkeit der Revisionszulassung auf die Gegenforderung: BGHZ 53, 152, 155). Für diese Beschränkung ist nicht erforderlich, daß sie in der Urteilsformel ausdrücklich ausgesprochen wird; es genügt vielmehr, daß sich - wie hier - der Sinn des vom Berufungsgericht Gemeinten eindeutig aus der für die Zulassung gegebenen Begründung ergibt.
3.
Folgerichtig bekämpft auch die Revision das Berufungsurteil nur insoweit, als es diese Gegenforderung verneint hat. Dabei ist unschädlich, daß der Revisionsantrag formal auf Klageabweisung in vollem Umfang lautet, obwohl die Gegenforderung die Verurteilungssumme nicht voll ausschöpft.
Die Revisionsanträge sind wie jede andere Parteierklärung der Auslegung zugänglich. Aus dem Sachzusammenhang zwischen Antrag und Revisionsgründen ergibt sich vor dem Hintergrund der beschränkten Revisionszulassung mit hinreichender Deutlichkeit, daß der Klageabweisungsantrag nur im Umfang der mit der Revision weiterverfolgten Aufrechnung gelten soll.
II.
Die wirksame Beschränkung der Revisionszulassung hat zur Folge, daß der Streitstoff, soweit er von der Zulassung nicht erfaßt wird, nicht der Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts unterliegt (vgl. BGHZ 109, 179, 189).
1.
Dies bedeutet, daß das Bestehen des dem Kläger zuerkannten Anspruchs auf Rückzahlung der Bietsicherheit als solchen rechtskräftig feststeht und lediglich noch der Aufrechnungseinwand zu prüfen ist. Insoweit tritt eine ähnliche prozessuale Konstellation ein, wie bei einem rechtskräftig gewordenen Aufrechnungsvorbehaltsurteil im Sinne des § 302 ZPO.
2.
Dies hat die weitere Folge, daß in bezug auf die ursprüngliche Klageforderung dem Revisionsgericht auch die - an sich von Amts wegen vorzunehmende - Prüfung verschlossen ist, ob die wesentlichen Verfahrensgrundsätze beachtet worden sind, insbesondere, ob die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche klageabweisende Urteil des Landgerichts überhaupt zulässig gewesen ist.
a)
Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen hier erhebliche Bedenken.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß die Berufung nur dann zulässig ist, wenn der Berufungskläger mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also - im Falle einer erstinstanzlichen Klageabweisung - deren Richtigkeit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz (§§ 523 i.V.m. 264 Nr. 2, 263 ZPO) kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozeßziel eine zulässige Berufung voraus (vgl. BGHZ 85, 140, 142; BGH, Urteile vom 25. September 1986 - II ZR 32/86 - NJW-RR 1987, 124, 125; vom 8. November 1988 - VI ZR 117/88 - NJW-RR 1989, 254; vom 9. Mai 1990 - VIII ZR 237/89 - NJW 1990, 2683; vom 22. November 1990 - IX ZR 73/90 - WM 1991, 609; vom 25. November 1992 - XII ZR 116/91 - NJW 1993, 597, 598 und vom 8. Juni 1994 - VIII ZR 178/93 - BGHR ZPO vor § 511 Beschwer 9 = NJW 1994, 2896, 2897; BGH, Beschlüsse vom 24. November 1987 - VI ZB 13/87 - NJW 1988, 827, 828 und vom 17. September 1992 - IX ZB 45/92 - NJW 1992, 3243, 3244; Senatsbeschluß vom 26. Mai 1994 - III ZB 17/94 - NJW 1994, 2098).
b)
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger sein Klagebegehren im ersten Rechtszug ausschließlich damit begründet, daß er selbst den Kaufvertrag angefochten habe. Im zweiten Rechtszug hat er dieses Vorbringen nicht mehr weiterverfolgt, also nicht in Abrede gestellt, daß das Landgericht die Anfechtung zu Recht als nicht durchgreifend erachtet hatte. Er hat sich vielmehr, wie er in der Berufungsbegründung ausdrücklich erklärt hat, nunmehr allein darauf gestützt, daß die Beklagte ihrerseits vom Vertrag zurückgetreten sei. Die im ersten Rechtszug geltend gemachte Anfechtung des Kaufvertrages durch den Kläger stellte sich gegenüber dem im Mittelpunkt des Berufungsvorbringens stehenden Rücktritt durch die Beklagte als ein "aliud" dar. Der Rücktritt gehörte nicht zu dem Tatsachenkomplex, den der Kläger von seinem Rechtsstandpunkt aus bereits in erster Instanz unbedingt hätte vortragen müssen. Ein derartiges, sei es auch nur hilfsweises, Vorbringen wäre zwar aus prozeßtaktischen Erwägungen sicherlich sinnvoll gewesen; dies ändert aber nichts daran, daß im ersten Rechtszug der wesentliche Klagegrund die Ausübung des eigenen Gestaltungsrechts der Anfechtung durch den Kläger gewesen war, das, wenn es durchgegriffen hätte, dem zeitlich späteren Rücktritt der Beklagten von vornherein den Boden entzogen hätte. Der Übergang von diesem eigenen Gestaltungsrecht des Klägers zu dem gegenläufige Interessen verfolgenden Gestaltungsrecht der Beklagten war daher nicht nur eine Auswechselung einzelner Tatbestandselemente im Rahmen eines einheitlich bleibenden Lebenssachverhaltes, sondern eine Änderung des Klagegrundes selbst, die eine Änderung des gesamten Streitgegenstandes als solchen und damit eine Klageänderung war.
3.
Zwar setzt ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Revisionsgericht grundsätzlich neben der Zulässigkeit der Revision voraus, daß das erstinstanzliche Urteil durch eine zulässige Berufung angegriffen worden ist (st.Rspr. des Bundesgerichtshofs; vgl. BGHZ 102, 37, 38 m.w.N. (insoweit durch BGHZ 116, 377 nicht überholt); s. ferner die in BGHR ZPO § 559 Abs. 2 Verfahrensmangel, absoluter unter Nr. 1 und 3 abgedruckten Entscheidungen). Erwächst jedoch eine trotz der fehlenden Zulässigkeit der Berufung ergangene Sachentscheidung des Berufungsgerichts in Rechtskraft, so setzt sich diese Rechtskraft auch im Revisionsverfahren gegenüber der ursprünglichen Unzulässigkeit der Berufung durch.
III.
1.
Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung gründete sich auf Nr. 13 Buchst. a der Versteigerungsbedingungen des Auktionators Z. Dort war bestimmt, daß der Ersteher die anteilige Courtage des Auktionators (6 v.H. des Meistgebots zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer hierauf) zu tragen habe. Das Berufungsgericht hat angenommen, diese Regelung verstoße für den hier zu beurteilenden Fall gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG. Der Auktionator sei aufgrund seiner Stellung zur Wahrung der Interessen beider Vertragspartner, nämlich der des Einlieferers sowie der des Ersteigerers verpflichtet. Diese besondere Treue- und Sorgfaltspflicht könne der Auktionator aber gegenüber dem Ersteigerer nicht wahrnehmen, wenn er - wie hier - als Geschäftsführer und damit als gesetzlicher Vertreter des Einlieferers ein eigenes Grundstück zur Versteigerung bringe. In der Sache habe der Auktionator lediglich ein Vertragsangebot der Beklagten unterbreitet, wobei er als deren gesetzlicher Vertreter gleichzeitig Entscheidungsbefugnis über das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen des Kaufvertrags gehabt habe. Dies weiche so eklatant vom Leitbild eines Maklers oder Geschäftsbesorgers ab, daß ein Courtageanspruch jedenfalls formularmäßig nicht wirksam vereinbart werden könne.
2.
Dieser Auffassung des Berufungsgerichts ist in vollem Umfang zuzustimmen. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der für das Maklerrecht geltende Grundsatz, daß der Geschäftsführer einer GmbH, dem der Verkauf von Grundstücken, die dieser Gesellschaft gehören, übertragen ist, bei seinen Verkaufsbemühungen keine Maklerdienste für den Käufer leisten kann (BGH, Urteil vom 16. April 1975 - IV ZR 21/74 = NJW 1975, 1215; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. April 1992 - IV ZR 154/91 = BGHR BGB § 652 Abs. 1 Verflechtung 5 mit zahlreichen weiteren Nachweisen), unmittelbar für das hier zu beurteilende Rechtsverhältnis zwischen dem Auktionator Z. und dem Kläger gilt. Selbst wenn dieses Rechtsverhältnis als (bloßer) Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB beurteilt wird, ändert dies nichts daran, daß der Auktionator bei der hier in Rede stehenden Fallkonstellation keine dem Leitbild dieses Vertragstyps entsprechende Geschäftsbesorgungsleistung an den Kläger erbringen konnte. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. Dezember 1984 (VIII ZR 286/83 = ZIP 1985, 550, 551) ausdrücklich die Auffassung von v. Hoyningen-Huene (NJW 1973, 1473, 1478 zu IV.) gebilligt, wonach der Auktionator, auch wenn er bevollmächtigter Vertreter des Einlieferers ist, auch gegenüber dem Ersteigerer eine Treue- und Sorgfaltspflichten auslösende besondere Vertrauensstellung einnimmt. Dieses die Geschäftsbesorgungsleistung maßgeblich prägende Vertrauen kann der Auktionator gegenüber dem Ersteigerer nicht wahrnehmen, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Veräußerers gleichsam eine eigene Sache versteigert. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß Z. als Geschäftsführer der Beklagten und Grundstückseigentümerin bzw. Miteigentümerin ausschließlich deren Interessen wahrzunehmen hatte und sich bei widerstreitender Interessenlage auf die Seite der von ihm gesetzlich vertretenen Verkäuferin stellen mußte. Aufgrund dieser determinierten Parteilichkeit war der Auktionator von vornherein nicht in der Lage, die Belange des Klägers als Ersteigerers gegenüber der Beklagten als Einlieferin und Verkäuferin zu wahren. Um so mehr gilt dies, als - jedenfalls soweit aus den bei den Gerichtsakten befindlichen Versteigerungsunterlagen ersichtlich - die Eigenschaft des Auktionators als Geschäftsführer und gesetzlicher Vertreter der Verkäuferin nicht einmal andeutungsweise offengelegt worden ist. Deswegen bedarf es keiner Entscheidung, ob der Auktionator sich vom Kläger durch Individualvereinbarung wirksam eine Courtage hätte versprechen lassen können, wenn er dem Kläger zuvor seine Beziehungen zu der beklagten GmbH als Verkäuferin klar und eindeutig aufgedeckt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 1975 aaO.).
3.
Nach alledem ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, wonach für die hier in Rede stehende Fallkonstellation eine Provisionspflicht des Ersteigerers gegenüber dem Auktionator jedenfalls nicht in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden kann.
Fundstellen
Haufe-Index 1456590 |
NJW 1996, 527 |
ZIP 1996, 180 |