Leitsatz

FG Köln äußerte sich positiv auf die Frage, ob für Standardsoftware eine Ansparabschreibung gebildet werden kann. Dies ist eine erstaunliche Entwicklung, da Software eigentlich ein immaterielles Wirtschaftsgut darstellt.

 

Sachverhalt

Im Hinblick auf die Abgrenzung von materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern ist nach Auffassung des FG bei Software zwischen Standard- und Individualprogrammen zu unterscheiden. Fixe Standardprogramme sind materielle bewegliche Wirtschaftsgüter. Entscheidend ist allein, dass es sich bei dieser Art von Software um eine vorgefertigte Software handelt, die standardmäßig für eine Vielzahl von Nutzern gedacht ist. Dabei ist es egal, ob es sich um Anwender- oder Systemsoftware handelt. Die Lieferung stellt sich im Ergebnis als Überlassung eines Datenträgers mit dem darin verkörperten Programm dar. Ist dies der Fall, ist auch eine Ansparabschreibung möglich.

 

Hinweis

Das FG folgt mit seiner Auffassung, dass es sich bei fixen Standardprogrammen um ein materielles bewegliches Wirtschaftsgut handelt, der Rechtsprechung des BGH, die  der Entwicklung auf dem Gebiet der Informationstechnik und Herstellung von Software Rechnung trägt.

Auch der BFH scheint dieser Auffassung sein (vgl. Urteil v. 28.10.2008, IX R 22/08). Allerdings hat sich der BFH sich bisher noch nicht eindeutig zu dieser Frage geäußert. Die Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. wurde durch eine neue Regelung ersetzt. Die Rechtsprechung dazu ist jedoch auch weiterhin zu beachten, da auch nach neuem Recht nur bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gefördert werden. Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 17.02.2009, 1 K 1171/06; Az. des BFH: X R 26/09.

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