Leitsatz
Ein für Zwecke der Erbschaftssteuer erlassener Grundlagenbescheid kann nicht dafür verwendet werden einen zuvor ergangenen Schenkungssteuerbescheid zu ändern. Hier hätte es eines gesonderten Grundlagenbescheides für Zwecke der Schenkungssteuer bedurft. Diese Feststellung vermochte das Finanzamt wegen der eingetretenen Verjährung jedoch nicht mehr zu treffen.
Sachverhalt
Der Erblasser war Kommanditist einer KG; die Mutter des Erblassers trat mit einem Schenkungsvertrag einen Teilbetrag ihres Kapitalbetrages an ihn ab. Zudem erlangte er noch die Stellung des Komplementärs. Hinsichtlich des Firmengrundstücks war der Mutter des Erblassers ein Erbbaurecht eingeräumt worden, welches sie ebenfalls mit notariellem Schenkungsvertrag auf den Erblasser übertrug. Vor Ablauf des Erbbaurechts erwarb die KG das Grundstück, auf dem diese ein Betriebsgebäude errichtet hatte. Nach Aufforderung des Finanzamts gab der Erblasser eine Schenkungssteuererklärung wegen der Abtretung des Kapitalanteils und wegen der Übertragung des Erbbaurechts ab. Das Finanzamt setzte den Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und die Schenkungssteuer auf 0 DM fest.
Nach dem Tod der Mutter des Erblassers forderte das Finanzamt das Lagefinanzamt auf den Grundbesitzwert einmal für Zwecke der Schenkungssteuer und am Tag darauf für Zwecke der Erbschaftssteuer festzustellen. Das Lagefinanzamt erließ einen Grundlagenbescheid für Zwecke der Erbschaftssteuer, der bestandskräftig ist. Das Finanzamt änderte den Schenkungssteuerbescheid wegen der Übertragung des Erbbaurechts und setzte die Schenkungssteuer auf ca. 360.000 DM fest. Wegen des Todes des Erblassers hob das Finanzamt den Bescheid auf und erließ einen Bescheid gleichen Inhalts gegen dessen Ehefrau als Gesamtrechtsnachfolgerin.
Entscheidung
Das Finanzamt durfte den Schenkungssteuerbescheid nicht nachträglich ändern, da dem Grundlagenbescheid des Lagefinanzamtes über die Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaftssteuer keine Bindungswirkung zukam.
Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid, dem eine Bindungswirkung für diesen Bescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Im Rahmen der Schenkungs- und Erbschaftssteuer ist Grundbesitz mit dem Grundbesitzwert anzusetzen.
Das Finanzamt hat den Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwertes "für Zwecke der Erbschaftssteuer" erlassen. Damit bindet dieser Bescheid nicht auch für Zwecke der Schenkungssteuer. Ferner war bei dem Erlass des Grundlagenbescheides die Feststellungsfrist für den Grundbesitz für Zwecke der Schenkungssteuer bereits abgelaufen, so dass der Erlass eines derartigen Bescheides nicht mehr möglich war. Die Frist für die Festsetzungsverjährung des Grundbesitzwertes und für die Schenkungssteuer beträgt vier Jahre, so dass im Streitfall die Festsetzung nicht mehr erfolgen konnte.
Schließlich umfasst der vom Lagefinanzamt festgestellte Wert auch den Wert der aufstehenden Gebäude. Diese waren jedoch für die Festlegung des Wertes des Erbbaurechts unmaßgeblich.
Link zur Entscheidung
FG Nürnberg, Urteil vom 04.05.2006, IV 354/2004