1Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 sind:
1. |
Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 15 oder § 24 ausgestellt worden sind, |
2. |
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 22 und[1] |
3. |
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 23. |
4. (aufgehoben)
2Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise erfolgt in der Datenbank der zuständigen Behörde.[2]
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