(1) Schnittstellen können für flüssige Biomasse, die sie hergestellt haben, einen Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen, wenn
1. |
sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung anerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises gültig ist, |
2. |
ihnen ihre vorgelagerten Schnittstellen
|
3. |
die Herkunft der Biomasse von ihrem Anbau bis zu der Schnittstelle mindestens mit einem Massenbilanzsystem nachgewiesen ist, das die Anforderungen nach § 16 erfüllt, und |
4. |
[2]die Biomasse die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 erfüllt. |
(3) (gestrichen)
Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen