(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1. |
den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle, |
2. |
das Datum der Ausstellung, |
3. |
eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindestens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt, |
4. |
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, |
5. |
die Menge und die Art der flüssigen Biomasse, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, |
6. |
die Art der Biomasse, die zur Herstellung der flüssigen Biomasse eingesetzt wurde, |
7. |
das Land, in dem die Biomasse angebaut wurde oder angefallen ist, und |
8. |
die Bestätigung,
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(2) Nachhaltigkeitsnachweise müssen in schriftlicher Form ausgestellt werden.
(3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen dem Netzbetreiber in deutscher Sprache vorgelegt werden.
(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f müssen Nachhaltigkeitsnachweise, die ab dem 15. Mai 2018 ausgestellt werden, enthalten.
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