(1) 1Die zuständige Behörde kann Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 33 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 nicht möglich ist, die Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden. 2Bei der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungssystemen bleibt § 33 Absatz 1 Nummer 1 unberührt; § 34 Absatz 1 ist nicht anzuwenden und § 34 Absatz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist drei Monate beträgt. 3Bei der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungsstellen bleibt § 43 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 unberührt.

 

(2) Die vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate befristet.

 

(3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht.

 

(4) Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.

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