Die zuständige Behörde kann von Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, im Fall von Zertifizierungssystemen von den Personen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a weitere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um
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die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen, |
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zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden, oder |
3. |
die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union zu erfüllen. |
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