(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für
1. |
[1]die Bekanntmachung nach § 2 Absatz 6 Satz 3, |
2[2]. |
die Anerkennung von Regelungen nach § 8 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b[3], ihre Bekanntmachung nach § 8 Absatz 2 Satz 4[4] und die Bekanntmachung nach Anlage 1 Nummer 10 Satz 2, |
3[5]. |
die Entgegennahme von Nachweisen nach § 13, |
4. |
[6]den Betrieb der elektronischen Datenbank nach § 14 Satz 2, |
5[7]. |
die Bekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 2, |
6[8]. |
die Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen nach § 24, |
7[9]. |
die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungssystemen nach Teil 3 Abschnitt 4 und nach § 60, |
8[10]. |
die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungsstellen nach Teil 3 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 bis 3 und § 60, |
8. (aufgehoben)
9. |
das Führen des zentralen Informationsregisters nach Teil 4, |
10. |
das Einholen von Auskünften nach § 70, |
11. |
die Berichte nach § 71, |
12. |
die Übermittlung von Daten nach § 73, |
13. |
die Veröffentlichung von Mustern und Vordrucken nach § 76 Absatz 2 und |
14. |
den Vollzug dieser Verordnung im Übrigen mit Ausnahme von § 4 Absatz 4 Satz 1 Variante 2. |
(2) 1Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. 2Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind mit dem Bundesministerium der Finanzen abzustimmen[,] und es ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit[11] herzustellen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?
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