1. |
Zertifizierungssysteme enthalten mindestens Regelungen darüber, |
a) |
wie die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 für die Herstellung und Lieferung der flüssigen Biomasse unter Berücksichtigung eines Massenbilanzsystems nach Maßgabe des § 16 näher bestimmt, umgesetzt und bei den Schnittstellen, den Anbau- und sonstigen Betrieben sowie den Lieferanten kontrolliert werden; |
b) |
welche Anforderungen die Schnittstellen einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, für die Ausstellung eines Zertifikates erfüllen müssen, insbesondere
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c) |
welche Anforderungen die Zertifizierungsstellen, die zur Kontrolle der Anforderungen dieses Zertifizierungssystems benannt worden sind, erfüllen müssen, insbesondere
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d) |
welche weiteren Maßnahmen zur Transparenz und zur Vorsorge gegen Missbrauch und Betrug vorgesehen sind; |
e) |
dass sich die Zertifizierungsstellen schriftlich verpflichten,
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f) |
dass sich die Schnittstellen, die sich zur Erfüllung der Anforderungen dieses Zertifizierungssystems verpflichtet haben, einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der flüssigen Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, schriftlich verpflichten,
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g) |
auf welche Länder oder Staaten sich die in den Buchstaben a bis f genannten Anforderungen beziehen. |
3. |
Zertifizierungssysteme können Regelungen über die Verwendung einer elektronischen Datenbank für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 16 und 17 enthalten. |
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