Leitsatz

1. Bei Geldspielgeräten mit Röhrenfüllung ohne Türöffnung (sog.Wirtefüllung) ist grundsätzlich der Kasseninhalt, wie er in den Kassenstreifen ausgedruckt wird, als Betriebseinnahmen der Besteuerung zugrunde zu legen. Dieser Betrag ist jedoch um Röhrenauffüllungen und -entnahmen zu korrigieren. Die Korrekturbeträge sind dem vom Gerät ausgedruckten Statistikstreifen zu entnehmen.

2. Legt ein Steuerpflichtiger die Statistikstreifen nicht vor, ist das Finanzamt grundsätzlich berechtigt, Röhrenentnahmen und -auffüllungen zu schätzen.

3. Die Statistikstreifen sind sonstige Unterlagen i.S.d. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 25.03.2003, 6 K 961/99

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