Leitsatz
Vor der Trennung der Eheleute hatte der Ehemann als Beamter bei einer Bank ein Darlehen zugunsten seiner Ehefrau aufgenommen. Der Darlehensbetrag wurde an ihn überwiesen und von ihm an seine Ehefrau weitergeleitet. Er bediente auch die fälligen Zins- und Tilgungsbeträge.
Darüber hinaus leistete er Barunterhalt.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 machte er Unterhaltsleistungen an die geschiedene bzw. dauernd getrennt lebende Ehefrau i.H.v. insgesamt 7.980,00 EUR gemäß Anlage U als Sonderausgaben geltend. Hierin war ein Betrag i.H.v. 1.800,00 EUR aus den Darlehensrückzahlungen enthalten.
Das FA erkannte in dem Einkommensteuerbescheid nur den um die Darlehensrückzahlung gekürzten Betrag i.H.v. 6.180,00 EUR als abzugsfähige Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG an.
Den hiergegen von dem Ehemann eingelegten Einspruch wies das FA als unbegründet zurück. Hiergegen richtete sich seine Klage, mit der er auch weiterhin das Ziel verfolgte, weitere Sonderausgaben i.H.v. der von ihm geleisteten Darlehensrückzahlungen von 1.800,00 EUR abzuziehen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das FG hielt die Klage für unbegründet.
Der Begriff "Aufwendungen" nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG werde im Allgemeinen im Sinn von Ausgaben verstanden: Dabei handele es sich um alle Güter, die in Geld oder in Geldwert bestehen und beim Steuerpflichtigen abfließen. Der Begriff "Unterhaltsleistungen" sei in § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht definiert. Nach überwiegender Auffassung entspreche er dem in § 33a Abs. 1 EStG verwendeten Begriff "Aufwendungen für den Unterhalt". Maßgeblich sei, dass die Aufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG für Zwecke des Unterhalts gemacht worden seien. Danach seien Unterhaltsleistungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG die typischen Aufwendungen zur Bestreitung der Lebensführung, z.B. für Ernährung, Kleidung, Wohnung. Der Unterhalt könne in Geld oder geldwerten Sachleistungen erbracht werden (BFH-Urteil vom 18. Oktober 2006 XI R 42/04, juris).
Nach diesen Kriterien stellten die im Streitjahr an die Darlehensgläubigerin geleisteten Darlehensraten keine Unterhaltsleistungen an die seinerzeit vom Kläger dauernd getrennd lebende Ehefrau dar. Rechtsgrund für die Zahlungen sei allein das Darlehensverhältnis zwischen ihm und der Darlehensgläubigerin. Der Kläger erfülle mit der Zahlung der Tilgungsleistungen ausschließlich eine eigene vertragliche Verpflichtung, so dass die Zahlungsbeträge an die Bank keine Unterhaltsleistungen darstellten.
Ungeachtet des im Außenverhältnis zur Bank bestehenden Rechtsgrundes könnten die Zahlungen zwar im Innenverhältnis zur getrennt lebenden Ehefrau ihrem Zweck nach eine Unterhaltsleistung darstellen, wenn ihr dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil zugewendet würde, der seinem Zweck nach eine Unterhaltsleistung darstelle. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn der Kläger durch die Tilgungsleistungen seine getrennt lebende Ehefrau unter gleichzeitiger Verminderung des Barunterhalts von einer Verbindlichkeit befreien würde.
Ein solcher Fall eines abgekürzten Zahlungsweges liege nicht vor, da allein der Kläger gegenüber der Darlehensgeberin schuldrechtlich verpflichtet sei, so dass er keine fremde, sondern lediglich eine eigene Schuld tilge.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 25.07.2007, 9 K 2159/05