Bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung oder verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, verwendete Meldungen

ERLÄUTERUNGEN

 

1.

Die Datenelemente der gemäß den Artikeln 20 bis 25 und den Artikeln 36 und 37 der Richtlinie (EU) 2020/262 ausgetauschten elektronischen Meldungen[2] sind in Datengruppen und gegebenenfalls Datenuntergruppen gemäß den Tabellen 1 bis 9 dieses Anhangs zu gliedern. Die Spalten der Tabellen 1 bis 9 müssen folgende Informationen enthalten:

 

a)

Spalte A: den numerischen Code (Nummer), der jeder Datengruppe und Datenuntergruppe zugeordnet wird. Dabei erhält jede Untergruppe die Ordnungsnummer ihrer jeweiligen Daten(unter)gruppe (Beispiel: Die Datengruppe mit der Nummer 1 hat die Datenuntergruppe 1.1, deren Untergruppe wiederum die Nummer 1.1.1 hat.);

 

b)

Spalte B: den alphabetischen Code (Buchstabe), der jedem Datenelement einer Daten(unter)gruppe zugeordnet wird;

 

c)

Spalte C: die Bezeichnung der Daten(unter)gruppe oder des Datenelements;

 

d)

Spalte D: einen Kennbuchstaben für jede Daten(unter)gruppe oder jedes Datenelement, aus dem hervorgeht, ob die Eingabe der entsprechenden Daten

i)

"required" ("R"), d. h. erforderlich ist und die Angabe zwingend zu erfolgen hat. Hat eine Daten(unter)gruppe den Kennbuchstaben "O" ("optional"), oder "C" ("conditional"), können Datenelemente innerhalb dieser Datengruppe dennoch die Wertigkeit "R" besitzen, wenn die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats beschlossen haben, dass die Daten in dieser (Unter)Gruppe anzugeben sind, oder wenn die entsprechende Bedingung anwendbar ist;

ii)

"optional" ("O") ist, was bedeutet, dass die Dateneingabe für die Person, die die Meldung abgibt (Versender oder Empfänger), fakultativ ist, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat bestimmt, dass die Angabe der Daten entsprechend der in Spalte E für einige der fakultativen Daten(unter)gruppen oder Datenelemente vorgesehenen Option erforderlich sind;

iii)

"conditional" ("C") ist, d. h. dass die Verwendung der Daten(unter)gruppe oder des Datenelements durch andere Daten(unter)gruppen oder Datenelemente in derselben Meldung bedingt ist;

iv)

"dependent" ("D") ist, die Verwendung der Daten(unter)gruppe oder des Datenelements also von einer Bedingung abhängt, deren Vorliegen entsprechend den Spalten E und F nicht mittels des EDV-gestützten Systems überprüft werden kann.

 

e)

Spalte E enthält die Bedingung(en) für die Eingabe bedingt anzugebender Daten ("C"), sowie gegebenenfalls Erläuterungen zu den Daten, die optional ("O") und abhängig von einer Bedingung ("D") einzugeben sind, und gibt Aufschluss darüber, welche Daten von den zuständigen Behörden anzugeben sind;

 

f)

Spalte F enthält, falls erforderlich, Erläuterungen zur Vervollständigung der Meldung;

 

g)

Spalte G enthält

i)

für einige Daten(unter)gruppen eine Zahl, gefolgt vom Zeichen "x", die angibt, wie oft die Daten(unter)gruppe in der Meldung wiederholt werden darf (Grundeinstellung = 1);

ii)

für jedes Datenelement — außer für Datenelemente, die Uhrzeit und/oder Datum angeben — die Merkmale zur Kennung des Datentyps und der Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind "a"‘ für alphabetisch, "n" für numerisch und "an" für alphanumerisch.

Die Zahl nach dem Code gibt die zulässige Datenlänge für das betreffende Datenelement an. Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Zahl von Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass die Daten Dezimalstellen enthalten können, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt;

iii)

für Datenelemente, die Uhrzeit und/oder Datum angeben, die Angabe "Datum", "Uhrzeit", oder "DatumUhrzeit", was bedeutet, dass Uhrzeit oder Datum bzw. Datum und Uhrzeit unter Verwendung der ISO 8601-Norm für die Darstellung von Datums- und Zeitangaben anzugeben sind.

 

2.

In den Tabellen 1 bis 9 werden folgende Kurzformen verwendet:

 

a)

"e-VD": elektronisches Verwaltungsdokument;

 

b)

"v-e-VD": vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument;

 

c)

"ARC": administrativer Referenzcode;

 

d)

"SEED": System zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012[3];

 

e)

"Einheitspapier Einfuhr": Einfuhrzollanmeldung;

 

f)

"KN-Code": Code der Kombinierten Nomenklatur;

 

g)

"MRN": Versandbezugsnummer.

Tabelle 1

(gemäß Artikel 3, Artikel 4 und Artikel 9 Absatz 1)

Entwurf des (vereinfachten) elektronischen Verwaltungsdokuments und (vereinfachtes) elektronisches Verwaltungsdokument
A B C D E F G

 

 

ATTRIBUT R

 

 

 

 

a Vorlage Meldungsart R

 

Mögliche Kennziffern: n1

 

 

 

 

 

1 = Regelvorlage

 

 

 

 

 

 

2 = (vorbehalten),

 

 

 

 

 

 

3 =

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