Bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung oder verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, verwendete Meldungen
ERLÄUTERUNGEN
1. |
Die Datenelemente der gemäß den Artikeln 20 bis 25 und den Artikeln 36 und 37 der Richtlinie (EU) 2020/262 ausgetauschten elektronischen Meldungen[2] sind in Datengruppen und gegebenenfalls Datenuntergruppen gemäß den Tabellen 1 bis 9 dieses Anhangs zu gliedern. Die Spalten der Tabellen 1 bis 9 müssen folgende Informationen enthalten:
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2. |
In den Tabellen 1 bis 9 werden folgende Kurzformen verwendet:
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Tabelle 1 (gemäß Artikel 3, Artikel 4 und Artikel 9 Absatz 1) Entwurf des (vereinfachten) elektronischen Verwaltungsdokuments und (vereinfachtes) elektronisches Verwaltungsdokument |
A | B | C | D | E | F | G | |
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ATTRIBUT | R |
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a | Vorlage Meldungsart | R |
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Mögliche Kennziffern: | n1 | |
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1 = | Regelvorlage |
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2 = | (vorbehalten), |
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3 = |
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