Leitsatz

Erstattet der Erwerber einer Eigentumswohnung dem Veräußerer ein Disagio, können je nach Gestaltung beim Erwerber Anschaffungskosten des Gebäudes oder sofort abziehbare Werbungskosten vorliegen.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige erwarb im Dezember 2003 von der A-GmbH eine zu diesem Zeitpunkt im Bau befindliche Eigentumswohnung. Bei der Finanzierung des Kaufpreises löste er ein Darlehen der A-GmbH bei der A-Bank unter Fortführung der ursprünglichen, günstigen Konditionen im Wege der Schuldübernahme ab. Zudem verpflichtete er sich gegenüber der A-GmbH, dieser das im Jahr 2002 an die A-Bank gezahlte Disagio anteilig zu erstatten. Diese Erstattung nebst Kosten für die Umschreibung des Darlehens machte er vergeblich als (vorweggenommene) Werbungskosten bei seinen Vermietungseinkünften geltend.

Das FG hat dem Steuerpflichtigen Recht gegeben und die Finanzierungskosten als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt. Geldbeschaffungskosten gehören nicht zu den Anschaffungskosten, weil sie ein Steuerpflichtiger tätigt, um sich Mittel zur Bezahlung des Wirtschaftsguts zu beschaffen. Erstattet der Erwerber einer Eigentumswohnung dem Veräußerer ein Disagio, können jedoch – je nach Vertragsgestaltung – beim Erwerber Anschaffungskosten des Gebäudes oder als eigene Finanzierungskosten sofort abziehbare Werbungskosten vorliegen. Entscheidend ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise.

Die dem Erwerber eines Gebäudes vom Hersteller in Rechnung gestellten Finanzierungskosten sind Finanzierungskosten des Erwerbers, wenn dieser wirtschaftlich Schuldner der Zinsen bzw. Geldbeschaffungskosten ist. Das ist z.B. der Fall, wenn die Aufwendungen als Entgelt für die Überlassung der mit dem Darlehen verbundenen günstigen Konditionen zu qualifizieren sind. Hier stellt sich die anteilige Erstattung des Disagios als Werbungskosten dar, weil der Steuerpflichtige diese Zahlung dafür geleistet hat, um die günstigen Darlehenskonditionen zu erlangen.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2008, 11 K 1841/07 E, Az. des BFH: IX R 40/08.

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