DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004, insbesondere Artikel 22 und Artikel 34 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 schafft einen Rahmen für die Vereinfachung und den Ausbau der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern.
(2) Laut Artikel 21 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG muss der Abgangsmitgliedstaat vor der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments überprüfen. In der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung ist der Inhalt des Entwurfs des elektronischen Verwaltungsdokuments geregelt. Da die Angaben in diesem Verwaltungsdokument, die sich auf Verbrauchsteuerzulassungen beziehen, anhand der Einzelheiten der entsprechenden nationalen Verzeichnisse überprüft werden, sollten die Einzelheiten jedes nationalen Verzeichnisses jedem Abgangsmitgliedstaat regelmäßig zur Verfügung gestellt und aktualisiert werden.
(3) Die in den nationalen Verzeichnissen enthaltenen Angaben zu Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung befördern, werden automatisch über ein Zentralverzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten (Zentralverzeichnis) ausgetauscht, das die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 verwaltet.
(4) Um den Informationsaustausch durch das Zentralregister zu vereinfachen, sind Struktur und Inhalt der zu verwendenden Standardformate, einschließlich der in diese Formate einzutragenden Codes, festzulegen.
(5) Um zu gewährleisten, dass die im Zentralverzeichnis enthaltenen Daten zutreffend sind und automatisch aktualisiert werden, sollte das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die Verbindungsstelle dem Zentralverzeichnis Änderungen des jeweiligen nationalen Verzeichnisses melden und übermitteln.
(6) Damit die in den nationalen Verzeichnissen gespeicherten Daten zutreffend und aktuell sind, sollte das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die Verbindungsstelle das nationale Verzeichnis am selben Tag aktualisieren, an dem eine Zulassung geändert wird und Änderungen umgehend an das Zentralverzeichnis weiterleiten.
(7) Damit die Mitgliedstaaten über ein genaues Abbild der Einzelheiten anderer nationaler Verzeichnisse verfügen, sollten das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die benannte Verbindungsstelle Vorkehrungen für den regelmäßigen und rechtzeitigen Empfang neuer Änderungen vonseiten des Zentralverzeichnisses treffen.
(8) Die Wirtschaftsbeteiligten müssen feststellen können, ob die Einzelheiten ihrer Zulassung vom Zentralverzeichnis richtig verarbeitet und weitergegeben wurden, und sie müssen die Einzelheiten bezüglich eines Handelspartners überprüfen können, bevor sie einen Entwurf für ein elektronisches Verwaltungsdokument einreichen. Damit die Gültigkeit der Verbrauchsteuernummern gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 überprüft werden kann, sollte die Kommission bei der Angabe einer gültigen einmaligen Verbrauchsteuernummer die erforderlichen Schlüsseldaten einer im Zentralverzeichnis geführten Zulassung bereitstellen. Zudem sind Vorschriften für die Berichtigung unzutreffender Informationen in Bezug auf die Zulassung eines Wirtschaftsbeteiligten festzulegen.
(9) Damit das Zentralverzeichnis effizient verwaltet werden kann und für die Verarbeitung einer Meldung über die Änderung eines nationalen Verzeichnisses oder einer allgemeinen Anfrage so viel Zeit wie möglich zur Verfügung steht, ist festzulegen, in welchem Umfang das Zentralverzeichnis und die nationalen Verzeichnisse zugänglich sein müssen und unter welchen Umständen der Zugang zum Zentralverzeichnis oder zu den nationalen Verzeichnissen und deren Leistungen unterhalb dieses Umfangs bleiben dürfen.
(10) Damit die Verwaltung des Zentralverzeichnisses beurteilt werden kann, sollte die Kommission allmonatlich aus dem Verzeichnis statistische Informationen extrahieren und den Mitgliedstaaten übermitteln.
(11) Damit die Kommission und die Mitgliedstaaten genügend Zeit für Vorkehrungen haben, durch die sie die Pflichten bezüglich der Fristen und der Bereitstellung von Leistungen nach dieser Verordnung erfüllen können, sollte die Anwendung der Artikel 8, 9 und 10 bis zum 1. Januar 2015 verschoben werden.
(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entspreche...