(1) 1Ausgaben (Spenden, Mitgliedsbeiträge) zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissenschaftlicher Zwecke und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind unter den Voraussetzungen des § 48 EStDV abzugsfähig, Mitgliedsbeiträge und sonstige Mitgliedsumlagen jedoch nur dann, wenn die diese Beträge erhebende Einrichtung ausschließlich Zwecke verfolgt, die sie selbst unmittelbar zum Empfang steuerbegünstigter Zuwendungen berechtigen. 2Wegen der Zulässigkeit des sog. Listenverfahrens bei der Zuwendung von Durchlaufspenden wird auf das BMF-Schreiben vom 3.1. 1986 (BStBl I S. 52) und die entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder hingewiesen. 3Gemeinnützige Zwecke im engeren Sinne (dazu gehören nicht religiöse oder wissenschaftliche Zwecke) sind nur dann steuerbegünstigt, wenn sie allgemein als besonders förderungswürdig anerkannt sind. 4Die in der Anlage 7 aufgeführten gemeinnützigen Zwecke sind allgemein als besonders förderungswürdig anerkannt. 5Für religiöse und wissenschaftliche Zwecke, die zu den gemeinnützigen Zwecken im weiteren Sinne gehören, bedarf es einer besonderen Anerkennung - ebenso wie für mildtätige und kirchliche Zwecke - nicht. 6Spenden, die mit der Auflage geleistet werden, sie an eine bestimmte natürliche Person weiterzugeben, sind nicht abziehbar. 7Als Spenden oder Mitgliedsbeiträge bezeichnete Ausgaben, die bei wirtschaftlicher Betrachtung das Entgelt für eine Leistung der empfangenden Körperschaft darstellen, sind nicht nach § 10 b Abs. 1 EStG abziehbar (BFH-Urteil vom 1. 4.1960 - BStBl III S. 231). 8Schulgeld, das Eltern für die Unterrichtung ihrer Kinder an einer Privatschule zahlen, ist nicht - auch nicht teilweise - als Spende abziehbar (BFH-Urteil vom 25. 8. 1987 - BStBl II S. 850).

 

(2) 1Nach§ 48 Abs. 4 EStDV können ausnahmsweise Zuwendungen als steuerbegünstigt im Sinne des § 48 Abs. 1 EStDV anerkannt werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 oder 3 EStDV nicht gegeben sind. 2Auf Grund dieser Ermächtigungsvorschrift sind Zuwendungen an

 

1.

den deutschen Alpenverein e.V., München,

 

2.

die Arbeitsgemeinschaft Deutsches Schleswig e.V., Flensburg,

 

3.

die Deutsche Olympische Gesellschaft e.V., Frankfurt a. M.,

 

4.

die Gesellschaft für den Zivilschutz in Berlin e.V., Berlin,

 

5.

den Deutschen Aero-Club e.V., Frankfurt a. M.,

 

6.

den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND), Bonn,

 

7.

den Deutschen Bund für Vogelschutz e.V., Bundesgeschäftsstelle Bonn/Kornwestheim,

 

8.

die Gesellschaft der Freunde der Berliner Philharmonie e.V., Berlin-Halensee,

 

9.

den Weißen Ring - Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur Verhütung von Straftaten e.V., Mainz,

 

10.

die Arbeitsgemeinschaft Staat und Gesellschaft e.V., Tübingen,

 

11.

den Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V, Frankfurt a. M.,

 

12.

die Vereinigung Deutscher Gewässerschutz e.V., Geschäftsleitung Bad Godesberg,

 

13.

den Kulturkreis im Bundesverband der Deutschen Industrie, Köln,

 

14.

den Deutschen Heimatbund e.V., Bonn,

 

15.

den Deutschen Naturkundeverein e.V., Stuttgart,

 

16.

den Deutschen Naturschutzring e.V., Bonn,

 

17.

die Deutsche Gesellschaft für Photographie e.V., Köln,

 

18.

die Bundesvereinigung Deutscher Blas- und Volksmusikerverbände e.V., Stuttgart,

 

19.

den Verband deutscher Gebirgs- und Wandervereine e.V., Stuttgart,

 

20.

die Deutsche Gesellschaft für Volkskunde e.V., Marburg,

 

21.

den Verein Greenpeace e.V., Hamburg,

 

22.

den Verein Naturschutzpark e.V., Stuttgart,

 

23.

das Internationale Design - Zentrum Berlin e.V., Berlin,

 

24.

die Deutsche Gartenbau-Gesellschaft (DGG) e.V., Bonn,

 

25.

den Südschleswigschen Verein e.V., Flensburg,

 

26.

den Famillenbund der Deutschen Katholiken e.V. - Bundesgeschäftsführung -, Bonn,

 

27.

den Deutschen Familienverband e.V., Bonn,

 

28.

den Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V., Frankfurt am Main,

 

29.

den Deutschen Sängerbund e.V., Sitz Stuttgart, Bundesgeschäftsstelle Köln,

 

30.

den Verein Pro Honore, Verein für Treu und Glauben im Geschäftsleben e.V., Hamburg,

 

31.

den Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V., Bonn,

 

32.

den Weserbund e.V., Bremen,

 

33.

den Deutschen Rat für Landespflege, Bonn,

 

34.

die Kulturstiftung der Länder, Berlin,

 

35.

den Deutschen Sportbund e.V., Frankfurt (Main), und die Landessportbünde,

 

36.

die Stiftung Deutsche Sporthilfe, Frankfurt (Main),

 

37.

den Deutschen Kanal- und Schiffahrtsverein Rhein-Main-Donau e.V., Nürnberg,

 

38.

den Deutschen Allgemeinen Sängerbund e.V., Frankfurt am Main,

 

39.

den Touristenverein "Die Naturfreunde", Bundesgruppe Deutschland e.V., Stuttgart,

 

40.

den Ausschuß für Fragen der Wiedervereinigung Deutschlands- Unteilbares Deutschland e.V., Bonn,

 

41.

die Bayerische Einigung e.V., München,

 

42.

die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald - Bundesverband e.V., Bonn,

 

43.

den Verband Deutscher Oratorien- und Kammerchöre e.V., Neuss,

 

44.

die Arbeitsgemeinschaft für Umweltfragen...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?