(1) 1Für Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. 3. 1989 (BGBl. I S. 327) ist ein Sonderausgabenabzug nur möglich, soweit die Zuwendungen die nach §34 g EStG berücksichtigungsfähigen Ausgaben (1 200 DM oder 2 400 DM) übersteigen. 2Ein Wahlrecht zwischen dem Abzug der Zuwendungen von der Steuer nach § 34 g EStG und dem Sonderausgabenabzug nach § 10 b Abs. 2 EStG besteht nicht.

 

(2) 1Der Steuerpflichtige hat dem Finanzamt durch eine besondere Spendenbestätigung der politischen Partei nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für den Abzug der Spende erfüllt sind. 2Die Spendenbestätigung muß grundsätzlich von mindestens einer durch Satzung oder Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person unterschrieben sein und eine Erklärung darüber enthalten, daß die Partei den ihr zugewendeten Betrag nur für ihre satzungsgemäßen Zwecke verwendet. 3Für den Nachweis von Spenden durch maschinell erstellte Spendenbestätigungen ohne eigenhändige Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person gilt Abschnitt 111 Abs. 5 entsprechend. 4Bei Sachspenden müssen der Wert und die genaue Bezeichnung der gespendeten Sache angegeben sein. 5Ein Muster für die Gestaltung der Spendenbestätigung ist in Anlage 9 enthalten. 6Als Nachweis für die Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen genügt die Vorlage von Einzahlungsbelegen oder Beitragsquittungen. 7Als Nachweis für die Zahlung von Spenden genügt der Zahlungsbeleg der Post oder eines Kreditinstituts, wenn die Spende den Betrag von 100 DM nicht übersteigt und der Verwendungszweck der Spende auf dem vom Empfänger hergestellten Einzahlungsbeleg aufgedruckt ist.

 

(3) 1Nach § 25 Abs. 2 des Parteiengesetzes sind Spenden an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 40 000 DM übersteigt, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende im Rechenschaftsbericht der Partei zu verzeichnen. 2Kommt die Partei dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Sonderausgabenabzug für die Spende an diese Partei zu versagen. 3Spenden verschiedener Personen sind für die Ermittlung der Grenze von 40 000 DM nicht zusammenzurechnen. 4Einer Angabe im Rechenschaftsbericht einer Partei bedarf es daher z. B. nicht, wenn im Fall der Zusammenveranlagung sowohl der Steuerpflichtige als auch sein Ehegatte im eigenen Namen Spenden von jeweils nicht mehr als 40 000 DM an eine Partei leisten. 5Übersteigen die von einer Personengesellschaft an eine Partei geleisteten Spenden die Grenze von 40 000 DM, sind die Anteile der Mitunternehmer an den Spenden nur abzugsfähig, wenn die Personengesellschaft als Spender im Rechenschaftsbericht verzeichnet ist. 6Die vom Steuerpflichtigen unmittelbar an eine Partei geleisteten Spenden und die ihm als Mitunternehmer zuzurechnenden Spenden an diese Partei sind für die Ermittlung der Grenze von 40 000 DM nicht zusammenzufassen.

 

(4) 1Der Steuerpflichtige hat bei Zuwendungen über 40 000 DM den Nachweis zu führen, daß seine Spende im Rechenschaftsbericht der Partei verzeichnet ist. 2Die Rechenschaftsberichte sind von den Parteien bis zum 30. September des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres zu erstellen und dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorzulegen. 3Dieser kann die Frist aus besonderen Gründen bis zu drei Monaten verlängern (§ 23 Abs. 2 Parteiengesetz). 4Kann der Nachweis deshalb im Zeitpunkt der Veranlagung noch nicht erbracht werden, so ist die Steuer vorläufig nach § 165 AO festzusetzen, soweit nicht eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) in Betracht kommt.

 

(5) Beiträge und Spenden an politische Parteien sind nur dann abzugsfähig, wenn die Partei im Kalenderjahr der Zuwendung die in § 2 des Parteiengesetzes geforderten Voraussetzungen erfüllt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?