(1) 1Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vorsorgepauschale ist der Bruttoarbeitslohn abzüglich des Versorgungs-Freibetrags (§ 19 Abs. 2 EStG) und des Altersentlastungsbetrags (§ 24 a EStG), soweit er 40 v.H. des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG) nicht übersteigt. 2Steuerfreie Einnahmen, auch die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen freigestellten Bezüge, bleiben außer Ansatz (BFH-Urteil vom 18. 3.1983 - BStBl II S. 475).

 

(2) 1Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn bezogen haben und beide nicht zu dem Personenkreis des § 10 c Abs. 3 EStG gehören, ist bei der Zusammenveranlagung die ungekürzte Vorsorgepauschale anzusetzen. 2Dazu ist zunächst die Bemessungsgrundlage (Absatz 1) jeweils gesondert zu ermitteln. 3Durch Addition der gesondert ermittelten Beträge ergibt sich die gemeinsame Bemessungsgrundlage. 4Auf Grund dieser gemeinsamen Bemessungsgrundlage ist die Vorsorgepauschale nach § 10 c Abs. 2 EStG unter Verdoppelung der Höchstbeträge nach § 10 c Abs. 4 Satz 1 EStG zu ermitteln.

Beispiel zur Berechnung der ungekürzten Vorsorgepauschale:

Zusammenzuveranlagende Ehegatten,

Ehemann: rentenversicherungspflichtig, 63 Jahre alt, Arbeitslohn 60 000 DM, darin enthalten Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG (Werkspension) 10 000 DM;

Ehefrau: rentenversicherungspflichtig, 60 Jahre alt, Arbeitslohn 8 000 DM.

1. Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale:

  Ehemann Ehefrau
  DM DM
Arbeitslohn 60 000 8 000

abzüglich

Versorgungsfreibetrag 40 v.H. von 10 000 DM

(Höchstbetrag von 4 800 DM nicht überschritten)=
-4 000  
verminderter Arbeitslohn 56 000 8 000
gemeinsame Bemessungsgrundlage 64 000 DM

2. Berechnung der Vorsorgepauschale:

18 v.H. der gemeinsamen Bemessungsgrundlage

von 64000 DM=
11 520 DM  
höchstens    
a) 8000 DM 8 000 DM  

abzüglich 12 v.H. der gemeinsamen Bemessungsgrund

lage von 64 000 DM (aber kein Negativergebnis) =
-7 680 DM 320 DM
b) 11 520 DM 11 520 DM  
abzüglich - 320 DM  
Höchstbetrag (2 x 2 340 DM =) 11 200 DM  
der niedrigere Betrag ist anzusetzen 4 680 DM  
c)11520 DM 11 520 DM 4 680 DM
abzüglich (320 DM + 4680 DM =) - 5 000 DM  
  6 520 DM  
davon 1/2 3 260 DM  
Höchstbetrag (2 x 1 170 DM =) 2 340 DM  
der niedrigere Betrag ist anzusetzen   2 340 DM
insgesamt   7 340 DM
Abrundung auf den nächsten durch 54 ohne Rest teilbaren Betrag ergibt die Vorsorgepauschale   7 290 DM
 

(3) 1Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn bezogen haben und beide zu dem Personenkreis des § 10 c Abs. 3 EStG gehören, ist bei der Zusammenveranlagung die gekürzte Vorsorgepauschale anzusetzen. 2Dazu ist zunächst die Bemessungsgrundlage (Absatz 1) jeweils gesondert zu ermitteln. 3Durch Addition der gesondert ermittelten Beträge ergibt sich die gemeinsame Bemessungsgrundlage. 4Auf Grund dieser gemeinsamen Bemessungsgrundlage ist die Vorsorgepauschale nach § 10 c Abs. 3 EStG unter Verdoppelung des Höchstbetrags nach § 10 c Abs. 4 EStG zu ermitteln.

Beispiel zur Berechnung der gekürzten Vorsorgepauschale:

Zusammenzuveranlagende Ehegatten,

Ehemann: 68 Jahre alt, Arbeitslohn aus einer aktiven Tätigkeit 4000 DM, Bezug von Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung;

Ehefrau: 57 Jahre alt, Beamtenbezüge 50000 DM.

1. Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale:

  Ehemann Ehefrau
  DM DM
Arbeitslohn 4 000 50 000

abzüglich

Versorgungsfreibetrag 40 v.H. von 10 000 DM

(Höchstbetrag von 4 800 DM nicht überschritten)=
-1 600  
verminderter Arbeitslohn 2 400 50 000
gemeinsame Bemessungsgrundlage 52 400 DM

2.Berechnung der Vorsorgepauschale:

18 v.H. der gemeinsamen Bemessungsgrundlage

von 52 400 DM =
4 000 DM  
Höchstbetrag (2 x 2 000 DM =) 9 432 DM  
der niedrigere Betrag ist anzusetzen   4 000 DM
Abrundung auf den nächsten durch 54 ohne Rest teilbaren Betrag ergibt die Vorsorgepauschale.   3 996 DM
 

(4) 1Beziehen beide Ehegatten Arbeitslohn und gehört nur einer der Ehegatten zu dem Personenkreis des § 10 c Abs. 3 EStG (Mischfall), so ist bei der Zusammenveranlagung die Vorsorgepauschale nach § 10 c Abs. 4 Satz 2 EStG zu ermitteln. 2Dabei ist die Bemessungsgrundlage (Absatz 1) für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln. 3Auf Grund der einzelnen Bemessungsgrundlagen sind sodann für jeden Ehegatten die Ausgangsbeträge für die Vorsorgepauschale (18 v.H. der jeweiligen Bemessungsgrundlage) zu berechnen. 4Diese Ausgangsbeträge sind alternativ den Höchstbetragsbegrenzungen des § 10 c Abs. 2 oder 3 EStG zu unterwerfen, wobei für die Anwendung des § 10 c Abs. 2 EStG der Ausgangsbetrag für den Ehegatten, der zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 EStG gehört, höchstens mit 2 000 DM anzusetzen ist und für die. Anwendung des § 10 c Abs. 3 EStG der Ausgangsbetrag für den anderen Ehegatten außer Ansatz bleibt. 5Der sich nach diesen Alternativen ergebende höhere Betrag, abgerundet auf den nächsten durch 54 ohne Rest teilbaren vollen DM-Betrag, ist die Vorsorgepauschale.

Beispiel zur Berechnung der Vorsorgepauschale in Mischfällen:

Zusammenzuveranlagende Ehegatten,

Ehemann: Beamter...

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