(1) 1Nach§ 12 Nr. 2 EStG können freiwillige oder auf einer freiwillig begründeten Rechtspflicht beruhende Zuwendungen sowie Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen nicht abgezogen werden. 2Das gilt bei1gesetzlicher Unterhaltspflicht auch dann, wenn sie über den Rahmen dessen hinausgehen, was der Empfänger nach bürgerlichem Recht zu beanspruchen hat (BFH-Urteil vom 10. 4.1953 - BStBl III S. 157). 3Durch den Nachsatz in § 12 Nr. 2 EStG "auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen" wird der Abzug derartiger Zuwendungen als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG ausgeschlossen; wegen des Verhältnisses der beiden Vorschriften zueinander vgl. BFH-Urteile vom 13. 7.1973 (BStBl II S. 776) und vom 18.10.1974 (BStBl 1975 II S. 502). 4Gesetzlich unterhaltsberechtigt im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen, die nach bürgerlichem Recht gegen den Steuerpflichtigen oder seinen Ehegatten einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben können. 5Es kommt nicht darauf an, ob nach den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten ein solcher Anspruch tatsächlich besteht (vgl. BFH-Urteile vom 8.9.1961 - BStBl [II S. 535, vom 31.10.1973 - BStBl 1974 II S. 86 und vom 18. 10. 1974 - BStBl 1975 II S. 502).
(2) Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Abschnitt 86 b) oder als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Abs. 1 EStG (Abschnitt 190) berücksichtigt werden.
(3) 1Das Abzugsverbot für Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen greift nicht ein, wenn den Zuwendungen eine Gegenleistung gegenübersteht und die Werte der Leistung und Gegenleistung wie unter Fremden nach wirtschaftlichen Grundsätzen gegeneinander abgewogen sind. 2Entsprechendes gilt für Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht an nicht unterhaltsberechtigte Personen. 3Stehen solche Zuwendungen zwar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Gegenleistung, sollen sie aber auch die Versorgung des Empfängers der Zuwendungen sicherstellen, so kommt es darauf an, ob der Unterhaltscharakter der Zuwendungen oder der Gesichtspunkt der Gegenleistung überwiegt. 4Überwiegt der Unterhaltscharakter, so fallen die Zuwendungen in voller Höhe unter das Abzugsverbot, überwiegt dagegen der Gesichtspunkt der Gegenleistung, so sind sie von dem Abzugsverbot nicht betroffen. 5Von einer Aufteilung der Zuwendungen in einen abzugsfähigen und einen nichtabzugsfähigen Teil ist also abzusehen. 6Ein wesentlicher Anhaltspunkt für das überwiegen des Unterhaltscharakters kann im allgemeinen darin gesehen werden, daß der Wert der Gegenleistung, z. B. des übernommenen Betriebsvermögens, bei überschläglicher und großzügiger Berechnung weniger als die Hälfte des Wertes der Zuwendungen beträgt. 7Der Wert der Gegenleistung bestimmt sich in der Regel nach dem Betrag, den ein fremder Erwerber als Kaufpreis zugestehen würde. 8Auf die BFH-Urteile vom 23. 1. 1964 (BStBl ll[S. 422) und vom 30.11.1967 (BStBl 1968 II S. 263) wird hingewiesen.
Beispiele:
A.
A erwirbt von seinem Vater ein privatgenutztes Mietwohngrundstück gegen rechtsverbindliche Zusicherung einer lebenslänglichen Leibrente. Der Wert der Rente wird weniger nach dem Wert des Grundstücks als vielmehr nach den Lebensbedürfnissen des Vaters bemessen. Leistung und Gegenleistung sind somit nicht nach wirtschaftlichen Grundsätzen gegeneinander abgewogen worden. Nach überschläglicher Berechnung beträgt jedoch der Zeitwert des Grundstücks mindestens die Hälfte des Werts der Rentenverpflichtung. Es handelt sich um eine private Versorgungsrente, die nicht überwiegend auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruht. A kann den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG bezeichneten Teil der (vollen) Rente als Sonderausgabe abziehen; der Vater muß den Ertragsanteil der (vollen) Rente nach § 22 Nr. I Satz 3 Buchstabe a EStG versteuern.
B.
A erwirbt unentgeltlich den väterlichen landwirtschaftlichen Betrieb gegen rechtsverbindliche Zusicherung von Altenteilsleistungen. Sie werden nicht in Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gezahlt. Die Altenteilsleistungen fallen als Leibrenten oder dauernde Lasten unter den Sonderausgabenabzug; auf Abschnitt 167 Abs. 1 Nr. 2 wird hingewiesen.
C.
A erwirbt von seinem Vater ein privatgenutztes Mietwohngrundstück gegen rechtsverbindliche Zusicherung einer lebenslänglichen Leibrente. Die Höhe der Rente wird nach wirtschaftlichen Grundsätzen bemessen, so daß Leistung und Gegenleistung sich gleichwertig gegenüberstehen. Es handelt sich um eine Veräußerungsrente, die nicht in Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht, sondern als Kaufpreis für das Grundstück gezahlt wird. A kann den in § 9 Abs. 1 Nr. I Satz 2 EStG bezeichneten Teil der Rente als Werbungskosten von den Einnahmen aus dem Mietwohngrundstück abziehen. Der Vater muß den Ertragsantell der Rente nach § 22 Nr. I Satz 3 Buchstabe a EStG versteuern.