(1) 1Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung, wenn die Tierbestände den in § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG angegebenen Umfang nicht übersteigen. 2Zum Zweck der Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung von der gewerblichen ist es notwendig, den Tierbestand des Betriebs in Vieheinheiten umzurechnen. 3Dabei sind die Vorschriften in § 51 Abs. 2 bis 5 BewG und für Berlin (West) außerdem die Vorschriften in § 122 Abs. 2 BewG anzuwenden.
(2) 1Bei der Feststellung der Tierbestände ist von der regelmäßigen und nachhaltigen Erzeugung oder Haltung während der Wirtschaftsjahre auszugehen. 2Nach der Erzeugung sind die Tiere, die üblicherweise mit einem Lebensalter von weniger als einem Jahr verkaufsreif sind, und Masttiere zu erfassen. 3Abweichend hiervon ist bei Mastrindern mit einer Mastdauer von weniger als einem Jahr, bei Kälbern und Jungvieh unter einem Jahr und bei Schafen unter einem Jahr stets vom Jahresdurchschnittsbestand auszugehen. 4Der ermittelte Tierbestand ist in Vieheinheiten (VE) umzurechnen, wobei folgender Umrechnungsschlüssel maßgebend ist:
Pferde: |
Pferde unter 3 Jahre und Kleinpferde |
0,70 |
VE |
|
Pferde drei Jahre und älter |
1,10 |
VE |
Rindvieh: |
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser) |
0,30 |
VE |
|
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt |
0,70 |
VE |
|
Färsen (älter als 2 Jahre) |
1,00 |
VE |
|
Masttiere (Mastrinder) |
1,00 |
VE |
|
Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern) |
1,00 |
VE |
|
Zuchtbullen, Zugochsen |
1,20 |
VE |
Schafe: |
Schafe unter 1 Jahr (einschließlich Mastlämmer) |
0,05 |
VE |
|
Schafe 1 Jahr und älter |
0,10 |
VE |
Ziegen: |
|
0,08 |
VE |
Schweine: |
leichte Ferkel (bis etwa 12 kg) |
0,01 |
VE |
|
Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg) |
0,02 |
VE |
|
Schwere Ferkel (über etwa 20 bis etwa 30 kg) |
0,04 |
VE |
|
Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg) |
0,06 |
VE |
|
Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg) |
0,08 |
VE |
|
Mastschweine |
0,16 |
VE |
|
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg |
0,12 |
VE |
|
Wenn Schweine aus zugekauften Tieren erzeugt werden, ist dies bei der Umrechnung in VE entsprechend zu berücksichtigen. Beispiel: Mastschweine aus zugekauften Läufern 0,16 VE - 0,06 VE = 0,10 VE. |
|
|
|
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90kg) |
0,33 |
VE |
Kaninchen: |
Zucht- und Angorakaninchen |
0,025 |
VE |
|
Mastkaninchen |
0,0025 |
VE |
Geflügel: |
Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzuchtzur Ergänzung des Bestands) |
0,02 |
VE |
|
Legehennen aus zugekauften Junghennen |
0,0183 |
VE |
|
Zuchtputen, Zuchtenten, Zuchtgänse |
0,04 |
VE |
|
Jungmasthühner (bis zu 6 Durchgänge je Jahr - schwere Tiere) |
0,0017 |
VE |
|
Jungmasthühner (mehr als 6 Durchgänge je Jahr - leichte Tiere) |
0,0013 |
VE |
|
Junghennen |
0,0017 |
VE |
|
Mastenten |
0,0033 |
VE |
|
Mastputen aus selbsterzeugten Jungputen |
0,0067 |
VE |
|
Mastputen aus zugekauften Jungputen |
0,0050 |
VE |
|
Jungputen (bis etwa 8 Wochen alt) |
0,0017 |
VE |
|
Mastgänse |
0,0067 |
VE |
Damtiere: |
Damhirsche, Alttiere und Schmaltiere 1 Jahr und älter |
0,08 |
VE |
|
Damkälber unter 1 Jahr |
0,04 |
VE |
(3) 1Der Umfang des landwirtschaftlichen Tierbestands ist abhängig von der Größe der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche (§ 51 Abs. 1 BewG). 2Dabei sind sowohl die selbstbewirtschafteten eigenen wie auch die zugepachteten Flächen zu berücksichtigen; Flächen, die auf Grund öffentlicher Förderungsprogramme, z. B. Flächenstillegungsprogramm, Grünbracheprogramm, FELEG, stillgelegt werden, gelten weiterhin als landwirtschaftlich genutzt. 3Nicht dazu gehören forstwirtschaftlich, weinbaumäßig und gärtnerisch genutzte Flächen, Abbauland, Geringstland und Unland. 4Obstbaulich genutzte Flächen, die so angelegt sind, daß eine regelmäßige landwirtschaftliche Unternutzung stattfindet, sind mit der Hälfte zu berücksichtigen. 5Almen und Hutungen sind mit einem Viertel anzusetzen.
(4) 1Die Zahl der Vieheinheiten, die bei einer bestimmten landwirtschaftlichen Nutzfläche nicht überschritten werden darf, um noch eine landwirtschaftliche Tierzucht oder Tierhaltung annehmen zu können, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG. 2Übersteigt die Zahl der Vieheinheiten nachhaltig den für die nach Absatz 3 maßgebende Fläche angegebenen Höchstsatz, so gehört der darüber hinausgehende Tierbestand zur gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung. 3Es kann jedoch ein Zweig des Tierbestands immer nur im ganzen zur landwirtschaftlichen oder zur gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung gehören. 4Übersteigt z. B. bei einem ausschließlich und allein der Aufzucht von Masthühnern dienenden Betrieb die Zahl der Vieheinheiten den Höchstsatz, so muß, da eine Aufteilung nicht zulässig ist, der gesamte Tierbestand zur gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung gerechnet werden. 5Hat ein Betrieb einen Tierbestand mit mehreren Zweigen, so richtet sich deren Zurechnung nach ihrer Flächenabhängigkeit. 6Der gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung sind zuerst die weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands zuzurechnen. 7Weniger flächenabhängig ist die Erzeugung und Haltung von Schwe...