1Nachhaltig ist eine Tätigkeit, die von der Absicht getragen ist, sie zu wiederholen und daraus eine ständige Erwerbsquelle zu machen (BFH-Urteile vom 21. 8.1985 - BStBl 1986)1 S. 88 und vom 11. 4.1989 - BStBl II S. 621). 2Ist die Absicht der Wiederholung erkennbar, so kann bereits eine einmalige Handlung den Beginn einer fortgesetzten Tätigkeit begründen (RFH-Urteil vom 19.11.1941 - RStBl 1942 S. 38). 3Im allgemeinen wird es jedoch an einer Wiederholungsabsicht fehlen, wenn derjenige, der tätig wird, noch unentschlossen ist, ob er seine Tätigkeit wiederholen wird, eine solche Wiederholung aber ebensogut möglich wie nicht möglich it. 4In einem solchen Fall kann in der Regel eine tatsächliche Wiederholung als gelegentliche Tätigkeit, nicht aber als nachhaltig zu beurteilen sein (BFH-Urteil vom 21. 8.1985 - BStBl 1986 II S. 88). 5Nachhaitigkeit ist dagegen bei einer Mehrheit verschiedener einmaliger Handlungen gegeben, die in einem gewissen inneren Zusammenhang stehen (vgl. BFH-Urteile vom 2. 11. 1971 - BStBl 1972 II S. 360 und vom 21. 8.1985 - BStBl 1986 II S. 88). 6Allerdings ist nicht jede sich auf längere Zeit erstreckende Tätigkeit als nachhaltige Betätigung anzusehen. 7Sie ist es dann nicht, wenn sie in Wirklichkeit nur eine einzige einheitliche Handlung darstellt, die ohne die Absicht der Wiederholung vorgenommen wird (OFH-Urteil vom 31.1. 1949 - FMBi S. 129). 8Das gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige durch eine einmalige Tätigkeit lediglich einen Dauerzustand schafft, in dem für einen längeren Zeitraum Vergütungen anfallen (BFH-Urteil vom 14.11.1963 - BStBl 1964 III S. 139). 9Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Erwerb eines Wirtschaftsguts zum Zweck der späteren Veräußerung als nachhaltige und damit gewerbliche Tätigkeit oder als Gelegenheitsgeschäft zu beurteilen ist, vgl. BFH-Urteile vom 28. 4. 1977 (BStBl II S. 728) und vom 8. 7. 1982 (BStBl II S. 700).

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