(1) 1Gewinnerzielungsabsicht ist die Absicht, eine Mehrung des Betriebsvermögens im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG zu erzielen. 2Es kommt auf die Absicht der Gewinnerzielung an, nicht darauf, ob ein Gewinn tatsächlich erzielt worden ist. 3Maßgebend ist Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns als Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe oder Liquidation (BFH-Beschluß vom 25. 6. 1984 - BStBl II S. 751). 4Die durch die Betätigung verursachte Einkommensteuerersparnis darf bei Beurteilung der Frage, ob ein Gewinn möglich ist und erwartet wird, nicht berücksichtigt werden (§ 15 Abs. 2 Satz 2 EStG; vgl. auch BFH-Beschluß vom 25. 6.1984 - BStBl II S. 751). 5Ohne Gewinnabsicht handelt, wer Einnahmen nur erzielt, um seine Selbstkosten zu decken (BFH-Urteil vom 22. 8. 1984 - BStBl 1985 II S. 61). 6Folgt das Finanzamt dem Steuerpflichtigen nach der von ihm gegebenen Darstellung darin, daß Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, kann dieser seine Darstellung nicht ohne triftigen Grund als von Anfang an falsch bezeichnen (BFH-Beschluß vom 10. 10. 1985 - BStBl 1986 II S. 68).
(2) 1Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht kann eine Betriebsführung sein, bei der der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten. 2Dies erfordert eine in die Zukunft gerichtete langfristige Beurteilung, wofür die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten können. 3Bei längeren Verlustperioden muß für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, daß der Steuerpflichtige die Tätigkeit nur aus den im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (BFH-Beschluß vom 25. 6. 1984 - BStBl II S. 751 sowie BFH-Urteile vom 28. 8. 1987 - BStBl 1988 II S. 10 und vom 5. 5. 1988 - BStBl II S. 778). 4Persönliche Gründe in diesem Sinne brauchen nicht in der persönlichen Lebenshaltung in Form von Erholung und Freizeitgestaltung zu liegen, sondern sind alle einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motive (BFH-Urteil vom 19. 11. 1985 - BStBl 1986 II S.289).
(3) 1Bei einer Personengesellschaft, die nach Art ihrer Betriebsführung keinen Totalgewinn erreichen kann und deren Tätigkeit nach der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags allein darauf angelegt ist, ihren Gesellschaftern Steuervorteile dergestalt zu vermitteln, daß durch Verlustzuweisungen andere Einkünfte nicht und die Verlustanteile letztlich nur in Form buchmäßiger Veräußerungsgewinne versteuert werden müssen, liegt der Grund für die Fortführung der verlustbringenden Tätigkeit allein im Lebensführungsbereich der Gesellschafter (BFH-Beschluß vom 25.6.1984 - BStBl II S. 751). 2Für die Frage, ob ein Totalgewinn erwirtschaftet werden kann, sind Veräußerungsgewinne im Sinne des § 16 EStG zu berücksichtigen. 3Außer Ansatz bleibt jedoch der Betrag des beim Ausscheiden aus der Gesellschaft oder bei der Auflösung der Gesellschaft nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 10. 11. 1980 (BStBl 1981 II S. 164) zu versteuernden negativen Kapitalkontos, weil es sich hierbei nicht um einen tatsächlichen Gewinn des Gesellschafters, sondern nur um den Ausgleich in Anspruch genommener Verluste handelt. 4Der Totalgewinn der Gesellschaft erhöht sich insoweit ebenfalls nicht, weil der Betrag des negativen Kapitalkontos auf die übrigen Gesellschafter verteilt wird (BFH-Beschluß vom 10. 11. 1980 - BStBl 1981 II S. 164). 5Wegen des Zusammenhangs zwischen zeitlicher Begrenzung der Beteiligung und fehlender Gewinnerwartung, die sich aus den Umständen des Einzelfalles ergeben können, vgl. BFH-Beschluß vom 10. 11. 1977 (BStBl 1978 II S. 15).