(1) 1Grundstücke und Grundstücksteile, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden, gehören regelmäßig zum notwendigen Betriebsvermögen. 2Befinden sich auf einem Grundstück außer dem eigenbetrieblich genutzten Gebäude noch ein oder mehrere andere Gebäude, so gehört der zum eigenbetrieblich genutzten Gebäude gehörende Grund und Boden zum notwendigen Betriebsvermögen, weil der Grund und Boden und ein darauf errichtetes Gebäude nur einheitlich entweder als Betriebs- oder als Privatvermögen qualifiziert werden können (vgl. BFH-Urteile vom 27.1. 1977 - BStBl II S. 388 und vom 12.7.1979 - BStBl 1980 II S. 5). 3Wird ein Teil eines Gebäudes eigenbetrieblich genutzt, so gehört der zum Gebäude gehörende Grund und Boden anteilig zum notwendigen Betriebsvermögen. 4In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles zu ermitteln, in welchem Umfang der Grund und Boden anteilig zum Betriebsvermögen gehört. 5Gehört ein Grundstück nur teilweise dem Betriebsinhaber, so kann es nur insoweit Betriebsvermögen sein, als es dem Betriebsinhaber gehört (BFH-Urteil vom 26.1.1978 - BStBl II S. 299). 6Erweitert ein Miteigentümer mit Zustimmung der anderen Miteigentümer ein Gebäude im eigenen Namen und für eigene Rechnung, um den hinzugekommenen Gebäudeteil ausschließlich für eigenbetriebliche Zwecke zu nutzen, so hat er die gesamten Herstellungskosten des Gebäudeteils zu aktivieren (BFH-Urteile vom 31. 10.1978 - BStBl 1979 II S. 399 und vom 11. 12. 1987 - BStBl 1988 II S. 493) und nach den für Gebäude geltenden Grundsätzen abzuschreiben (siehe Abschnitt 42 Abs. 7). 7Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke oder Grundstücksteile sind auch dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie nicht in der Buchführung und in den Bilanzen ausgewiesen worden sind. 8Grundstücke oder Grundstücksteile gehören jedoch nicht schon allein deshalb zum notwendigen Betriebsvermögen,1weil sie mit betrieblichen Mitteln erworben wurden oder der Sicherung betrieblicher Kredite dienen (BFH-Urteil vom 13. 8. 1964 - BStBl III S. 502). 9Demgegenüber gehört ein zur Rettung einer betrieblichen Forderung ersteigertes Grundstück zum notwendigen Betriebsvermögen (BFH-Urteil vom 11. 11. 1987 - BStBl 1988 II S. 424). 10Die Vermietung an Arbeitnehmer macht ein Mietwohngrundstück zum notwendigen Betriebsvermögen des Arbeitgebers, wenn für die Vermietung gerade an Arbeitnehmer betriebliche Gründe maßgebend waren (BFH-Urteil vom 1. 12.1976 - BStBl 1977 II S.315).
(2) 1Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert im Verhältnis zum Wert des.ganzen Grundstücks von untergeordneter Bedeutung ist. 2Das ist in der Regel der Fall, wenn der Wert des eigenbetrieblich genutzten Grundstücksteils weder mehr als ein Fünftel des Werts des ganzen Grundstücks noch mehr als 20 000 DM beträgt; wird ein Gebäudeteil eigenbetrieblich genutzt, so ist auf den Wert dieses Gebäudeteils zuzüglich des zugehörigen Grund und Bodens abzustellen (BFH-Urteil vom 12. 7. 1979 - BStBl 1980 II S. 5). 3Gehört danach ein Grundstücksteil zu der Zeit seiner erstmaligen betrieblichen Inanspruchnahme nicht zum Betriebsvermögen, so bedeutet dies nicht, daß damit endgültig über seine Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen entschieden ist. 4Für jeden Bilanzstichtag ist vielmehr neu zu prüfen, ob der eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteil noch von untergeordneter Bedeutung ist. 5Für den Bilanzstichtag, an dem der Grundstücksteil erstmals nicht mehr von untergeordneter Bedeutung ist, muß er nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Einlage behandelt werden (BFH-Urteil vom 21. 7.1967 - BStBl III S. 752). 6Bei der Prüfung, ob der Wert eines Grundstücksteils mehr als ein Fünftel des Werts des ganzen Grundstücks beträgt, ist in der Regel das Verhältnis der Nutzflächen zugrunde zu legen. 7Ein Grundstücksteil ist mehr als 20 000 DM wert, wenn der Teil des gemeinen Werts des ganzen Grundstücks, der nach dem Verhältnis der Nutzflächen auf den Grundstücksteil entfällt, 20 000 DM übersteigt. 8Führt der Ansatz der Nutzflächen zu einem unangemessenen Wertverhältnis der beiden Grundstücksteile, so ist bei ihrer Wertermittlung anstelle der Nutzflächen der Rauminhalt oder ein anderer im Einzelfall zu einem angemessenen Ergebnis führender Maßstab zugrunde zu legen.
(3) 1Ermitteln Steuerpflichtige den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, so können sie die Grundstücke oder Grundstücksteile, die nicht eigenbetrieblich genutzt werden und weder eigenen Wohnzwecken dienen noch an Dritte zu Wohnzwecken unentgeltlich überlassen sind, z. B. zu Wohnzwecken oder zur gewerblichen Nutzung an Dritte vermietet sind, als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln,wenn die Grundstücke oder die Grundstücksteile in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind. 2Wegen dieser Voraussetzungen bestehen für den Ansatz von Wirtschaf...