(1) Zur Abgrenzung einer selbständigen Arbeit von einer Tätigkeit als Arbeitnehmer vgl. Abschnitt 134 und Abschnitt 67 LStR.

 

(2) 1Zur Frage, ob eine Nebentätigkeit selbständig oder in einem Dienstverhältnis ausgeübt wird, vgl. Abschnitt 68 LStR. 2Einkünfte, die Lehrkräfte aus der Erteilung von Nachhilfestunden an einzelne Schüler außerhalb ihrer haupt- oder nebenberuflich ausgeübten Lehrtätigkeit erzielen, gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit. 3Entsprechendes gilt für die Einkünfte, die Lehramtsanwärter und Studenten aus der Erteilung von Nachhilfestunden erzielen.

 

(3) 1In den anderen Fällen ist die nebenberuflich tätige Person als selbständig anzusehen, auch wenn ihre Stellung wegen der Weisungsbefugnis des Leistungsempfängers oder wegen anderer Umstände derjenigen eines Arbeitnehmers ähnlich ist.

Beispiel:

Der Beamte als Vortragender an einer Hochschule, Verwaltungsakademie, Volkshochschule oder bei Vortragsreihen ohne festen Lehrplan; der Landwirt als amtlich bestellter Viehwieger; der Rechtsanwalt als Honorarprofessor ohne Lehrauftrag.

2Die Einkünfte aus einer solchen Nebentätigkeit gehören in der Regel zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 4.10.1984 - BStBl 1985 II S. 51). 3Eine Prüfungstätigkeit als Nebentätigkeit ist in der Regel als Ausübung eines freien Berufs anzusehen (vgl. BFH-Urteile vom 14.3. und 2.4.1958 - BStBl III S. 255,293). 4Das gilt auch für die nebenberufliche Lehrtätigkeit von Handwerksmeistern an Berufs- und Meisterschulen, wenn sich die Lehrtätigkeit ohne besondere Schwierigkeit von der Haupttätigkeit trennen läßt (vgl. Abschnitt 136 Abs. 8 Sätze 1 und 2).

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