(1) 1Zu den begünstigten Herstellungskosten gehören auch Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden, die durch den Einbau begünstigter Anlagen und Einrichtungen verursacht worden sind, z. B. Verputz und Tapezierung der durch den Einbau von Leitungen beschädigten Hausteile. 2Wird für die Unterbringung von begünstigten Anlagen und Einrichtungen ein Anbau errichtet, so können die erhöhten Absetzungen nach § 82 a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStDV von den Herstellungskosten für die Anlagen und Einrichtungen und auch für den Anbau zugelassen werden, es sei denn, daß noch anderen Zwecken dienende Räume angebaut werden. 3Wird dem Steuerpflichtigen, der nicht Grundstückseigentümer ist, der Nutzungswert der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung nach § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG zugerechnet, kann er für die von ihm getragenen Modernisierungsaufwendungen erhöhte Absetzungen nach § 82 a EStDV abziehen (BFH-Urteil vom 23. 10. 1984 - BSO 1985 II S. 453).
(2) 1Bei dem Anschluß an eine Fernwärmeversorgung im Sinne des § 82 a Abs. 1 Nr. 1 EStDV sind alle Aufwendungen begünstigt, die erforderlich sind, um das Gebäude mit Fernwärme zu beheizen. 2Begünstigt sind demnach z. B. die Hausanschlußkosten und die Kosten eines Wärmetauschers, nicht aber z. B. die Netzkostenbeiträge, die Kosten für die Demontage eines vorhandenen Heizöltanks oder für den Einbau oder Umbau zentraler Heizungsanlagen. 3Hinsichtlich der Zuordnung der einzelnen Aufwendungen für den Anschluß an eine Fernwärmeversorgung zu den Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen des Gebäudes oder den Anschaffungskosten des Grund und Bodens siehe Abschnitte 33 a Abs. 1 bis 4 und 157 Abs. 1.
(3) Der Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen, Anlagen zur Wärmerückgewinnung, Windkraftanlagen und Biogasanlagen einschließlich der Anbindung an das Heiz- oder Versorgungssystem des Gebäudes ist nach § 82 a EStDV auch dann abschreibungsbegünstigt, wenn der Einbau im Zuge der Errichtung eines Neubaus erfolgt.
(4) Herstellungskosten für den Einbau der in § 82 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStDV bezeichneten Anlagen und Einrichtungen in ein Gebäude können, soweit die übrigen Voraussetzungen des § 82 a EStDV erfüllt sind, auch dann erhöht abgeschrieben werden, wenn diese Anlagen und Einrichtungen ausschließlich der Warmwasserbereitung in dem Gebäude dienen.
(5) 1Bei Anlagen und Einrichtungen, die vor dem 1.7.1983 fertiggestellt worden sind, ist § 82a EStDV in den früheren Fassungen weiter anzuwenden (§ 84 Abs. 4 EStDV). 2Insoweit gelten die Anweisungen in Abschnitt 158 EStR 1981 sowie das BMF-Schreiben vom 26.10.1982 (BStBl I S. 810) und die entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder weiter. 3Auf die Anlage 9 b wird hingewiesen.
(6) 1Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten für Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 82 a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStDV sind ausgeschlossen, wenn für dieselbe Maßnahme Investitionszulage gewährt wird. 2Es ist unerheblich, auf welcher Vorschrift die Investitionszulage beruht.
(7) Die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln zur Deckung der Kosten für Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 82 a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStDV richtet sich nach den Abschnitten 34 und 163.
(8) Den Miteigentümern eines Gebäudes stehen erhöhte Absetzungen nach § 82 a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStDV grundsätzlich im Verhältnis ihrer Eigentumsanteile zu; auf Anschnitt 164 wird hingewiesen.
(9) Wird ein Gebäude, bei dem erhöhte Absetzungen nach § 82 a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStDV vorgenommen werden, aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen oder umgekehrt überführt, so ist eine sich dabei ergebende Erhöhung oder Minderung der Bemessungsgrundlage dem Teil des Gebäudes zuzuordnen, für den keine erhöhten Absetzungen nach § 82 a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStDV gewährt werden.
(10) 1Wird§ 82 a EStDV in Anspruch genommen, so braucht aus Vereinfachungsgründen das Vorliegen der Voraussetzungen nur für den VZ geprüft zu werden, in dem die begünstigten Anlagen oder Einrichtungen fertiggestellt worden sind. 2Die Nachholung versehentlich unterlassener erhöhter Absetzungen nach § 82 a EStDV ist nicht möglich (BFH-Urteil vom 3. 7. 1984 - BStBl II S. 709).
(11) 1Bei der Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand nach § 82a Abs. 3 EStDV gelten die Absätze 7 bis 10 entsprechend. 2Betragen bei einer Wohnung im eigenen Haus die Aufwendungen in einem VZ insgesamt nicht mehr als 800 DM (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) und sind sie Erhaltungsaufwand, so können sie aus Vereinfachungsgründen in dem VZ abgezogen werden, in dem die Arbeiten für die begünstigten Maßnahmen abgeschlossen worden sind. 3Wird das Haus im Verteilungszeitraum vermietet, verbleibt es bei der gleichmäßigen Verteilung des Erhaltungsaufwands, 4Für die steuerrechtliche Behandlung von Aufwendungen für die erstmalige Durchführung einer Maßnahme im Sinne des § 82 a Abs. 1 EStDV in der bis zum 30.6.1983 maßgebenden Fassung gelten die Anweisungen in Abschnitt 164 b Abs. 12 EStR 1981 weiter. 5Sind die Arbeiten nach dem 30....