(1) 1Dem gesetzlichen Grundwehrdienst (§ 5 Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. 6.1986, BGBl. I S. 879) ist der Grenzschutzdienst auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht (§ 49 Bundesgrenzschutzgesetz vom 18. 8. 1972, BGBl. I S. 1834, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.1986, BGBl. I S. 2610) gleichgestellt. 2Der gesetzliche Zivildienst ist der Zivildienst von anerkannten Kriegsdienstverweigerern (Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.7.1986, BGBl. I S. 1205, geändert durch Gesetz vom 20.12.1988, BGBl. I S. 2477). 3Gesetzlicher Grundwehrdienst oder gesetzlicher Zivildienst ist auch ein entsprechender Dienst außerhalb des Geltungsbereichs des Einkommensteuergesetzes, wenn er auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet wird (vgl. BFH-Urteil vom 29. 4. 1960 - BStBl III S.268).
(2) 1Freiwilliger Wehr- oder Polizeivollzugsdienst, der an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes abgeleistet wird, ist
1. |
der auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der Bundeswehr geleistete Wehrdienst (§ 7 Wehrpflichtgesetz), z. B. der Wehrdienst als Soldat auf Zeit für höchstens drei Jahre, oder |
2. |
der auf Grund freiwilliger Verpflichtung geleistete Vollzugsdienst im Bundesgrenzschutz von mindestens zwei Jahren und der sonstige Vollzugsdienst bei der Polizei von drei Jahren (§ 42 Wehrpflichtgesetz, § 15 Zivildienstgesetz). |
(3) 1Eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer (§ 1 Abs. 1 Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. 6.1969, BGBl. I S. 549, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. 6.1987, BGBl. I S. 1542) ist die Tätigkeit in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht, die nach Vollendung des 18. Lebensjahrs und auf Grund einer Verpflichtung für zweieinhalb Jahre gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes von einem Deutschen ausgeübt wird; der Vorbereitungsdienst gehört nicht dazu. 2Der Tätigkeit als Entwicklungshelfer steht die Dienstleistung nach § 14 b des Zivildienstgesetzes (andere Dienste im Ausland) gleich, die gegenüber einem nach § 14 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes vom Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit anerkannten Träger erbracht wird und zwei Monate länger dauert als der Zivildienst, der sonst erbracht werden müßte. 3Als Träger des Entwicklungsdienstes sind anerkannt:
1. |
Deutscher Entwicklungsdienst, Gemeinnützige Gesellschaft mbH (DED), Bonn-Bad Godesberg, |
2. |
Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe e.V. (AGEH), Köln, |
3. |
Dienste in Übersee e.V. (Dü), Stuttgart, |
4. |
Eirene, Internationaler Christlicher Friedensdienst e.V., Königswinter, |
5. |
Weltfriedensdienst e.V., Berlin. |
(4) 1Die Berufsausbildung wird durch die Aufnahme des Dienstes unterbrochen, wenn das Kind zuvor in einer nicht abgeschlossenen Berufsausbildung (vgl. Abschnitt 180) gestanden hat. 2Eine Unterbrechung der Berufsausbildung liegt auch vor, wenn das Kind vor Antritt des Dienstes zwar einen Ausbildungsabschnitt, mit dem eine Berufsausbildung bereits abgeschlossen sein kann, beendet hat, aber beabsichtigt, seine Ausbildung in diesem Beruf zum frühestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen.
Beispiel:
Das Kind hat kurz vor der Einberufung zum Grundwehrdienst die Reifeprüfung abgelegt und beabsichtigt, unmittelbar nach der Entlassung aus dem Wehrdienst zu studieren.
3Einer Unterbrechung steht es nicht entgegen, wenn das Kind zur Überbrückung der Zeiten zwischen der Beendigung eines Ausbildungsabschnitts und Aufnahme des Dienstes oder zwischen Beendigung des Dienstes und Fortsetzung der Berufsausbildung eine Tätigkeit gegen Entgelt ausübt.