(1) 1Außerordentliche Holznutzungen im Sinne des § 34 b Abs. 1 Nr. 1 EStG sind alle aus wirtschaftlichen Gründen erfolgten Nutzungen, die außerhalb des festgesetzten Nutzungssatzes anfallen, soweit sie nicht nachgeholte Nutzungen der letzten drei Jahre (Abschnitt 205) oder Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Abschnitt 206) sind. 2Dabei ist es ohne Belang, ob es sich um Nachhaltsbetriebe oder um aussetzende Betriebe handelt. 3Außerordentliche Holznutzungen können auch bei Veräußerung von forstwirtschaftlichen Betrieben, Teilbetrieben oder einzelner forstwirtschaftlicher Grundstücksflächen vorliegen (vgl. Abschnitt 131 Abs. 6). 4Wirtschaftliche Gründe sind:

 

1.

volkswirtschaftliche oder staatswirtschaftliche Gründe (Absatz 2)

oder

 

2.

privatwirtschaftliche Gründe. des Steuerpflichtigen (Absatz 3).

 

(2) 1Eine Nutzung ist aus volkswirtschaftlichen oder staatswirtschaftlichen Gründen erfolgt, wenn sie z. B. durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang veranlaßt worden ist (RFH-Urteil vom 23. 8. 1939 - RStBl S. 1056). 2Dazu gehören auch die folgenden Fälle:

 

1.

Wenn Familienstiftungen, die an die Stelle von Famillenfidelkommissen getreten sind, Gewinne aus zwangsweise angeordneten Mehreinschlägen in dem Kalenderjahr, in dem das betreffende Wirtschaftsjahr endet, oder spätestens in dem darauffolgenden Kalenderjahr über die Gewinne aus den normalen Holzeinschlägen hinaus ausschütten, so sind die Gewinne aus diesen Mehreinschlägen bei den bezugsberechtigten Familienmitgliedern aus Billigkeitsgründen tariflich wie Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen und ggf. wie Einkünfte aus nachgeholten Nutzungen zu behandeln.

 

2.

1Wenn Waldgrundstücke enteignet oder unter dem Zwang einer drohenden Enteignung veräußert werden, handelt es sich bei dem mitveräußerten Holzbestand um eine außerordentliche Holznutzung. 2Ein Zwang kann dabei schon dann angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige nach den Umständen des Falles der Ansicht sein kann, daß er im Fall der Verweigerung des Verkaufs ein behördliches Enteignungsverfahren zu erwarten habe (RFH-Urteile vom 23. 2.1938 - RStBl S. 406 und vom 23. 8.1939 - RStBl S. 1056). 3Bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich vgl. Abschnitt 131 Abs. 6.

 

(3) 1Eine Nutzung ist aus privatwirtschaftlichen Gründen erfolgt, wenn sie der Steuerpflichtige zur Deckung eines Kapitalbedarfs vorgenommen hat, der im forstwirtschaftlichen Betrieb oder in einem landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb, den er gleichzeitig unterhält, oder in seiner privaten Lebenshaltung infolge besonderer Umstände eingetreten ist und der Steuerpflichtige über kein verwertbares Kapital, z. B. private Spareinlagen, verfügt (RFH-Urteil vom 29.1. 1936 - RStBl S. 752, BFH-Urteile vom 20.1. 1955 - BStBl III S. 74, vom 30. 4.1958 - BStBl III S. 295 und vom 3. 7. 1969 - BStBl II S. 648). 2Eine solche Nutzung ist z. B. dann anzunehmen, wenn die Mehreinschläge zur Aufbringung von Beträgen zur Zahlung von Erbschaftsteuer notwendig waren und der Steuerpflichtige die Einkünfte aus dem Mehreinschlag nachweislich für diesen Zweck verwendet hat.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?