(1) 1Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sind die Fahrten bei Beginn und nach Beendigung der Tätigkeit. 2Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Wohnungen, so können Fahrten von und zu der von dem Betrieb weiter entfernt liegenden Wohnung entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG nur dann berücksichtigt werden, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet und sie nicht nur gelegentlich aufgesucht wird (BFH-Urteil vom 13. 12. 1985 - BStBl 1986 II S. 221). 3Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem verheirateten Steuerpflichtigen regelmäßig am Familienwohnsitz und bei einem nicht verheirateten Steuerpflichtigen an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. 4Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck besonders in Bindungen an Personen, z. B. Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis finden, aber auch in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten. 5Die Wohnung an dem Ort, an dem sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen befindet, kann aber nur darin berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige sie mindestens sechsmal jährlich aufsucht. 6Für die Anwendung des Satzes 2 ist es unerheblich, wie weit die Wohnung, von der aus die Fahrt angetreten wird, vom Betrieb entfernt ist (BFH-Urteile vom 3.10.1985 - BStBl 1986 II S. 95 und vom 13.12.1985 - BStBl 1986 II S. 221). 7Von den Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sind die Fahrten zwischen Betriebsstätten zu unterscheiden; die Aufwendungen hierfür sind in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig; die Abzugsfähigkeit wird regelmäßig nicht dadurch beschränkt, daß sich eine der Betriebsstätten am Hauptwohnsitz des Unternehmers befindet (BFH-Urteile vom 31. 5. 1978 - BStBl II S. 564, vom 29. 3. 1979 - BStBl II S. 700 und vom 13. 7. 1989 - BStBl 1990 II S. 23). 8Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb liegen jedoch dann vor, wenn die auswärtige Betriebsstätte als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit täglich oder fast täglich angefahren wird und der Betriebsstätte am Hauptwohnsitz nur untergeordnete Bedeutung beizumessen ist, oder wenn sich zwar in der Wohnung eine weitere Betriebsstätte befindet, dieser Teil der Wohnung von der übrigen Wohnung aber baulich nicht getrennt ist und keine in sich geschlossene Einheit bildet (BFH-Urteil vom 15. 7. 1986 - BStBl II S. 744) oder wenn sich in der Wohnung nur ein häusliches Arbeitszimmer befindet (BFH-Urteil vom 7. 12. 1988 - BStBl 1989 II S. 421).
(2) 1Nach§ 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG dürfen Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und Betrieb grundsätzlich nur mit den in § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG bezeichneten Kilometer-Pauschbeträgen (bei Benutzung eines Kraftwagens 0,50 DM, bei Benutzung eines Motorrads oder Motorrollers 0,22 DM je Entfernungskilometer, also in der Regel 0,25 DM bzw. 0,11 DM je Kilometer Fahrleistung) abgezogen werden. 2Bei der Anwendung der Pauschbeträge ist grundsätzlich die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb für jeden Tag, an dem der Steuerpflichtige das Fahrzeug benutzt, zu berücksichtigen, auch wenn der Steuerpflichtige den Weg mehrfach, z. B. zur Einnahme des Mittagessens in der Wohnung, zurücklegt (BFH-Urteile vom 7.12.1962 - BStBl 1963 III S. 134 und vom 13. 3.1964 - BStBl III S. 342). 3Werden an einem Tag aus betrieblichen oder beruflichen Gründen mehrere Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb durchgeführt, so dürfen die Aufwendungen für jede Fahrt -vorbehaltlich des Absatzes 3 - nur mit dem Kilometer-Pauschbetrag berücksichtigt werden. 4Für die Berechnung der Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung maßgebend. 5Eine andere Straßenverbindung kann nur zugrunde gelegt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Steuerpflichtigen regelmäßig für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb genutzt wird. 6Werden anläßlich einer Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb oder umgekehrt andere betriebliche oder berufliche Angelegenheiten miterledigt, so können die dadurch bedingten Mehraufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden (BFH-Urteil vom 17. 2. 1977 - BStBl II S. 543). 7Etwaige Mehraufwendungen, die anläßlich einer Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb oder umgekehrt durch die Erledigung privater Angelegenheiten entstehen, sind nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung.
(3) 1Behinderte, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, sowie Behinderte, deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt, und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, können nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 EStG grundsätzlich ihre tatsächlichen Kosten für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs als Betriebsausgaben absetzen. 2Es darf aber auch bei diesen Personen grundsätzlich nur eine Hin- und Rückfahrt für jeden Arbeitstag berücksichtigt werden; vgl. auch BFH-Beschluß vom 2. 4. 1976 (BStBl II S. 452). 3Wegen des Nachweises der Zugehö...