(1) 1Die§§ 36 d und 44 b Abs. 2 EStG regeln die Vergütung von Körperschaftsteuer und die Erstattung von Kapitalertragsteuer in Sonderfällen. 2Danach ist die Vergütung/Erstattung in einem vereinfachten Verfahren für bestimmte Fälle zugelassen, in denen ein unbeschränkt steuerpflichtiger Anteilseigner nur geringe Bezüge aus den Anteilen an einer ausschüttenden Körperschaft erhalten hat. 3Die Vergütung/Erstattung setzt einen Sammelantrag der ausschüttenden Kapitalgesellschaft, eines von ihr bestellten Treuhänders oder der ausschüttenden Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in Vertretung der Anteilseigner/Gläubiger der Kapitalerträge voraus. 4Für die Vergütung/Erstattung nach den §§ 36 d, 44 b Abs. 2 EStG ist das Finanzamt zuständig, dem die Besteuerung des Einkommens des Sammelantragstellers obliegt.

 

(2) Unter das vereinfachte Verfahren fallen insbesondere Sammelanträge auf Vergütung von Körperschaftsteuer und Erstattung von Kapitalertragsteuer, die

 

1.

eine Kapitalgesellschaft (Arbeitgeber) in Vertretung ihrer gegenwärtigen oder früheren Arbeitnehmer stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Aktien handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesellschaft überlassen worden sind und von ihr oder von einem inländischen Kreditinstitut verwahrt werden;

 

2.

der von einer Kapitalgesellschaft (Arbeitgeber) bestellte Treuhänder in Vertretung der gegenwärtigen oder früheren Arbeitnehmer dieser Kapitalgesellschaft stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Aktien handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesellschaft überlassen worden sind und von dem Treuhänder oder einem inländischen Kreditinstitut verwahrt werden;

 

3.

eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in Vertretung ihrer Mitglieder stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen an dieser Genossenschaft handelt.

 

(3) 1Unter den Voraussetzungen des § 36 d Abs. 3 EStG in Verbindung mit § 44 b Abs. 2 EStG kann das Finanzamt unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften auch in anderen Fällen gestatten, in Vertretung ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner/ Gläubiger der Kapitalerträge einen Sammelantrag auf Vergütung von Körperschaftsteuer und Erstattung von Kapitalertragsteuer zu stellen. 2Die Zulassung zu diesem Sammelantragsverfahren erfordert unter anderem, daß die Körperschaft ihren Gewinn ohne Einschaltung eines Kreditinstituts, d, h. unmittelbar, an die Anteilseigner/Gläubiger ausschüttet. 3Die Zulassung zum Sammelantragsverfahren wird jedoch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die ausschüttende Körperschaft den Gewinnanteil durch einen Überweisungsauftrag auszahlt. 4Die Regelung des § 36 d Abs. 3 EStG ist in erster Linie für Aktiengesellschaften bestimmt, die durch Umwandlung aus einer früheren Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft hervorgegangen sind.

 

(4) Hinsichtlich der Vertretungsmacht gelten die Anweisungen in Abschnitt 213 1 Abs. 2 und 3 entsprechend.

 

(5) 1Übersteigen die Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 43 Abs. 1 Nr. 2 EStG im Wirtschaftsjahr der Zahlung nicht den Betrag von 100 DM, werden die anrechenbare Körperschaftsteuer und die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer an den Vertreter des Anteilseigners/Gläubigers der Kapitalerträge ohne Rücksicht darauf vergütet/erstattet, ob der Anteilseigner/Gläubiger zur Einkommensteuer veranlagt wird. 2Die Vorlage einer NV-Bescheinigung ist in dem vereinfachten Verfahren nach den §§ 36 d, 44 b Abs. 2 EStG nicht erforderlich. 3Die Vergütung/Erstattung im vereinfachten Verfahren setzt voraus, daß der Vertreter sich in dem Sammelantrag bereit erklärt, den Vergütungs- und Erstattungsbetrag für den Anteilseigner/Gläubiger der Kapitalerträge entgegenzunehmen (§ 36 d Abs. 1 EStG).

 

(6) 1Übersteigen die maßgeblichen Kapitalerträge des Anteilseigners/Gläubigers den Betrag von 100 DM im Wirtschaftsjahr der Zahlung, ist die Vergütung/Erstattung in dem vereinfachten Verfahren ausgeschlossen. 2In diesen Fällen kommt nur das Sammelantragsverfahren beim Bundesamt für Finanzen nach § 36 c und § 44 b Abs. 1 EStG unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht (vgl. Abschnitt 213 1).

 

(7) 1Der Betrag von 100 DM bezieht sich bei Kapitalerträgen aus Belegschaftsanteilen und Genossenschaftsanteilen auf die dem Anteilseigner/ Gläubiger im Wirtschaftsjahr der ausschüttenden Körperschaft zugeflossenen Kapitalerträge. 2Für die Frage, ob die Grenze von 100 DM überschritten ist, kommt es nur auf die Kapitalerträge an, die der Anteilseigner/Gläubiger von der Körperschaft bezogen hat, die den Sammelantrag stellt oder durch einen Treuhänder stellen läßt. 3Kapitalerträge, die dem Anteilseigner/Gläubiger von anderen Körperschaften zufließen, sind für die Ermittlung der 100-DM-Grenze nicht zu berücksichtigen.

 

(8) Die Sammelanträge sind nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen und zu unterschreiben; hinsichtlich der Antragsfrist gilt Abschnitt 213 l Abs. 6 entsprechend (vgl. § 36 d Abs. 4 Satz 3, § 36 c Abs. 4, § 36 b Abs. 3 und 4 EStG).

 

(9) 1Der Bescheid über die zu vergüt...

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