(1) 1Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten können steuerrechtlich nur anerkannt werden, wenn sie ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden. 2Die vertragliche Gestaltung und ihre Durchführung muß auch unter Dritten üblich sein (BFH-Urteil vom 17. 7. 1984 - BStBl 1986 II S. 48). 3Der Arbeitsvertrag ist nicht durchführbar, wenn sich Ehegatten, die beide einen Betrieb unterhalten, wechselseitig verpflichten, mit ihrer vollen Arbeitskraft jeweils im Betrieb des anderen tätig zu sein (BFH-Urteil vom 26. 2. 1969 - BStBl II S. 315). 4Demgegenüber können wechselseitige Teilzeitarbeitsverträge ausnahmsweise anerkannt werden, wenn die Vertragsgestaltungen insgesamt einem Fremdvergleich standhalten (BFH-Urteil vom 12. 10. 1988 - BStBl 1989 II S. 354). 5Erforderlich ist eine eindeutige Vereinbarung und klare Trennung der sich für die Ehegatten aus der Ehe ergebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse von den sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Rechtsbeziehungen. 6Mehrere Jahre vor der Ehe abgeschlossene ernsthafte Arbeitsverträge zwischen den Ehegatten sind steuerlich in der Regel auch nach der Eheschließung anzuerkennen, wenn sich mit der Eheschließung in der Tätigkeit des im Betrieb beschäftigten Ehegatten nichts ändert und auch die Auszahlung des Arbeitslohns vor und nach der Heirat in gleicher Weise vollzogen werden (BFH-Urteil vom 21. 10.1966 - BStBl 1967 III S. 22). 7Im übrigen gilt folgendes:
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1Darlehnsvereinbarungen stehen der steuerrechtlichen Anerkennung von Arbeitsverhältnissen grundsätzlich nicht entgegen. 2Sind die wechselseitigen Verpflichtungen aus einem ordnungsgemäß vereinbarten und tatsächlich durchgeführten Arbeitsverhältnis erfüllt, wird durch eine anschließende Darlehnsvereinbarung die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt. 3Das ist auch der Fall, wenn der Arbeitnehmer- Ehegatte jeweils im Fälligkeitszeitpunkt über den an ihn auszuzahlenden Netto-Arbeitslohn ausdrücklich dadurch verfügt, daß er den Auszahlungsanspruch in eine Darlehnsforderung umwandelt (BFH-Urteil vom 17. 7.1984 - BStBl 1986 II S. 48). 4Werden jedoch Arbeits- und Darlehnsvereinbarungen von den Ehegatten in einer Weise miteinander ver... |
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