(1) 1Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts sind alle Aufwendungen, die geleistet werden, um das Wirtschaftsgut zu erwerben und in einen dem angestrebten Zweck entsprechenden (betriebsbereiten) Zustand zu versetzen (BFH-Urteile vom 12. 2.1985 - BStBl II S. 690 und vom 14.11. 1985 - BStBl 1986 II S. 60); vgl. auch § 255 Abs. 1 HGB. 2Zu den Anschaffungskosten gehören der Anschaffungspreis und die Nebenkosten der Anschaffung, soweit sie dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können (vgl. BFH-Urteil vom 13.10.1983 - BStBl 1984 II S. 101). 3Zu den Anschaffungskosten beim Erwerb eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren gehören neben Zuschlagsgebot und Kosten auch die nicht ausgebotenen nachrangigen Grundpfandrechte des Ersteigerers, deren Wert durch den Verkehrswert des ersteigerten Grundstücks gedeckt wird (BFH-Urteil vom 11. 11. 1987 - BStBl 1988 II S. 424). 4Ein vom Agenten aus dessen Provision gewährter Preisnachlaß mindert ebenso wie ein vom Verkäufer gewährter Rabatt die Anschaffungskosten (BFH-Urteil vom 22.4.1988 - BStBl II S. 901). 5Nachträgliche Erhöhungen oder Minderungen der Anschaffungskosten sind zu berücksichtigen.
(2) 1Zu den Anschaffungskosten gehört auch der Wert übernommener Verbindlichkeiten (BFH-Urteile vom 31. 5.1972 - BStBl II S. 696 und vom 2.10.1984 - BStBl 1985 II S. 320). 2Der Wert einer übernommenen Rentenverpflichtung ist der Barwert der Rente, der grundsätzlich nach den §§ 12 ff. des Bewertungsgesetzes zu ermitteln ist (BFH-Urteil vom 31.1.1980 - BStBl II S.491); er kann auch nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet werden. 3Bei einem Tausch von Wirtschaftsgütern bemessen sich ihre Anschaffungskosten grundsätzlich nach dem gemeinen Wert der hingegebenen Wirtschaftsgüter (vgl. BFH-Urteile vom 8.7.1964 - BStBl III S. 561, vom 14.6.1967 - BStBl III S. 574 und vom 25.1.1984 - BStBl II S. 422). 4Bei einem Anschaffungsgeschäft in ausländischer Währung ist der Wechselkurs im Anschaffungszeitpunkt für die Berechnung der Anschaffungskosten maßgebend (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.1977 - BStBl 1978 II S. 233).
(3) 1Gemeinkosten gehören nicht zu den Anschaffungskosten(vgl.z.B.BFH-Urteile vom 31.7. 1967 - BStBl 1968 II S. 22 und vom 24. 2. 1972 - BStBl II S. 422). 2Skonti mindern die Anschaffungskosten erst mit ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme (BFH-Urteil vom 3.12.1970 - BStBl 1971 II S. 323). 3Werden die Anschaffungskosten von Waren nach dem Verkaufswertverfahren durch retrograde Berechnung in der Weise ermittelt, daß von den ausgezeichneten Preisen die kalkulierte Handelsspanne abgezogen wird, ist dieses Verfahren nicht zu beanstanden; bei am Bilanzstichtag bereits herabgesetzten Preisen darf jedoch nicht von der ursprünglich kalkulierten Handelsspanne, sondern nur von dem verbleibenden Verkaufsaufschlag ausgegangen werden (BFH-Urteil vom 27. 10. 1983 - BStBl 1984 II S. 35).