(1) 1Inwieweit ein Zuschuß vorliegt, richtet sich nach der Beurteilung im Einzelfall. 2In der Regel wird kein Zuschuß vorliegen, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Leistung des Zuschußempfängers feststellbar ist. 3Zuschüsse liegen z. B. nicht vor, wenn sich ein Mieter mit Geld- oder Bauleistungen an den Herstellungskosten eines zum Anlagevermögen gehörenden Gebäudes beteiligt; in diesem FaII Sind die Leistungen des Mieters zusätzliches Nutzungsentgelt für die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks (vgl. BFH-Urteil vom 28. 10. 1980 - BStBl 1981 II S. 161). 4Auch Leistungen aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung sind keine Zuschüsse, und zwar selbst dann nicht, wenn der Versicherer zwecks Begrenzung des Unterbrechungsschadens Kosten für die Anschaffung oder Herstellung eines bestimmten Wirtschaftsguts übernimmt (BFH-Urteil vom 29. 4. 1982 - BStBl II S. 591); in diesen Fällen kann jedoch eine Behandlung nach den Grundsätzen des Abschnitts 35 in Betracht kommen (BFH-Urteil vom 9. 12. 1982 - BStBl 1983 II S. 371).
(2) 1Wegen der steuerlichen Behandlung von verlorenen Zuschüssen, die von Mineralölgesellschaften an Tankstelleninhaber gegeben werden, wird auf das BFH-Urteil vom 16. 5. 1957 (BStBl III S. 342) hingewiesen. - Wegen der Behandlung von Mieterzuschüssen und öffentlichen Zuschüssen unter einer Auflage wird auf Abschnitt 163 Abs. 2 und 3 hingewiesen.
(3) 1Werden Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen oder privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt, so hat der Steuerpflichtige grundsätzlich ein Wahlrecht (BFH-Urteil vom 4. 11. 1965 - BStBl 1966 III S. 167). 2Er kann die Zuschüsse als Betriebseinnahmen ansetzen; in diesem Fall werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter durch die Zuschüsse nicht berührt. 3Er kann die Zuschüsse aber auch erfolgsneutral behandeln; in diesem Fall dürfen die Anlagegüter, für die die Zuschüsse gewährt worden sind, nur mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, die der Steuerpflichtige selbst, also ohne Berücksichtigung der Zuschüsse a u f g e w e n d e t hat. 4Voraussetzung für die erfolgsneutrale Behandlung der Zuschüsse ist, daß in der handelsrechtlichen Jahresbilanz entsprechend verfahren wird. 5Soweit in einem folgenden Wirtschaftsjahr bei einem Wirtschaftsgut in der handelsrechtlichen Jahresbilanz eine nach Satz 3 vorgenommene Bewertung durch eine Zuschreibung rückgängig gemacht wird, erhöht der Betrag der Zuschreibung den Buchwert des Wirtschaftsguts.
(4) 1Werden Zuschüsse, die erfolgsneutral behandelt werden, erst nach der Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern gewährt, so sind sie nachträglich von den gebuchten Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen. 2Ebenso ist zu verfahren, wenn die Anlagen mit Hilfe eines D a r l e h e n s angeschafft oder hergestellt worden sind und der nachträglich gewährte Zuschuß auf dieses Darlehen verrechnet oder zur Tilgung des Darlehens verwendet wird. 3Zur AfA siehe Abschnitt 43 Abs. 3.
(5) 1Werden Zuschüsse gewährt, die erfolgsneutral behandelt werden sollen, wird aber das Anlagegut ganz oder teilweise erst in einem auf die Gewährung des Zuschusses folgenden Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt, so kann in Höhe der - noch - nicht verwendeten Zuschußbeträge eine steuerfreie Rücklage gebildet werden, die im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung auf das Anlagegut zu übertragen ist. 2Für die Bildung der Rücklage ist Voraussetzung, daß in der handelsrechtlichen Jahresbilanz ein entsprechender Passivposten in mindestens gleicher Höhe ausgewiesen wird.
(6) Investitionszulagen mindern nicht die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 5 Abs. 2 InvZulG, § 19 Abs. 9 BerlinFG).